Begründung:
Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung Top Nr 12 im Haus ***** in *****, das im Eigentum des Antragsgegners steht. Die Wohnung wurde mit Mietvertrag vom 29. 9. 2000 per 1. 10. 2000 gemietet. Damals wurde ein Hauptmietzins in Höhe von S 4.968 netto pro Monat vereinbart.
Das Haus wurde im Jahre 1904 errichtet und liegt in zentraler, sehr guter Wohn- und Geschäftslage.
Das Haus ist im Jugendstil errichtet und verfügt über einen Lift, der vom Parterre in den 3. Stock führt und über fünf Halte- und Ladestellen verfügt. Die Wohnung des Antragstellers liegt im Halbstock zwischen erstem und zweitem Obergeschoss und ist über Hauseingang, Stiegenaufgang und Lift zugänglich.
Die allgemeinen Teile der Liegenschaft und die Einrichtungen befinden sich in einem guten Erhaltungszustand; er entspricht jenem eines Standardzinshauses in derartiger Lage.
Im Zeitpunkt der Anmietung verfügte die 69 m² große Wohnung über ein Badezimmer mit einer mechanischen Lüftungsklappe, die aus einem fix montierten Gitter im Ausmaß von 15 x 15 cm bestand und manuell zu bedienen war. Es steht nicht fest, ob diese mechanische Lüftungsklappe eine wirksame Be- und Entlüftung darstellte bzw ob sie ins Freie führte.
Nachdem der Antragsteller am 29. 1. 2001 den gegenständlichen Antrag bei der Schlichtungsstelle einbrachte und mit diesem erstmals den Zustand der Entlüftung bemängelt hatte, ließ der Antragsgegner eine neue elektrische Entlüftung mit Ventilator in das gegenständliche Badezimmer einbauen, was etwa S 5.000 kostete.
Die Wohnung verfügt nicht über eine ordnungsgemäße Beheizung aller Räume.
Der Antragsteller bezahlte von Oktober 2000 bis inklusive Mai 2001 den vereinbarten Hauptmietzins von S 4.968, von Juni 2001 bis Dezember 2001 S 5.092, von Jänner 2002 bis April 2002 EUR 370,10 und von Mai 2002 bis April 2003 EUR 377,21.
In dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Mietvertrag wurde ein Lagezuschlag vereinbart, wobei die maßgeblichen Umstände im Mietvertrag festgehalten wurden. Der Lagezuschlag beträgt EUR 15,24.
Der Baukostenanteil gemäß § 3 Abs 4 RichtWG beträgt EUR 5,07, jener gemäß § 3 Abs 6 EUR 4,61 (für die Aufzugsanlage).Der Baukostenanteil gemäß Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG beträgt EUR 5,07, jener gemäß Paragraph 3, Absatz 6, EUR 4,61 (für die Aufzugsanlage).
Der Antragsteller brachte - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im erstinstanzlichen Verfahren über den Mietzinsüberprüfungsantrag vor, dass der mit ihm vereinbarte Zuschlag für den Aufzug zum Richtwertmietzins mit 17,3 % überhöht sei (ON 16).
Der Antragsgegner vertritt dazu zusammengefasst den Standpunkt, der Zuschlag zum Richtwertmietzins in Höhe S 9,68 ergebe sich gem. § 3 Abs 4 und 6 RichtWG aus der Summe der dort genannten Baukostenanteile und sei berechtigt.Der Antragsgegner vertritt dazu zusammengefasst den Standpunkt, der Zuschlag zum Richtwertmietzins in Höhe S 9,68 ergebe sich gem. Paragraph 3, Absatz 4 und 6 RichtWG aus der Summe der dort genannten Baukostenanteile und sei berechtigt.
Das Erstgericht wies das Begehren des Antragstellers, festzustellen, dass durch die Vereinbarung des Hauptmietzinses von S 4.968 netto monatlich das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten worden sei, ab.
Zu der im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittigen Ausstattungskategorie vertrat das Erstgericht den Standpunkt, den Mieter habe hinsichtlich der nicht funktionierenden, aber vorhandenen Entlüftung des Bades eine Rügepflicht getroffen, die er verletzt habe. Das Erstgericht berücksichtigte verschiedene Zu- und Abschläge zum Richtwert von EUR 4,06 (S 55,80) pro m², wobei für den Personenaufzug ein Zuschlag von S 9,68 für zulässig erachtet wurde. Der Zuschlag ergebe sich aus der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 2 MRG iVm § 3 Abs 4 und 6 RichtWG. Die dort bezeichneten Baukostenanteile seien mit S 5,07 + 4,61 zu addieren.Zu der im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittigen Ausstattungskategorie vertrat das Erstgericht den Standpunkt, den Mieter habe hinsichtlich der nicht funktionierenden, aber vorhandenen Entlüftung des Bades eine Rügepflicht getroffen, die er verletzt habe. Das Erstgericht berücksichtigte verschiedene Zu- und Abschläge zum Richtwert von EUR 4,06 (S 55,80) pro m², wobei für den Personenaufzug ein Zuschlag von S 9,68 für zulässig erachtet wurde. Der Zuschlag ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 4 und 6 RichtWG. Die dort bezeichneten Baukostenanteile seien mit S 5,07 + 4,61 zu addieren.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es stellte fest, dass die Mietzinsvereinbarung vom 29. 9. 2000 insoweit unwirksam sei, als dadurch der Betrag von S 4.866,57 (EUR 353,67) überschritten worden sei. Das Rekursgericht stellte die monatlichen Überschreitungen für den Zeitraum 10/2000 bis inklusive 12/2002 der Höhe nach fest und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller insgesamt den Betrag von EUR 427,58 zuzüglich 10 % USt zu zahlen.Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es stellte fest, dass die Mietzinsvereinbarung vom 29. 9. 