Begründung:
Von den Antragstellerinnen, die Wohnungen in einem Haus der Antragsgegnerinnen gemietet haben, wurden zumindest von Jänner 1983 bis Februar 1994 Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge eingehoben, und zwar von der Erst-Antragstellerin insgesamt S 204.421,20 zuzüglich USt, von der Zweit-Antragstellerin S 207.655,53 zuzüglich USt. Sie verlangen nunmehr diese Beträge von den Antragsgegnerinnen, die am 31. 1. 1997 zu 11/1364 bzw 1535/1364 Anteilen Eigentümer des Hauses waren, zurück, weil die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden seien. Die Antragsgegnerinnen haben die Rückzahlungspflicht bestritten, ua wegen (teilweiser) Verjährung.
Für die Zeit vor 1984 konnte mangels vorhandener Unterlagen nicht mehr festgestellt werden, welche Hauptmietzinseinnahmen für das Miethaus erzielt wurden und welche verrechenbaren Ausgaben entstanden sind. Von Jänner 1984 bis Februar 1994 betrugen die Hauptmietzinseinnahmen S 2,456.234,98, die Ausgaben S 1,692.296,82.
Durch einen vor dem 31. 5. 1994 durchgeführten Anschlag im Haus haben sich die Antragsgegnerinnen dazu verpflichtet, sämtliche noch nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis längstens 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden.
Tatsächlich haben die Antragsgegnerinnen vom 1. 3. 1994 bis zum 31. 12. 1996 nur anrechenbare Ausgaben von S 131.720,37 getätigt. Auch bezogen auf diesen Zeitraum überstiegen die Hauptmietzinseinnahmen die verrechenbaren Ausgaben.
Auf der Grundlage dieser (hier auf die wesentlichen Daten reduzierten) Feststellungen erkannte das Erstgericht, an das die Sache nach vorheriger Einschaltung der Schlichtungsstelle gemäß § 40 Abs 1 MRG gelangt war, die Antragsgegnerinnen zur ungeteilten Hand schuldig, der Erst-Antragstellerin S 224.557,48 samt 4 % Zinsen ab 1. 2. 1997 und der Zweit-Antragstellerin S 228.109,25 samt 4 % Zinsen ab 1. 2. 1997 zu zahlen. Es ging dabei von rechtlichen Erwägungen aus, wie sie auch in der Entscheidung der zweiten Instanz zu finden sind.Auf der Grundlage dieser (hier auf die wesentlichen Daten reduzierten) Feststellungen erkannte das Erstgericht, an das die Sache nach vorheriger Einschaltung der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG gelangt war, die Antragsgegnerinnen zur ungeteilten Hand schuldig, der Erst-Antragstellerin S 224.557,48 samt 4 % Zinsen ab 1. 2. 1997 und der Zweit-Antragstellerin S 228.109,25 samt 4 % Zinsen ab 1. 2. 1997 zu zahlen. Es ging dabei von rechtlichen Erwägungen aus, wie sie auch in der Entscheidung der zweiten Instanz zu finden sind.
