Begründung:
In einem von den Antragsgegnern unter Berufung auf §§ 18, 18a, 18b und 19 MRG angestrengten Mietzinserhöhungsverfahren hat die Schlichtungsstelle der Stadt Linz am 28.Februar 1990 entschieden, daß für die 133 m2 große Wohnung der Antragsteller vom 1.April 1990 bis zum 31.Dezember 1992 ein gemäß § 18a MRG vorläufig erhöhter Hauptmietzins von S 3.606,96 zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist. In dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung wurde die fragliche Wohnung in die Ausstattungskategorie A eingereiht, obwohl sie im Mietzinserhöhungsantrag als Wohnung der Kategorie C bezeichnet worden war. Seit 2.Jänner 1991 befaßt sich nunmehr die Schlichtungsstelle auf Grund eines weiteren Antrages der Antragsgegner mit der endgültigen Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18 MRG. Ein Streitpunkt ist dabei die Kategorieeinstufung der verfahrensgegenständlichen Wohnung.In einem von den Antragsgegnern unter Berufung auf Paragraphen 18, 18 a, 18 b und 19 MRG angestrengten Mietzinserhöhungsverfahren hat die Schlichtungsstelle der Stadt Linz am 28.Februar 1990 entschieden, daß für die 133 m2 große Wohnung der Antragsteller vom 1.April 1990 bis zum 31.Dezember 1992 ein gemäß Paragraph 18 a, MRG vorläufig erhöhter Hauptmietzins von S 3.606,96 zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist. In dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung wurde die fragliche Wohnung in die Ausstattungskategorie A eingereiht, obwohl sie im Mietzinserhöhungsantrag als Wohnung der Kategorie C bezeichnet worden war. Seit 2.Jänner 1991 befaßt sich nunmehr die Schlichtungsstelle auf Grund eines weiteren Antrages der Antragsgegner mit der endgültigen Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 18, MRG. Ein Streitpunkt ist dabei die Kategorieeinstufung der verfahrensgegenständlichen Wohnung.
Am 22.August 1990 machten die Antragsteller selbst ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig. Sie begehrten unter Berufung auf § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Feststellung,Am 22.August 1990 machten die Antragsteller selbst ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle anhängig. Sie begehrten unter Berufung auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Feststellung,
1.) daß es sich bei ihrem Bestandobjekt um eine Wohnung der Ausstattungskategorie C handle;
2.) daß der noch zu treffenden Entscheidung über die endgültige Erhöhung des Hauptmietzinses diese Ausstattungskategorie zugrundezulegen sei.
Sie begründeten ihr Begehren jedenfalls erschließbar damit, daß ihre Vormieterin die Wohnung in einem der Kategorie D entsprechenden Zustand übernommen habe und sie deren Mietrechte - auf Grund des mit Zustimmung des Vermieters geschlossenen Tauschvertrages vom 28.Jänner 1983 - im Wege der Vertragsübernahme erworben hätten.
Die Antragsgegner beantragten im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung über die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse, in der auch die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung geklärt werden müsse, die Zurückweisung des Feststellungsbegehrens wegen Streitanhängigkeit, andernfalls dessen Abweisung, weil mit den Antragstellern am 28.Jänner 1983 ein neuer Mietvertrag - sogar mit einem Eintrittsrecht des Sohnes der Antragsteller - zustandegekommen sei.
Die Schlichtungsstelle gab dem Feststellungsbegehren der Antragsteller statt. Es liege nämlich ein Wohnungstausch iSd § 13 MRG vor, bei dem der Vermieter seine Zustimmung nicht von der Errichtung eines neuen Mietvertrages und der Erhöhung des Hauptmietzinses abhängig gemacht habe. Damit richte sich die Ausstattungskategorie der Wohnung nach dem von der Vormieterin abgeschlossenen Mietvertrag.Die Schlichtungsstelle gab dem Feststellungsbegehren der Antragsteller statt. Es liege nämlich ein Wohnungstausch iSd Paragraph 13, MRG vor, bei dem der Vermieter seine Zustimmung nicht von der Errichtung eines neuen Mietvertrages und der Erhöhung des Hauptmietzinses abhängig gemacht habe. Damit richte sich die Ausstattungskategorie der Wohnung nach dem von der Vormieterin abgeschlossenen Mietvertrag.
