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Entscheidung 5 Ob 148/19d×

Entscheidung 5 Ob 148/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007574 Rechtssatz 21.10.1987Zivilrecht
Dem uneigentlichen Nachlegatar steht anders als dem Nacherben gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben nur ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch zu. Tritt der Bedingungsfall ein, ist daher das Verlassenschaftsverfahren nach den szt. Erblasser nicht …
RS0007955 Rechtssatz 02.07.1981Zivilrecht
Eine "quasifideikommissarische Substitution" ist die Eintragung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch ein sogenanntes Nachfolgerecht, das ist die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, die Liegenschaft nur einer bestimmten Person ins Eigentum zu übe …
RS0008149 Rechtssatz 21.09.1946Zivilrecht
Die Nacherbschaft auf den Überrest ist ein Fall der fideikommissarischen Substitution und gem § 158 AußStrG im Grundbuch einzutragen. Die Anordnung, dass der Erbe eine Verfügung treffen solle, durch welche das noch vorhandene erblasserische Vermögen dritten …
RS0012535 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. Bei einer Substitution auf den Überrest hingegen ist der Vorerbe von al …
RS0012536 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-) Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Das Eigentumsrecht am Substitutionsgut ist zwischen dem Vorerben und dem Nacherbe …
RS0012537 Rechtssatz 06.05.1970Zivilrecht
Das ABGB enthält keine Bestimmungen über die Substitution auf den Überrest (bzw über den befreiten Vorerben). Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung wird aber nicht mehr bezweifelt. Das Wesen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest besteh …
RS0012539 Rechtssatz 25.10.1950Zivilrecht
Zum Begriffe des "Besitznachfolgerechtes".
RS0060628 Rechtssatz 30.07.1975Zivilrecht
Anmerkungen im Sinne der lit b erfordern, dass sie im Grundbuchsgesetz oder in einem anderen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
RS0060679 Rechtssatz 24.10.1978Zivilrecht
Anmerkungen gemäß § 20b GBG sind zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen zulässig.