Das Rekursgericht bestätigte die Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerinnen, gelangte aber abweichend von der erstgerichtlichen Entscheidung zu bloß anteiligen (den Miteigentumsverhältnissen am 31. 1. 1997 entsprechenden) statt solidarischen Rückzahlungsanordnungen. Die Rückzahlungsverpflichtung selbst begründete es wie folgt:
Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der gemäß Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG zum 1. 3. 1994 nicht verbrauchte EVB aus der Summe sämtlicher zwischen dem 1. 1. 1983 und dem 28. 2. 1994 aus diesem Titel eingehobenen Beträge besteht. Wenn die Antragsgegnerinnen von S 609.096,81 ausgehen, die bis 31. 12. 1996 für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verbrauchen gewesen wären, negierten sie die Feststellung, dass für den Zeitraum vor dem 1. 1. 1984 weder die Einnahmen noch die Ausgaben festgestellt werden konnten. Gemäß § 45 Abs 7 MRG idF vor dem 3. WÄG habe für die Verwendung eingehobener EVB insoweit Subsidiarität bestanden, als eine bestimmungsgemäße Verwendung der EVB nur zur Finanzierung solcher Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten zulässig war, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind. Stelle man daher etwa für 1984 die unstrittigen Einnahmen und Ausgaben gegenüber, gelange man zu einem Abgang von S 197.862,80. Die Antragsgegnerinnen seien der Meinung, diesen Abgang durch die festgestellten EVB-Einnahmen aus diesem Jahr im Betrag von S 155.212,84 abdecken und den dann immer noch bestehenden Fehlbetrag von weiteren S 42.649,96 gleichsam für die Folgejahre weiter saldieren zu können. Dies scheitere aber schon daran, dass den Antragsgegnerinnen der Beweis nicht gelungen ist, dass der negative Saldo von S 197.862,80 für 1984 nicht in der Hauptmietzinsabrechnung der letzten 10 Jahre (gerechnet von 1984 an) gedeckt ist. Es könne aber nicht von einer rechnerischen Hauptmietzinsreserve von Null für 1. 1. 1984 (bzw 1. 3. 1984) ausgegangen werden. Dies wäre nur zulässig, hätte das Erstgericht eine derartige Hauptmietzinsreserve positiv festgestellt. Dies trifft nicht zu. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass die Antragsgegnerinnen zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungserklärung zwischen 1. 3. 1994 und 31. 12. 1996 S 1,335.279,81, somit sämtliche bisher eingehobenen EVB zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten hätten verwenden müssen.Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG zum 1. 3. 1994 nicht verbrauchte EVB aus der Summe sämtlicher zwischen dem 1. 1. 1983 und dem 28. 2. 1994 aus diesem Titel eingehobenen Beträge besteht. Wenn die Antragsgegnerinnen von S 609.096,81 ausgehen, die bis 31. 12. 1996 für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verbrauchen gewesen wären, negierten sie die Feststellung, dass für den Zeitraum vor dem 1. 1. 1984 weder die Einnahmen noch die Ausgaben festgestellt werden konnten. Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG habe für die Verwendung eingehobener EVB insoweit Subsidiarität bestanden, als eine bestimmungsgemäße Verwendung der EVB nur zur Finanzierung solcher Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten zulässig war, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind. Stelle man daher etwa für 1984 die unstrittigen Einnahmen und Ausgaben gegenüber, gelange man zu einem Abgang von S 197.862,80. Die Antragsgegnerinnen seien der Meinung, diesen Abgang durch die festgestellten EVB-Einnahmen aus diesem Jahr im Betrag von S 155.212,84 abdecken und den dann immer noch bestehenden Fehlbetrag von weiteren S 42.649,96 gleichsam für die Folgejahre weiter saldieren zu können. Dies scheitere aber schon daran, dass den Antragsgegnerinnen der Beweis nicht gelungen ist, dass der negative Saldo von S 197.862,80 für 1984 nicht in der Hauptmietzinsabrechnung der letzten 10 Jahre (gerechnet von 1984 an) gedeckt ist. Es könne aber nicht von einer rechnerischen Hauptmietzinsreserve von Null für 1. 1. 1984 (bzw 1. 3. 1984) ausgegangen werden. Dies wäre nur zulässig, hätte das Erstgericht eine derartige Hauptmietzinsreserve positiv festgestellt. Dies trifft nicht zu. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass die Antragsgegnerinnen zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungserklärung zwischen 1. 3. 1994 und 31. 12. 1996 S 1,335.279,81, somit sämtliche bisher eingehobenen EVB zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten hätten verwenden müssen.
