Rechtssatz RS0113839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113839
Entscheidungsdatum
05.11.2002
Norm
3.WÄG ArtII AbschnII Z4 Satz1
Rechtssatz
Durch den ersten Satz des Art II Abschnitt II des 3. WÄG, wonach vor dem 1. 3. 1994 entrichtete und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge jedenfalls bis 31. Mai 1994 nicht zurückzuerstatten sind, wurde die Rückzahlungsverpflichtung, sollte der Vermieter die Bedingungen einer Befreiung nicht erfüllen, nur aufgeschoben. Dem Vermieter sollte bis 31. 5. 1994 Zeit für eine rechtsverbindliche Erklärung gegeben werden, die EVB bis spätestens 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zu verwenden.Durch den ersten Satz des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei des 3. WÄG, wonach vor dem 1. 3. 1994 entrichtete und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge jedenfalls bis 31. Mai 1994 nicht zurückzuerstatten sind, wurde die Rückzahlungsverpflichtung, sollte der Vermieter die Bedingungen einer Befreiung nicht erfüllen, nur aufgeschoben. Dem Vermieter sollte bis 31. 5. 1994 Zeit für eine rechtsverbindliche Erklärung gegeben werden, die EVB bis spätestens 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zu verwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 144/00p
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 144/00p
- 5 Ob 242/00z
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 242/00z
Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des 3.WÄG verlangt die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. Diese hätte - hier - ausreichende Deckung geboten, weshalb die von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung zur Rückzahlung aller zum Stichtag 1. 3. 1994 nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge besteht. (T2)
- 5 Ob 243/00x
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 243/00x
Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG verlangt die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. (T1)
- 5 Ob 185/02w
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 185/02w
Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG brachte ein unbedingtes Moratorium für die Rückzahlung aller Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis 31. 5. 1994. (T3); Beisatz: Um die "alten" (rückzahlbaren) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge möglichst schnell aus der Welt zu schaffen, wurde dem Vermieter einerseits der Anreiz zum vollständigen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis 31. 12. 1996 durch die Beseitigung der Subsidiarität gegenüber der Hauptmietzinsreserve gegeben, andererseits der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113839
Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0050OB00144_00P0000_001