Rechtssatz RS0117383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117383
Entscheidungsdatum
05.11.2002
Norm
3.WÄG ArtII AbschII Z4
Rechtssatz
Wird der Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag bis 31. 12. 1996 vollständig zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und/oder Verbesserungsarbeiten verwendet, dann können die Kosten vorrangig auf Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge verrechnet werden, auch wenn die Mietzinsreserven Deckung böten. Es entfällt daher die Rückzahlung. Dies bedeutet, dass der Mieter dann keinen Anspruch auf Rückzahlung der vor Inkrafttreten des 3. WÄG geleisteten Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge hat, wenn Erhaltungsarbeiten und/oder Verbesserungsarbeiten mit einem Kostenaufwand durchgeführt wurden, der mindestens der Summe der noch nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge entspricht. Es ist dabei irrelevant, ob dem Vermieter im Nachhinein von der Hausversicherung diese Kosten teilweise refundiert wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117383
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0050OB00185_02W0000_001