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Rechtssatz RS0117383×

Rechtssatz RS0117383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117383

Geschäftszahl

5Ob185/02w

Entscheidungsdatum

05.11.2002

Norm

3.WÄG ArtII AbschII Z4

Rechtssatz

Wird der Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag bis 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und/oder Verbesserungsarbeiten verwendet, dann können die Kosten vorrangig auf Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge verrechnet werden, auch wenn die Mietzinsreserven Deckung böten. Es entfällt daher die Rückzahlung. Dies bedeutet, dass der Mieter dann keinen Anspruch auf Rückzahlung der vor Inkrafttreten des 3. WÄG geleisteten Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge hat, wenn Erhaltungsarbeiten und/oder Verbesserungsarbeiten mit einem Kostenaufwand durchgeführt wurden, der mindestens der Summe der noch nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge entspricht. Es ist dabei irrelevant, ob dem Vermieter im Nachhinein von der Hausversicherung diese Kosten teilweise refundiert wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117383

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0050OB00185_02W0000_001