Die Antragsgegner verlangten daraufhin die Entscheidung des Gerichtes. Im Zuge dieses Verfahrens "modifizierten" die Antragsteller ihr Begehren dahingehend, daß die Zugehörigkeit ihrer Wohnung zur Ausstattungskategorie D festgestellt werden möge, wogegen Punkt 2.) des ursprünglichen Antrages vom 22.August 1990 als ohnehin nur "demonstrativ gemeint" fallengelassen wurde. Dagegen wandten die Antragsgegner wiederum ein, daß sich das Gericht mangels vorheriger Einschaltung der Schlichtungsstelle mit dem neuen Begehren gar nicht befassen dürfe.
Das Erstgericht entschied im Sinne des geänderten Begehrens der Antragsteller. Es stellte im wesentlichen fest:
Am 8.Februar 1972 vermietete Dkfm. Dr. Rudolf T*****, der damals Hälfteeigentümer des Hauses W*****straße ***** war, die verfahrensgegenständliche Wohnung den Ehegatten Dr.Paul und Dr.Wanda G***** um S 1.500,-- monatlich wertgesichert zuzüglich Umsatzsteuer, was mit der Modifikation eines um S 200,-- höheren monatlichen Hauptmietzinses (ebenfalls wertgesichert) letztlich auch die Zustimmung der zweiten Hälfteeigentümerin, der Mutter des nunmehrigen Erstantragsgegners, fand. In einer Zusatzvereinbarung vom 25.Juni 1973 wurde den Mietern für die Verlegung der Stromleitungen unter Verputz sowie die Instandsetzung der Fußböden ein Nachlaß von S 750,-- monatlich für die Dauer von zwei Jahren gewährt.
Bei Übernahme des Bestandobjektes befand sich keine Toilette in der Wohnung, die Fenster waren undicht und wiesen Fäulnisstellen auf, die Wände hatten Feuchtigkeitsschäden, und die Böden waren verzogen (siehe Näheres auf AS 54 ff).
Die Ehegatten Dr. G***** renovierten die Wohnung. Sie erneuerten u.a. die Böden, schufen Sanitäranlagen und legten die Stromleitungen unter Putz.
Zur Lebzeiten Dris. Paul G***** diente die Wohnung auch als Rechtsanwaltskanzlei. Nach dessen Tod suchte Dr. Wanda G***** nach einer kleineren Wohnung und kam dabei in Kontakt mit den nunmehrigen Antragstellern, die über eine von ihnen renovierte ca. 60 m2 große Mietwohnung der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft ***** GmbH in der K*****straße verfügten. Sie einigten sich darauf, die Wohnungen zu tauschen, wobei die Antragsteller erklärten, nicht mehr Mietzins zahlen zu wollen als Dr.Wanda G*****, und darauf bestanden, daß das Mietverhältnis völlig ident bleibe, sich also nur der Name des Mieters ändere. Der daraufhin von Rechtsanwalt Dr.Johannes G*****, dem Sohn der Dr.Wanda G*****, aufgesetzte Tauschvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
III.römisch drei.
Die Vertragsteile tauschen gegenseitig die (an anderer Stelle genau beschriebenen) Wohnungen und treten jeweils in die bestehenden Mietverträge ein und erklären, den Inhalt der Mietverträge zu kennen.
V.römisch fünf.
Festgestellt wird, daß der Hauseigentümer bzw. verfügungsberechtigte Eigentümer für die Wohnung im Hause W*****straße Nr. *****, Herr Dkfm. Dr. Rudolf T*****, mit dem gegenständlichen Tauschvertrag einverstanden ist. Herr Dkfm.Dr.Rudolf T***** unterfertigt diesen Tauschvertrag zum Zeichen seines Einverständnisses mit und nimmt zur Kenntnis, daß die nunmehrigen Mieter in den Mieträumlichkeiten ihrer Wohnung ihr Versicherungsbüro errichten werden.