Es treffe auch nicht zu, dass die zwischen dem 1. 3. 1994 und 31. 12. 1996 zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendeten Beträge jedenfalls nicht mehr zurückzuzahlen seien, und zwar selbst dann nicht, wenn die Antragsgegnerinnen - was sie gar nicht bestreiten - ihre Rückzahlungsverpflichtung (gemeint wohl: ihre Verwendungszusage) nicht zur Gänze erfüllt haben. Gemäß Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG könne sich der Vermieter dazu verpflichten, "sämtliche noch nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ... bis spätestens 31. Dezember 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden. Kommt der Vermieter dieser Verwendungspflicht nach, so darf er die zwischen 1. März 1994 und 31. Dezember 1996 verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch für die Finanzierung solcher Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verrechnen, deren Kosten bereits durch die anrechenbare Mietzinsreserve gedeckt wären. Kommt er hingegen dieser Verwendungspflicht nicht bis spätestens 31. Dezember 1996 nach, so hat er sämtliche vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes entrichteten und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ... zurückzuerstatten".Es treffe auch nicht zu, dass die zwischen dem 1. 3. 1994 und 31. 12. 1996 zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendeten Beträge jedenfalls nicht mehr zurückzuzahlen seien, und zwar selbst dann nicht, wenn die Antragsgegnerinnen - was sie gar nicht bestreiten - ihre Rückzahlungsverpflichtung (gemeint wohl: ihre Verwendungszusage) nicht zur Gänze erfüllt haben. Gemäß Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG könne sich der Vermieter dazu verpflichten, "sämtliche noch nicht verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ... bis spätestens 31. Dezember 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verwenden. Kommt der Vermieter dieser Verwendungspflicht nach, so darf er die zwischen 1. März 1994 und 31. Dezember 1996 verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch für die Finanzierung solcher Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verrechnen, deren Kosten bereits durch die anrechenbare Mietzinsreserve gedeckt wären. Kommt er hingegen dieser Verwendungspflicht nicht bis spätestens 31. Dezember 1996 nach, so hat er sämtliche vor dem Inkrafttreten des römisch eins. Abschnittes entrichteten und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge ... zurückzuerstatten".
Schon die wörtliche Auslegung dieser Bestimmung (arg: "dieser Verwendungspflicht") führe zum Ergebnis, dass das dem Vermieter eingeräumte Privileg, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ab 1. 3. 1994 getätigte Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten primär aus den EVB zu finanzieren, voraussetzt, dass der Vermieter seiner Verpflichtungserklärung vollständig nachgekommen ist. Dass dies im vorliegenden Fall nicht zutrifft, wird auch von den Antragsgegnerinnen zugestanden.
Die Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen, es habe auch bei nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtungserklärung endgültig - zugunsten der Vermieter - beim Entfall der Subsidiarität zu bleiben, finde im Gesetz keine Deckung. Nur wenn der Vermieter seine Verwendungspflicht iS der Z 4 des II. Abschnittes des Art II des 3. WÄG erfüllt, also sämtliche vor dem 1. 3. 1994 eingehobenen und noch nicht verbrauchten EVB bis Jahresende 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet, habe dies für ihn die vorteilhaften Rechtsfolgen, dass er die Beiträge (selbstverständlich) nicht zurückzahlen muss und jene EVB, die zwischen 1. 3. 1994 und 31. 12. 