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Entscheidung 5 Ob 148/09i×

Entscheidung 5 Ob 148/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob148/09i

Entscheidungsdatum

01.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen Eintragungen in der EZ ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. April 2009, AZ 4 R 453/08d, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte die Einverleibung einer Änderung ihrer Miteigentumsanteile infolge einer Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WEG.

Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren ab.

Der Beschluss des Rekursgerichts vom 22. April 2009 wurde der Antragstellerin am 13. Mai 2009 zugestellt. Einen dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs hat die Antragstellerin am 10. Juni 2009 zur Post gegeben, bei Gericht eingelangt ist er jedoch erst am 15. Juni 2009.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Die Revisionsrekursfrist in Grundbuchsachen beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage (Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, GBG).

Bei Berechnung der Frist ist Paragraph 81, GBG, auf den in Paragraph 123, Absatz eins, GBG verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen jene Tage, während derer sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (Paragraph 81, Absatz 2, GBG). Das bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht eingelangt ist vergleiche RIS-Justiz RS0060987 [T1]; zuletzt 5 Ob 62/09t; dazu noch RIS-Justiz RS0060996).

Insoweit weicht also die Berechnung von Fristen in Grundbuchsachen von Paragraph 89, Absatz 2, GOG ab vergleiche Kodek im Grundbuchsrecht Rz 3 zu Paragraph 81, GBG mwN).

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel der Antragstellerin zwar am letzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (einem Mittwoch) zur Post gegeben, langte aber erst am 15. Juni 2009 beim Grundbuchsgericht ein. Es war daher verspätet.

Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ist im Grundbuchsverfahren ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0124683).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E91853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00148.09I.0901.000

Im RIS seit

01.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090901_OGH0002_0050OB00148_09I0000_000

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