Die Vermieterin der Wohnung im Hause K*****straße *****, die Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft ***** GmbH, hat ebenfalls ihre Zustimmung zu dem Wohnungstausch erteilt.
Dieser Tauschvertrag (der auch die Zustimmung der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft ***** GmbH fand) wurde von Dkfm.Dr.Rudolf T***** am 28.Jänner 1983 unterfertigt, wobei dieser selbst das Datum beifügte. Außerdem unterfertigte Dkfm.Dr.Rudolf T***** noch einen undatierten Nachtrag mit folgendem Wortlaut:
"Herr Dr.T***** stimmt zu, daß die nunmehrigen Mieter, die Ehegatten S*****, diesen Mietvertrag auf ihren Sohn Christian S***** übertragen können und dieser den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten übernimmt."
Zuvor hatten die Antragsteller ein Eintrittsrecht für ihre beiden Söhne gewünscht, doch hatte dies Dkfm.Dr.Rudolf T***** mit der Begründung abgelehnt, daß laut ursprünglichem Mietvertrag auch nur ein Sohn der Ehegatten Dr. G*****, nämlich Dr.Johannes G*****, eintrittsberechtigt war.
Der Zustimmungserklärung Dris. T***** zum Tauschvertrag ist kein den §§ 13, 37 Abs 1 Z 7 MRG entsprechendes Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht vorangegangen. Zur Mitunterfertigung des Tauschvertrages ist es vielmehr folgendermaßen gekommen:Der Zustimmungserklärung Dris. T***** zum Tauschvertrag ist kein den Paragraphen 13, 37, Absatz eins, Ziffer 7, MRG entsprechendes Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht vorangegangen. Zur Mitunterfertigung des Tauschvertrages ist es vielmehr folgendermaßen gekommen:
Am Vormittag eines nicht näher bekannten Tages ersuchte Dr.Wanda G***** Dr. T***** und seine Gattin, am Nachmittag gegen 17 Uhr in ihre Wohnung zu kommen. Die Ehegatten T***** leisteten dieser Einladung Folge und wurden bei dieser Gelegenheit mit dem noch undatierten Entwurf des Tauschvertrages konfrontiert. Dr.Wanda G*****, die damals in gutem Einvernehmen mit den Ehegatten T***** stand und auch heute noch in gutem Einvernehmen mit der Zweitantragsgegnerin steht, wollte dabei die Unterfertigung des Tauschvertrages durch Dr.T***** erreichen, doch erlitt der zuckerkranke Dr.T***** aus lauter Aufregung einen Anfall, sodaß es nicht zur Vertragsunterzeichnung kam. Dr.T***** war wohl Jurist, befaßte sich jedoch mit Sozialversicherungsrecht und hatte Bedenken, den Tauschvertrag zu unterfertigen.
Weitere Gespräche in dieser Angelegenheit führte Dr.Johannes G***** mit Dr.T*****. Die Renovierung der Wohnung wurde dabei ebensowenig erwähnt wie deren Ausstattungskategorie. Der Inhalt der Gespräche erschöpfte sich darin, daß vereinbart wurde, daß die Antragsteller in den bestehenden Mietvertrag der Ehegatten G***** als neue Mieter eintreten sollten. Ein weiterer Diskussionspunkt war, daß die Antragsteller ein Eintrittsrecht bezüglich ihres Sohnes wünschten. Außerdem erwähnte Dr.Johannes G***** noch, daß es aufgrund der Änderung der Gesetzeslage nach Inkrafttreten des MRG möglich sei, einen Tauschvertrag abzuschließen.
Dr. T***** wurde ein Exemplar des Tauschvertragsentwurfs in die Wohnung geschickt, der darauf jedoch zunächst nicht reagierte. Er hatte nach Durchlesen des Vertrages Bedenken, ihn zu unterschreiben. Dr.Wanda G***** forderte ihn mehrmals zur Unterschriftsleistung auf, wobei sie ankündigte, das Gericht in dieser Sache anzurufen. Auch der Erstantragsteller urgierte telefonisch die Unterschrift. Nähere Informationen über die neue Gesetzeslage holte Dr.T***** nicht ein, obwohl er Mitglied des Haus- und Grundbesitzerverbandes war; er begnügte sich vielmehr mit den Informationen, die ihm Dr.Wanda G***** erteilte. Da Dr. T***** aufgrund seiner 30-jährigen Zuckerkrankheit gesundheitlich schon sehr angeschlagen war, zog er es schließlich vor, mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun zu haben, und beendete die Probleme mit Unterfertigung des Tauschvertrages.
