Rechtssatz RS0120496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120496
Entscheidungsdatum
19.10.2020
Rechtssatz
Aus § 16 Abs 2 Z 2 MRG folgt, dass die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind. Der Abzug der Baukostenanteile ist ausdrücklich in §3 Abs4 RichtWG geregelt. § 3 Abs6 RichtWG handelt hingegen von betragsmäßiger Ermittlung des Richtwerts an sich, eignet sich daher nicht zur Definition der Zuschlagsbegrenzung, wie sie in § 16 Abs2 Z 2 MRG vorgenommen wurde. Ein Aufzugszuschlag ist daher nur mit dem sich aus § 3 Abs 4 RichtWG ergebenden Betrag angemessen.Aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG folgt, dass die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind. Der Abzug der Baukostenanteile ist ausdrücklich in §3 Abs4 RichtWG geregelt. Paragraph 3, Abs6 RichtWG handelt hingegen von betragsmäßiger Ermittlung des Richtwerts an sich, eignet sich daher nicht zur Definition der Zuschlagsbegrenzung, wie sie in Paragraph 16, Abs2 Ziffer 2, MRG vorgenommen wurde. Ein Aufzugszuschlag ist daher nur mit dem sich aus Paragraph 3, Absatz 4, RichtWG ergebenden Betrag angemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120496
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20060110_OGH0002_0050OB00146_05I0000_001