Der Revisionsrekurs wurde zu früh vorgelegt.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, die auch im Rekursverfahren (vgl Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) und iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG anzuwenden ist (5 Ob 40, 1018/92) läßt die Rücknahme des Sachantrages auch noch während des Rechtsmittelverfahrens zu.Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, die auch im Rekursverfahren vergleiche Fasching, Lehrbuch2, Rz 1250) und in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG auch im besonderen Außerstreitverfahren nach dem MRG anzuwenden ist (5 Ob 40, 1018/92) läßt die Rücknahme des Sachantrages auch noch während des Rechtsmittelverfahrens zu.
Stellt das Rechtsmittelgericht gemäß § 483 Abs 3 ZPO die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes fest, so liegt darin eine verfahrensbeendende Entscheidung, auf welche im Streitverfahren die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO bejaht wird (EFSlg 52.219/7 [473 f], dort unter Zitierung der damals geltenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, unter Hinweis auf JBl 1962, 46 und Fasching, Lehrbuch, Rz 1250 und 1256), also die Zulässigkeit der Anfechtung ohne Rücksicht auf den Streitwert und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Demgemäß ist in einem solchen Fall das Revisionsrekursverfahren analog zu § 521a Abs 1 Z 3 ZPO wegen der in einer solchen Entscheidung gelegenen Verneinung des ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßverhältnisses zweiseitig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 521a mwN).Stellt das Rechtsmittelgericht gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes fest, so liegt darin eine verfahrensbeendende Entscheidung, auf welche im Streitverfahren die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bejaht wird (EFSlg 52.219/7 [473 f], dort unter Zitierung der damals geltenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, unter Hinweis auf JBl 1962, 46 und Fasching, Lehrbuch, Rz 1250 und 1256), also die Zulässigkeit der Anfechtung ohne Rücksicht auf den Streitwert und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. Demgemäß ist in einem solchen Fall das Revisionsrekursverfahren analog zu Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wegen der in einer solchen Entscheidung gelegenen Verneinung des ehemals unzweifelhaft rechtmäßig begründeten Prozeßverhältnisses zweiseitig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 521 a, mwN).
Diese für das Streitverfahren geltenden Vorschriften sind auch in dem dem Berufungsverfahren nachgebildeten besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG anzuwenden, weil in diesem Verfahren das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht entscheidet und weil der Sachbeschluß inhaltlich einem Urteil entspricht (MietSlg 45.576).Diese für das Streitverfahren geltenden Vorschriften sind auch in dem dem Berufungsverfahren nachgebildeten besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG anzuwenden, weil in diesem Verfahren das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht entscheidet und weil der Sachbeschluß inhaltlich einem Urteil entspricht (MietSlg 45.576).
Dies hat zur Folge, daß die Vorlage des Rechtsmittels erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung oder dem früheren Ablauf der hiefür ab Zustellung des Revisionsrekurses an den Antragsgegner offenstehenden Frist zu erfolgen hat.
Bemerkt wird, daß die Zustellung des Revisionsrekurses an den Antragsgegner in jedem Fall vor Vorlage der Akten zu erfolgen gehabt hätte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.