Auch im Zusammenhang mit dem Nachtrag zum Tauschvertrag wurde die Frage der Wohnungskategorie nie aufgeworfen. Vielmehr erwähnten die Antragsteller gegenüber Dr. T*****, daß es ihnen darauf ankomme, daß sich im Verhältnis zu Dr. T***** nur der Name des Mieters ändere; ansonsten solle das Mietverhältnis identisch bleiben. Wegen der Renovierungskosten ihrer Wohnung sei es ihnen wichtig, keine Wohnung einzutauschen, die dann teurer sei. Vom Abschluß eines eigenen Mietvertrages zwischen den Antragstellern und Dr. T***** war nie die Rede.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß die am Vertrag vom 28.Jänner 1983 beteiligten Personen keinen Wohnungstausch iSd § 13 MRG, sondern eine Vertragsübernahme vereinbart hätten. Eine dem Zustand der Wohnung entsprechende Anhebung des Mietzinses sei nicht beabsichtigt gewesen. Auch später habe Dkfm.Dr. Rudolf T***** keine Anhebung des Hauptmietzinses auf die Kategorie A begehrt. Damit habe es bei der Urkategorie zu bleiben, weil sich ja auch am Mietvertrag nichts geändert habe.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesen Feststellungen, daß die am Vertrag vom 28.Jänner 1983 beteiligten Personen keinen Wohnungstausch iSd Paragraph 13, MRG, sondern eine Vertragsübernahme vereinbart hätten. Eine dem Zustand der Wohnung entsprechende Anhebung des Mietzinses sei nicht beabsichtigt gewesen. Auch später habe Dkfm.Dr. Rudolf T***** keine Anhebung des Hauptmietzinses auf die Kategorie A begehrt. Damit habe es bei der Urkategorie zu bleiben, weil sich ja auch am Mietvertrag nichts geändert habe.
Nach der Sachlage sei dies die Kategorie D. Daß die Antragsteller bei der Schlichtungsstelle noch die Feststellung begehrt hatten, für ihre Wohnung gelte die Kategorie C, stehe der richtigen Entscheidung durch das Gericht nicht entgegen, weil es schon bei der Schlichtungsstelle um die tatsächlich anzuwendende Ausstattungskategorie gegangen sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Sachbeschluß dahin ab, daß es feststellte, die verfahrensgegenständliche Wohnung unterliege der Ausstattungskategorie C. Es führte aus:
Gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG seien Entscheidungen über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Die Ausstattungskategorie der Wohnung sei dabei eine Vorfrage, könne aber auch - wie im gegenständlichen Fall - zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsantrages gemacht werden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 11 und 20 zu § 37 MRG; vgl. MietSlg. 38.536; MietSlg. 39.523).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG seien Entscheidungen über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses im Verfahren außer Streitsachen zu treffen. Die Ausstattungskategorie der Wohnung sei dabei eine Vorfrage, könne aber auch - wie im gegenständlichen Fall - zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsantrages gemacht werden (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 11 und 20 zu Paragraph 37, MRG; vergleiche MietSlg. 38.536; MietSlg. 39.523).
Die Entscheidungsbefugnis des Außerstreitrichters werde auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre (Würth-Zingher aaO, Rz 3 f zu § 37 MRG). Wenn daher im vorliegenden Fall für die anzuwendende Wohnungskategorie maßgebend ist, ob ein Wohnungstausch iSd § 13 MRG vorliegt, habe über diese Vorfrage der Außerstreitrichter zu entscheiden. Eine Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges - wie von den Antagsgegnern geltend gemacht - liege somit nicht vor.Die Entscheidungsbefugnis des Außerstreitrichters werde auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung der Streitrichter berufen wäre (Würth-Zingher aaO, Rz 3 f zu Paragraph 37, MRG). Wenn daher im vorliegenden Fall für die anzuwendende Wohnungskategorie maßgebend ist, ob ein Wohnungstausch iSd Paragraph 13, MRG vorliegt, habe über diese Vorfrage der Außerstreitrichter zu entscheiden. Eine Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges - wie von den Antagsgegnern geltend gemacht - liege somit nicht vor.