2000 insoweit unwirksam sei, als dadurch der Betrag von S 4.866,57 (EUR 353,67) überschritten worden sei. Das Rekursgericht stellte die monatlichen Überschreitungen für den Zeitraum 10 aus 2000, bis inklusive 12 aus 2002, der Höhe nach fest und verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller insgesamt den Betrag von EUR 427,58 zuzüglich 10 % USt zu zahlen.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich der den Antragsteller treffenden Rügeobligenheit hinsichtlich der Funktionsfähigkeit einer vorhandenen Badezimmerentlüftung.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes erkannte das Rekursgericht, die Höhe des Zuschlags für den Aufzug sei ausschließlich durch § 3 Abs 4 RichtWG definiert. § 16 Abs 2 Z 2 MRG verweise nämlich hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung (des Gebäudes) mit den im § 3 Abs 4 RichtWG angeführten Anlagen, Garagen, Flächen und Räumen nur auf § 3 Abs 4 RichtWG, nicht aber auf § 3 Abs 6 RichtWG. Diese Ansicht werde auch von Stabentheiner (in: Antwortschreiben zur Anfrage vom 21. 12.1999 in ON 17) unter Hinweis auf den Ausschussbericht geteilt. Auch Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 22 zu § 16 MRG verträten diese Ansicht. Gegenteiliger Ansicht hingegen seien Dirnbacher/Heindl/Rustler, Der Richtwertmietzins [1994], 84 mit der Begründung, dem Gesetzgeber sei es in § 3 RichtWG offenbar darum gegangen, alle „typischen Neubaubestandteile" kostenmäßig zur Gänze zu erfassen. Wenn daher im Einzelfall ein derartiger „typischer Neubaubestandteil" auch in einem Altbau vorhanden sei, dann müssten wohl alle zuvor erfolgten Abzüge wieder revidiert werden, wobei es irrelevant sei, dass sie unter zwei verschiedenen Titeln vorgenommen worden seien. Das Rekursgericht hielt dieser Ansicht entgegen, dass sie dem Wortlaut des § 16 Abs 2 Z 2 MRG widerspreche und darüber hinaus zu einer unangemessenen Überbewertung des Ausstattungsmerkmals Aufzug führe. (Im vorliegenden Fall zu einem Zuschlag von 17,35 % zum Richtwert).Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes erkannte das Rekursgericht, die Höhe des Zuschlags für den Aufzug sei ausschließlich durch Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG definiert. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG verweise nämlich hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung (des Gebäudes) mit den im Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG angeführten Anlagen, Garagen, Flächen und Räumen nur auf Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG, nicht aber auf Paragraph 3, Absatz 6, RichtWG. Diese Ansicht werde auch von Stabentheiner (in: Antwortschreiben zur Anfrage vom 21. 12.1999 in ON 17) unter Hinweis auf den Ausschussbericht geteilt. Auch Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 22 zu Paragraph 16, MRG verträten diese Ansicht. Gegenteiliger Ansicht hingegen seien Dirnbacher/Heindl/Rustler, Der Richtwertmietzins [1994], 84 mit der Begründung, dem Gesetzgeber sei es in Paragraph 3, RichtWG offenbar darum gegangen, alle „typischen Neubaubestandteile" kostenmäßig zur Gänze zu erfassen. Wenn daher im Einzelfall ein derartiger „typischer Neubaubestandteil" auch in einem Altbau vorhanden sei, dann müssten wohl alle zuvor erfolgten Abzüge wieder revidiert werden, wobei es irrelevant sei, dass sie unter zwei verschiedenen Titeln vorgenommen worden seien. Das Rekursgericht hielt dieser Ansicht entgegen, dass sie dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG widerspreche und darüber hinaus zu einer unangemessenen Überbewertung des Ausstattungsmerkmals Aufzug führe. (Im vorliegenden Fall zu einem Zuschlag von 17,35 % zum Richtwert).
Der Aufzugszuschlag sei daher nur mit dem sich aus § 3 Abs 4 RichtWG ergebenden Betrag von S 5,07 pro m² angemessen. Das führe unter Hinzurechnung aller Zu- und Abschläge zu einem zulässigen monatlichen Nettohauptmietzins von S 70,53 pro m². Für die 69 m² große Wohnung des Antragstellers errechne sich daher ein zulässiger monatlicher Hauptmietzins von S 4.866,57 (= EUR 353,67).Der Aufzugszuschlag sei daher nur mit dem sich aus Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG ergebenden Betrag von S 5,07 pro m² angemessen. Das führe unter Hinzurechnung aller Zu- und Abschläge zu einem zulässigen monatlichen Nettohauptmietzins von S 70,53 pro m². Für die 69 m² große Wohnung des Antragstellers errechne sich daher ein zulässiger monatlicher Hauptmietzins von S 4.866,57 (= EUR 353,67).
Aufgrund der unstrittigen Vorschreibungen und Zahlungen könne auch ein Rückforderungstitel gemäß § 37 Abs 4 MRG geschaffen werden.Aufgrund der unstrittigen Vorschreibungen und Zahlungen könne auch ein Rückforderungstitel gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG geschaffen werden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, wie der Zuschlag nach § 16 Abs 2 Z 2 MRG für einen Aufzug bei Ermittlung des Richtwertmietzinses zu bemessen sei, ob nur nach § 3 Abs 4 oder auch nach § 3 Abs 6 RichtWG.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, wie der Zuschlag nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG für einen Aufzug bei Ermittlung des Richtwertmietzinses zu bemessen sei, ob nur nach Paragraph 3, Absatz 4, oder auch nach Paragraph 3, Absatz 6, RichtWG.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.
Der Antragsteller beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.