Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Die Revisionsrekursfrist in Grundbuchsachen beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 126 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 GBG).Die Revisionsrekursfrist in Grundbuchsachen beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, GBG).
Bei Berechnung der Frist ist § 81 GBG, auf den in § 123 Abs 1 GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen jene Tage, während derer sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG). Das bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (vgl RIS-Justiz RS0060987 [T1]; zuletzt 5 Ob 62/09t; dazu noch RIS-Justiz RS0060996).Bei Berechnung der Frist ist Paragraph 81, GBG, auf den in Paragraph 123, Absatz eins, GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen jene Tage, während derer sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (Paragraph 81, Absatz 2, GBG). Das bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht eingelangt ist vergleiche RIS-Justiz RS0060987 [T1]; zuletzt 5 Ob 62/09t; dazu noch RIS-Justiz RS0060996).
Insoweit weicht also die Berechnung von Fristen in Grundbuchsachen von § 89 Abs 2 GOG ab (vgl Kodek im Grundbuchsrecht Rz 3 zu § 81 GBG mwN).Insoweit weicht also die Berechnung von Fristen in Grundbuchsachen von Paragraph 89, Absatz 2, GOG ab vergleiche Kodek im Grundbuchsrecht Rz 3 zu Paragraph 81, GBG mwN).
Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel der Antragstellerin zwar am letzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (einem Mittwoch) zur Post gegeben, langte aber erst am 15. Juni 2009 beim Grundbuchsgericht ein. Es war daher verspätet.
Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gemäß § 46 Abs 3 AußStrG ist im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0124683).Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ist im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0124683).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.