Zutreffend sei allerdings das Argument der Antragsteller, daß das Erstgericht - mangels vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle mit dieser Frage - eine Änderung des Fetsstellungsbegehrens von Kategorie C auf D nicht hätte zulassen dürfen. Ohne Anrufung der Schlichtungsstelle könne ein Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG bei Gericht nicht eingeleitet werden (§ 39 Abs 1 letzter Satz MRG). Die Anrufung der Schlichtungsstelle stelle eine zwingende Prozeßvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren dar (Würth-Zingher aaO, Rz 3 zu § 39 MRG). Werde die Sache gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht anhängig gemacht, könne das Gericht nur in dem Umfang entscheiden, in dem sich bereits die Schlichtungsstelle mit dem Begehren auseinandergesetzt hat. Bei Änderung des Begehrens vor Gericht fehle die Vorentscheidung der Schlichtungsstelle, also die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes, sodaß der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag in Wahrheit bei Gericht gar nicht mehr verändert werden könne (vgl. Würth-Zingher aaO, Rz 3 zu § 39 MRG).Zutreffend sei allerdings das Argument der Antragsteller, daß das Erstgericht - mangels vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle mit dieser Frage - eine Änderung des Fetsstellungsbegehrens von Kategorie C auf D nicht hätte zulassen dürfen. Ohne Anrufung der Schlichtungsstelle könne ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG bei Gericht nicht eingeleitet werden (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz MRG). Die Anrufung der Schlichtungsstelle stelle eine zwingende Prozeßvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren dar (Würth-Zingher aaO, Rz 3 zu Paragraph 39, MRG). Werde die Sache gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht anhängig gemacht, könne das Gericht nur in dem Umfang entscheiden, in dem sich bereits die Schlichtungsstelle mit dem Begehren auseinandergesetzt hat. Bei Änderung des Begehrens vor Gericht fehle die Vorentscheidung der Schlichtungsstelle, also die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes, sodaß der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag in Wahrheit bei Gericht gar nicht mehr verändert werden könne vergleiche Würth-Zingher aaO, Rz 3 zu Paragraph 39, MRG).
Im gegenständlichen Fall habe das Erstgericht durch die Behandlung eines unzulässigerweise geänderten Begehrens eine Prozeßvorschrift verletzt und deshalb unrichtig entschieden. In Wahrnehmung dieses Verfahrensmangels habe das Rekursgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO selbst die richtige Sachentscheidung zu treffen.Im gegenständlichen Fall habe das Erstgericht durch die Behandlung eines unzulässigerweise geänderten Begehrens eine Prozeßvorschrift verletzt und deshalb unrichtig entschieden. In Wahrnehmung dieses Verfahrensmangels habe das Rekursgericht gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO selbst die richtige Sachentscheidung zu treffen.
Da das Gericht gemäß § 405 ZPO an den Sachantrag des Antragstellers gebunden ist, werde - wenn der Mieter die Feststellung einer bestimmten Wohnungskategorie verlangt - nur die Feststellung einer höheren Kategorie als "Minus" von seinem Begehren erfaßt. Eine niedrigere Kategorie könne das Gericht nicht zuerkennen (Würth-Zingher aaO, Rz 25 zu § 37 MRG). Ausgehend vom ursprünglichen Begehren wäre es daher möglich, die Kategorien C bis A, nicht jedoch die Kategorie D festzustellen.Da das Gericht gemäß Paragraph 405, ZPO an den Sachantrag des Antragstellers gebunden ist, werde - wenn der Mieter die Feststellung einer bestimmten Wohnungskategorie verlangt - nur die Feststellung einer höheren Kategorie als "Minus" von seinem Begehren erfaßt. Eine niedrigere Kategorie könne das Gericht nicht zuerkennen (Würth-Zingher aaO, Rz 25 zu Paragraph 37, MRG). Ausgehend vom ursprünglichen Begehren wäre es daher möglich, die Kategorien C bis A, nicht jedoch die Kategorie D festzustellen.
