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Rechtssatz RS0113839×

Rechtssatz RS0113839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113839

Entscheidungsdatum

05.11.2002

Norm

3.WÄG ArtII AbschnII Z4 Satz1

Rechtssatz

Durch den ersten Satz des Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei des 3. WÄG, wonach vor dem 1. 3. 1994 entrichtete und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge jedenfalls bis 31. Mai 1994 nicht zurückzuerstatten sind, wurde die Rückzahlungsverpflichtung, sollte der Vermieter die Bedingungen einer Befreiung nicht erfüllen, nur aufgeschoben. Dem Vermieter sollte bis 31. 5. 1994 Zeit für eine rechtsverbindliche Erklärung gegeben werden, die EVB bis spätestens 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten zu verwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 144/00p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 144/00p
  • 5 Ob 242/00z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 242/00z
    Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des 3.WÄG verlangt die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. Diese hätte - hier - ausreichende Deckung geboten, weshalb die von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung zur Rückzahlung aller zum Stichtag 1. 3. 1994 nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge besteht. (T2)
  • 5 Ob 243/00x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 243/00x
    Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG verlangt die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. (T1)
  • 5 Ob 185/02w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 185/02w
    Vgl auch; Beisatz: Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG brachte ein unbedingtes Moratorium für die Rückzahlung aller Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis 31. 5. 1994. (T3); Beisatz: Um die "alten" (rückzahlbaren) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge möglichst schnell aus der Welt zu schaffen, wurde dem Vermieter einerseits der Anreiz zum vollständigen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bis 31. 12. 1996 durch die Beseitigung der Subsidiarität gegenüber der Hauptmietzinsreserve gegeben, andererseits der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113839

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0050OB00144_00P0000_001