1996 verwendet wurden, für die Finanzierung solcher Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verrechnen darf, deren Kosten eigentlich bereits durch die Mietzinsreserve gedeckt waren. In diesen Fällen verbleibe somit die Hauptmietzinsreserve wirtschaftlich dem Vermieter. Wenn es aber der Vermieter verabsäumt, seine Verwendungszusage vollständig bis Jahresende 1996 zu erfüllen, müsse er alle noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten EVB ohne Rücksicht auf den im bisherigen Recht für eine Verwendung der Beiträge eingeräumten Zeitraum von 10 Jahren bis spätestens 31. 1. 1997 zurückerstatten. Bei Nichteinhaltung der Verwendungspflicht - auch nur mit einem geringen Teil der noch nicht verbrauchten EVB - werde also der Vermieter schlechter gestellt als wenn er eine solche Verpflichtungserklärung gar nicht abgegeben hätte. Die Fälligkeit der Rückzahlung nicht verwendeter Beiträge trete dann nicht - wie in § 45 Abs 7 MRG aF normiert - sukzessive jeweils nach Ablauf von 10 Jahren ab ihrer Einhebung, sondern für sämtliche noch nicht verwendete Beiträge gleichzeitig mit 31. 1. 1997 ein (Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994, H 1a, 18f).Die Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen, es habe auch bei nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtungserklärung endgültig - zugunsten der Vermieter - beim Entfall der Subsidiarität zu bleiben, finde im Gesetz keine Deckung. Nur wenn der Vermieter seine Verwendungspflicht iS der Ziffer 4, des römisch zwei. Abschnittes des Artikel römisch zwei, des 3. WÄG erfüllt, also sämtliche vor dem 1. 3. 1994 eingehobenen und noch nicht verbrauchten EVB bis Jahresende 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet, habe dies für ihn die vorteilhaften Rechtsfolgen, dass er die Beiträge (selbstverständlich) nicht zurückzahlen muss und jene EVB, die zwischen 1. 3. 1994 und 31. 12. 1996 verwendet wurden, für die Finanzierung solcher Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verrechnen darf, deren Kosten eigentlich bereits durch die Mietzinsreserve gedeckt waren. In diesen Fällen verbleibe somit die Hauptmietzinsreserve wirtschaftlich dem Vermieter. Wenn es aber der Vermieter verabsäumt, seine Verwendungszusage vollständig bis Jahresende 1996 zu erfüllen, müsse er alle noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten EVB ohne Rücksicht auf den im bisherigen Recht für eine Verwendung der Beiträge eingeräumten Zeitraum von 10 Jahren bis spätestens 31. 1. 1997 zurückerstatten. Bei Nichteinhaltung der Verwendungspflicht - auch nur mit einem geringen Teil der noch nicht verbrauchten EVB - werde also der Vermieter schlechter gestellt als wenn er eine solche Verpflichtungserklärung gar nicht abgegeben hätte. Die Fälligkeit der Rückzahlung nicht verwendeter Beiträge trete dann nicht - wie in Paragraph 45, Absatz 7, MRG aF normiert - sukzessive jeweils nach Ablauf von 10 Jahren ab ihrer Einhebung, sondern für sämtliche noch nicht verwendete Beiträge gleichzeitig mit 31. 1. 1997 ein (Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994, H 1a, 18f).
In diesem Sinne seien die Antragsgegnerinnen daher verpflichtet, sämtliche am 1. 3. 1994 noch nicht vebrauchten EVB zurückzuzahlen, unabhängig davon, dass sie einen Teil dieses Betrages für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zwischen 1. 3. 1994 und 31. 12. 1996 verbraucht haben. Lediglich ein vollständiger Verbrauch hätte ihnen die Vorteile des Art II Abschn II Z 4 3. WÄG gebracht.In diesem Sinne seien die Antragsgegnerinnen daher verpflichtet, sämtliche am 1. 3. 1994 noch nicht vebrauchten EVB zurückzuzahlen, unabhängig davon, dass sie einen Teil dieses Betrages für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zwischen 1. 3. 1994 und 31. 12. 1996 verbraucht haben. Lediglich ein vollständiger Verbrauch hätte ihnen die Vorteile des Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 4, 3. WÄG gebracht.