Bei der Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung gehe es nicht um reine Tatfragen, sondern wegen der in § 16 MRG festgelegten Abgrenzungskriterien zwischen den einzelnen Kategorien um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. An der Zulässigkeit des Begehrens der Antragsteller sei daher auch im Lichte des § 228 ZPO nicht zu zweifeln. Daß es nicht als Zwischenfeststellungsantrag im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hauptmietzinse, sondern als selbständiges Feststellungsbegehren erhoben wurde, stehe einer positiven Erledigung nicht entgegen, weil im Zeitpunkt seiner Einbringung am 21.August 1990 gar kein anderes Verfahren anhängig gewesen sei. Die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß § 18a MRG erfolgte nämlich schon am 28.Februar 1990; das endgültige Verfahren wurde dann erst am 2.Jänner 1991 eingeleitet. Damit habe keine Möglichkeit bestanden, die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch einen Zwischenfeststellungsantrag zu klären.Bei der Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung gehe es nicht um reine Tatfragen, sondern wegen der in Paragraph 16, MRG festgelegten Abgrenzungskriterien zwischen den einzelnen Kategorien um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. An der Zulässigkeit des Begehrens der Antragsteller sei daher auch im Lichte des Paragraph 228, ZPO nicht zu zweifeln. Daß es nicht als Zwischenfeststellungsantrag im Zusammenhang mit der Erhöhung der Hauptmietzinse, sondern als selbständiges Feststellungsbegehren erhoben wurde, stehe einer positiven Erledigung nicht entgegen, weil im Zeitpunkt seiner Einbringung am 21.August 1990 gar kein anderes Verfahren anhängig gewesen sei. Die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraph 18 a, MRG erfolgte nämlich schon am 28.Februar 1990; das endgültige Verfahren wurde dann erst am 2.Jänner 1991 eingeleitet. Damit habe keine Möglichkeit bestanden, die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch einen Zwischenfeststellungsantrag zu klären.
Auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Antragsteller sei zu bejahen. Daß durch die Umbauarbeiten der Ehegatten Dr. G***** die Wohnung auf Kategorie A verbessert wurde, sei war unstrittig; aus dem Vorbringen der Antragsteller werde jedoch deutlich, daß es ihnen nicht um die Feststellung der gegenwärtigen Wohnungskategorie geht, sondern darum, welche Ausstattungskategorie aufgrund des Tauschvertrages anzuwenden ist. Es sollte im Hinblick auf das Verfahren nach §§ 18 ff MRG über die Ausstattungskategorie bindend entschieden werden.Auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Antragsteller sei zu bejahen. Daß durch die Umbauarbeiten der Ehegatten Dr. G***** die Wohnung auf Kategorie A verbessert wurde, sei war unstrittig; aus dem Vorbringen der Antragsteller werde jedoch deutlich, daß es ihnen nicht um die Feststellung der gegenwärtigen Wohnungskategorie geht, sondern darum, welche Ausstattungskategorie aufgrund des Tauschvertrages anzuwenden ist. Es sollte im Hinblick auf das Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG über die Ausstattungskategorie bindend entschieden werden.
