Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 148/05h×

Entscheidung 5 Ob 148/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob148/05h

Entscheidungsdatum

21.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 14. Februar 2001 verstorbenen Waltraude G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14. Februar 2002 bestellten Kurators Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. März 2005, GZ 16 R 83/05b-87, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 20. Jänner 2005, GZ 16 A 94/01x-80, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug dem Kurator die Zurückziehung einer Pflichtteilsklage auf (zur Vorgeschichte vergleiche 5 Ob 212/04v). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kurators nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Rekursentscheidung wurde dem Kurator am 28. 4. 2005 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Am 25. 5. 2005, somit erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG nF gab der Kurator einen außerordentlichen Revisionsrekurs zur Post. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels gemäß Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG nF kann nicht erfolgen, weil ein Rechtsmittelerfolg für die Pflichtteilsbeklagte nachteilig wäre.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E77722 5Ob148.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00148.05H.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20050621_OGH0002_0050OB00148_05H0000_000