Das entspreche nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, sondern auch dem "Telos" des 3. WÄG. Dem Gesetzgeber sei es nämlich darum gegangen, die "alten" (rückzahlbaren) EVB möglichst schnell aus der Welt zu schaffen, weshalb er dem Vermieter zwei divergierende Möglichkeiten anbot: Zum einen die vom Gesetzgeber präferierte (vgl Tades/Stabentheiner aaO) Möglichkeit der Verpflichtungserklärung, wovon auch die Antragsgegnerinnen Gebrauch gemacht haben, zum anderen (bei Nichtabgabe der Verpflichtungserklärung) die Weitergeltung der bisherigen Verrechnungsvorschriften. Die zweite Möglichkeit habe zum einen den Nachteil des Weiterbestehens der Subsidiarität der EVB (gegenüber der Hauptmietzinsreserve), zum anderen jedoch den Vorteil der (bisherigen) späteren Fälligkeit erst nach Ablauf von 10 Jahren (Würth/Zingher, WohnR '94, Anm 6 zu Art II Abschn II 3. WÄG). Dass diese Lösung zum Ergebnis führt, dass die Antragsgegnerinnen jetzt schlechter dastehen, als hätten sie gar keine Verpflichtungserklärung abgegeben, werde nicht übersehen. Es wäre dann nämlich die Fälligkeit der einzelnen zurückzuzahlenden Beträge iSd § 45 Abs 7 MRG aF zu jeweils späteren Zeitpunkten eingetreten. Dieses Ergebnis sei jedoch nicht auf eine unrichtige Anwendung der zitierten Rechtsnorm zurückzuführen, sondern schlicht auf eine Fehlentscheidung der Antragsgegnerinnen durch die Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung.Das entspreche nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, sondern auch dem "Telos" des 3. WÄG. Dem Gesetzgeber sei es nämlich darum gegangen, die "alten" (rückzahlbaren) EVB möglichst schnell aus der Welt zu schaffen, weshalb er dem Vermieter zwei divergierende Möglichkeiten anbot: Zum einen die vom Gesetzgeber präferierte vergleiche Tades/Stabentheiner aaO) Möglichkeit der Verpflichtungserklärung, wovon auch die Antragsgegnerinnen Gebrauch gemacht haben, zum anderen (bei Nichtabgabe der Verpflichtungserklärung) die Weitergeltung der bisherigen Verrechnungsvorschriften. Die zweite Möglichkeit habe zum einen den Nachteil des Weiterbestehens der Subsidiarität der EVB (gegenüber der Hauptmietzinsreserve), zum anderen jedoch den Vorteil der (bisherigen) späteren Fälligkeit erst nach Ablauf von 10 Jahren (Würth/Zingher, WohnR '94, Anmerkung 6 zu Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei 3. WÄG). Dass diese Lösung zum Ergebnis führt, dass die Antragsgegnerinnen jetzt schlechter dastehen, als hätten sie gar keine Verpflichtungserklärung abgegeben, werde nicht übersehen. Es wäre dann nämlich die Fälligkeit der einzelnen zurückzuzahlenden Beträge iSd Paragraph 45, Absatz 7, MRG aF zu jeweils späteren Zeitpunkten eingetreten. Dieses Ergebnis sei jedoch nicht auf eine unrichtige Anwendung der zitierten Rechtsnorm zurückzuführen, sondern schlicht auf eine Fehlentscheidung der Antragsgegnerinnen durch die Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung.
Damit sei die erstinstanzliche Entscheidung nur insofern zu korrigieren gewesen, als die Antragsgegnerinnen die EVB statt solidarisch anteilig zurückzuzahlen haben.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob bei nur teilweisem Verbrauch der EVB bis 31. 12. 1996 der Rückzahlungsbetrag mit oder ohne Berücksichtigung des Teilverbrauchs zu errechnen ist.
In ihrem Revisionsrekurs halten die Antragsgegnerinnen an ihrer schon im Rechtsmittel an die zweite Instanz vertretenen Rechtsansicht fest, den Antragstellerinnen nur S 82.442,91 sA bzw S 73.468,23 sA zurückzahlen zu müssen. Dementsprechend lautet auch ihr Rechtsmittelbegehren auf Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen; hilfsweise haben sie einen Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerinnen haben sich dazu in einer Revisionsrekursbeantwortung geäußert und die Zurück- bzw Abweisung des Revisionsrekurses beantragt.