Für diese Rechtsfrage sei entscheidungswesentlich, ob ein Wohnungstausch iSd § 13 MRG vorliegt.Für diese Rechtsfrage sei entscheidungswesentlich, ob ein Wohnungstausch iSd Paragraph 13, MRG vorliegt.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 MRG sei bei der Berechnung der Erhöhung des Hauptmietzinses zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten auf den fiktiven Kategoriemietzins gemäß § 16 Abs 2 Z 2 bis 4 MRG abzustellen. Gemäß § 16 Abs 3 MRG richte sich diese Ausstattungskategorie nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages. Diese Urkategorie gelte grundsätzlich auch für alle Fälle des Eintritts eines neuen Mieters in den bestehenden Mietvertrag. Eine Ausnahme sehe § 46 Abs 2 MRG vor, wonach im Falle des gesetzlichen Eintritts naher Angehöriger gemäß § 12 Abs 1 MRG und § 14 Abs 2 MRG eine Anhebung auf die Urkategorie bzw. nach Maßgabe der vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung möglich ist; bei der Tauschgenehmigung nach § 13 MRG sei hingegen auf den Zeitpunkt der Vertragsübernahme abzustellen (Würth-Zingher aaO, Rz 20 f zu § 16 MRG und Rz 6 zu § 18 MRG).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG sei bei der Berechnung der Erhöhung des Hauptmietzinses zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten auf den fiktiven Kategoriemietzins gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 MRG abzustellen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MRG richte sich diese Ausstattungskategorie nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages. Diese Urkategorie gelte grundsätzlich auch für alle Fälle des Eintritts eines neuen Mieters in den bestehenden Mietvertrag. Eine Ausnahme sehe Paragraph 46, Absatz 2, MRG vor, wonach im Falle des gesetzlichen Eintritts naher Angehöriger gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG und Paragraph 14, Absatz 2, MRG eine Anhebung auf die Urkategorie bzw. nach Maßgabe der vom Vermieter finanzierten Standardverbesserung möglich ist; bei der Tauschgenehmigung nach Paragraph 13, MRG sei hingegen auf den Zeitpunkt der Vertragsübernahme abzustellen (Würth-Zingher aaO, Rz 20 f zu Paragraph 16, MRG und Rz 6 zu Paragraph 18, MRG).
Ein Wohnungstausch iSd § 13 MRG stelle eine wechselseitige Vertragsübernahnme zweier Wohnungsmieter dar. Jede dieser - nur durch die "Tauschvereinbarung" der beiden Mieter als "Titelgeschäft" miteinander verknüpften - Vertragsübernahmen bedürfen der Willenseinigung aller drei daran beteiligten Personen, also neben der der beiden Mieter auch der Zustimmung des (jeweiligen) Vermieters (Würth-Zingher aaO, Rz 1 zu § 13 MRG). Diese Zustimmung des Vermieters könne unter den in § 13 MRG näher bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht ersetzt werden. § 13 MRG sei lex specialis nur für diesen dem Vermieter aufzwingbaren Wohnungstausch, hingegen nicht anwendbar auf Fälle, in denen der Vermieter - wie im konkreten Fall - dem Tausch selbst zustimmt. Da es somit in diesem Fall keine Sonderregelung iSd § 13 MRG gebe, seien die durch den Tauschvertrag verbundenen Vertragsübernahmen getrennt zu beurteilen. Das führe dazu, im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Vormieterin nur eine (einfache) Vertragsübernahme zu sehen.Ein Wohnungstausch iSd Paragraph 13, MRG stelle eine wechselseitige Vertragsübernahnme zweier Wohnungsmieter dar. Jede dieser - nur durch die "Tauschvereinbarung" der beiden Mieter als "Titelgeschäft" miteinander verknüpften - Vertragsübernahmen bedürfen der Willenseinigung aller drei daran beteiligten Personen, also neben der der beiden Mieter auch der Zustimmung des (jeweiligen) Vermieters (Würth-Zingher aaO, Rz 1 zu Paragraph 13, MRG). Diese Zustimmung des Vermieters könne unter den in Paragraph 13, MRG näher bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht ersetzt werden. Paragraph 13, MRG sei lex specialis nur für diesen dem Vermieter aufzwingbaren Wohnungstausch, hingegen nicht anwendbar auf Fälle, in denen der Vermieter - wie im konkreten Fall - dem Tausch selbst zustimmt. Da es somit in diesem Fall keine Sonderregelung iSd Paragraph 13, MRG gebe, seien die durch den Tauschvertrag verbundenen Vertragsübernahmen getrennt zu beurteilen. Das führe dazu, im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Vormieterin nur eine (einfache) Vertragsübernahme zu sehen.
