Begründung:
Die Antragsgegnerin war Vermieterin und insbesondere am 31. 1. 1997 Alleineigentümerin der Liegenschaft. Die Antragstellerinnen sind Mieterinnen je einer Wohnung. Die Antragstellerinnen zahlten von 1. 3. 1992 bis 28. 2. 1994 den ihnen vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag.
Mit Hausanschlag vom 28. 3. 1994 gerichtet an die Mieter des Hauses verpflichtete sich die Antragsgegnerin gemäß Art II, Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG, sämtliche noch nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, einschließlich jener, die nach den Regelungen des § 45 MRG in der bis zum Inkrafttreten des 3. WÄG in Geltung gestandenen Fassung, noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen seien, bis spätestens 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten des Hauses zu verwenden. Die Ausgaben bis zum 1. 3. 1994 fanden in den jeweiligen Mietzinseinnahmen Deckung. Es verblieb daher am 1. 3. 1994 ein zur Gänze unverbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von S 151.659,--. Im Zeitraum 1. 3. 1994 bis 31. 12. 1996 wurden Ausgaben von insgesamt S 181.602,60 getätigt, sodass der gesamte per 1. 3. 1994 zur Verfügung gestandene Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag verbraucht worden ist. Auf die Kosten der durchgeführten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten refundierte die Hausversicherung insgesamt einen Betrag von S 114.920,--. Diese Versicherungsvergütung wurde einnahmenseitig in den Hauptmietzinsabrechnungen 1994 bis 1996 berücksichtigt.Mit Hausanschlag vom 28. 3. 1994 gerichtet an die Mieter des Hauses verpflichtete sich die Antragsgegnerin gemäß Artikel römisch zwei,, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG, sämtliche noch nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, einschließlich jener, die nach den Regelungen des Paragraph 45, MRG in der bis zum Inkrafttreten des 3. WÄG in Geltung gestandenen Fassung, noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen seien, bis spätestens 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten des Hauses zu verwenden. Die Ausgaben bis zum 1. 3. 1994 fanden in den jeweiligen Mietzinseinnahmen Deckung. Es verblieb daher am 1. 3. 1994 ein zur Gänze unverbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von S 151.659,--. Im Zeitraum 1. 3. 1994 bis 31. 12. 1996 wurden Ausgaben von insgesamt S 181.602,60 getätigt, sodass der gesamte per 1. 3. 1994 zur Verfügung gestandene Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag verbraucht worden ist. Auf die Kosten der durchgeführten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten refundierte die Hausversicherung insgesamt einen Betrag von S 114.920,--. Diese Versicherungsvergütung wurde einnahmenseitig in den Hauptmietzinsabrechnungen 1994 bis 1996 berücksichtigt.
Die Antragstellerinnen begehren die Rückerstattung der bis 28. 2. 1994 geleisteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Tatsächlich seien die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für die Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten bis 31. 12. 1996 nicht vollständig verwendet worden, da die Hausversicherung Beträge refundiert habe. Dies sei zu berücksichtigen, da der Vermieter in diesem Ausmaß nicht belastet worden sei und daher die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht zur Gänze verwendet worden seien. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages, sie sei seit 1. 9. 1998 nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft. Das Erstgericht wies den Antrag ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der per 1. 3. 1994 zur Verfügung stehende Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zur Gänze verbraucht worden sei. Die Versicherungsleistungen seien lediglich einnahmenseitig in der Hauptmietzinsabrechnung der Jahre 1994 bis 1996 zu berücksichtigen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerinnen nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, dass Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG unter anderem vorsehe, dass bis Februar 1994 eingehobene und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge dann nicht zurückzuzahlen seien, wenn sie bis spätestens 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet worden seien, ohne dass dem die Deckung durch die anrechenbare Mietzinsreserve entgegenstünde. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Rückzahlung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge dadurch ausgeschlossen sei, wenn die angeführten Ausgaben im Rahmen einer Hausversicherung refundiert würden. Versicherungsleistungen seien gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit f MRG wie jeder Zuschuss in der Hauptmietzinsabrechnung als Einnahme zu verrechnen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwiefern die Refundierung von Aufwendungen für Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten im Rahmen einer Hausversicherung einer Verrechnung von bis Februar 1994 eingehobener Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für diese Arbeiten entgegenstünden, nicht vorliege.Die Antragstellerinnen begehren die Rückerstattung der bis 28. 2. 1994 geleisteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Tatsächlich seien die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für die Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten bis 31. 12. 1996 nicht vollständig verwendet worden, da die Hausversicherung Beträge refundiert habe. Dies sei zu berücksichtigen, da der Vermieter in diesem Ausmaß nicht belastet worden sei und daher die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht zur Gänze verwendet worden seien. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages, sie sei seit 1. 9. 1998 nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft. Das Erstgericht wies den Antrag ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der per 1. 3. 1994 zur Verfügung stehende Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag zur Gänze verbraucht worden sei. Die Versicherungsleistungen seien lediglich einnahmenseitig in der Hauptmietzinsabrechnung der Jahre 1994 bis 1996 zu berücksichtigen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerinnen nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, dass Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG unter anderem vorsehe, dass bis Februar 1994 eingehobene und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge dann nicht zurückzuzahlen seien, wenn sie bis spätestens 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet worden seien, ohne dass dem die Deckung durch die anrechenbare Mietzinsreserve entgegenstünde. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Rückzahlung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge dadurch ausgeschlossen sei, wenn die angeführten Ausgaben im Rahmen einer Hausversicherung refundiert würden. Versicherungsleistungen seien gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, MRG wie jeder Zuschuss in der Hauptmietzinsabrechnung als Einnahme zu verrechnen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwiefern die Refundierung von Aufwendungen für Erhaltungs- und/oder Verbesserungsarbeiten im Rahmen einer Hausversicherung einer Verrechnung von bis Februar 1994 eingehobener Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für diese Arbeiten entgegenstünden, nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beteiligt sich am Revisionsrekursverfahren nicht.