Eine Vertragsübernahme bewirke, daß durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern der Vertragspartner an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Person tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne daß dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses geändert wird. Diese Wirkung trete gegenüber dem verbleibenden Vertagspartner allerdings nur dann ein, wenn auch dieser der Vereinbarung zustimmt. Eine solche Zustimmung des verbleibenden Vertragsteils müsse sich, dem Wesen der Vertragsübernahme entsprechend, auf die Übernahme des Schuldverhältnisses in seiner Gesamtheit, also nicht bloß einzelner Rechte und Pflichten erstrecken (MietSlg. 38.358).
Genau diese Zustimmung habe Dkfm.Dr.T***** durch seine Genehmigung des Tauschvertrages erteilt. Gemäß Punkt III. des Tauschvertrages seien die Antragsteller in den bestehenden Mietvertrag eingetreten und hätten den bestehenden Mietzins übernommen. Dkfm.Dr. T***** gegenüber sei auch ausdrücklich erwähnt worden, daß sich nur der Name des Mieters ändern, im übrigen aber das Mietverhältnis gleichbleiben solle und der Tausch nur erfolge, wenn die Wohnung nicht teurer werde. Dkfm.Dr. T***** habe weder einen höheren Mietzins noch den Abschluß eines neuen Mietvertrages begehrt, sodaß darin ein Einverständnis zur unveränderten Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertrag zu erblicken sei (MietSlg. 38.358).Genau diese Zustimmung habe Dkfm.Dr.T***** durch seine Genehmigung des Tauschvertrages erteilt. Gemäß Punkt römisch drei. des Tauschvertrages seien die Antragsteller in den bestehenden Mietvertrag eingetreten und hätten den bestehenden Mietzins übernommen. Dkfm.Dr. T***** gegenüber sei auch ausdrücklich erwähnt worden, daß sich nur der Name des Mieters ändern, im übrigen aber das Mietverhältnis gleichbleiben solle und der Tausch nur erfolge, wenn die Wohnung nicht teurer werde. Dkfm.Dr. T***** habe weder einen höheren Mietzins noch den Abschluß eines neuen Mietvertrages begehrt, sodaß darin ein Einverständnis zur unveränderten Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertrag zu erblicken sei (MietSlg. 38.358).
Folglich seien die Antragsteller wie die Vormieterin zu behandeln. Da § 13 MRG nicht anwendbar sei und damit auch keine Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses bestehe, könne ein allfälliger Verzicht auf eine Erhöhung dahingestellt bleiben.Folglich seien die Antragsteller wie die Vormieterin zu behandeln. Da Paragraph 13, MRG nicht anwendbar sei und damit auch keine Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses bestehe, könne ein allfälliger Verzicht auf eine Erhöhung dahingestellt bleiben.
Es bleibe damit bei der Anwendung der Urkategorie, und zwar - dem ursprünglichen Begehren entsprechend - bei der Kategorie C, da nach den Feststellungen beim ursprünglichen Vertragsabschluß jedenfalls keine höhere Kategorie vorgelegen sei. Ob es sich in Wahrheit sogar um eine Wohnung der Kategorie D handelte, könne dahingestellt bleiben.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob eine Veränderung der (im Verfahren vor der Schlichtungsstelle) begehrten Kategorie nach Anrufung des Gerichtes noch zulässig sei.
Gegen den zweitinstanzlichen Sachbeschluß haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner fristgerecht Revisionsrekurs erhoben. Während die Antragsteller die Feststellung erreichen wollen, daß ihre Wohnung der Ausstattungskategorie D angehört, geht das Begehren der Antragsgegner dahin, den Feststellungsantrag überhaupt abzuweisen. Beide Rechtsmittelwerber haben überdies noch Aufhebungsanträge gestellt. Von den Antragsgegnern liegt schließlich noch eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, dem Revisionsrekurs der Antragsteller einen Erfolg zu versagen.
Beide Revisionsrekurse erweisen sich als zulässig, weil sie von der Judikatur bisher nicht behandelte Rechtsfragen ansprechen; im Ergebnis berechtigt ist allerdings nur das Rechtsmittel der Antragsgegner.
1.) Zum Revisionsrekurs der Antragsteller: