Aus der Begründung:
1. Zum Rekurs des Klägers:
Wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung Miet-Slg
21.149 ausgeführt hat, berechtigt nicht einmal eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, daß letzterer sämtliche bereits vorgeschriebenen oder etwa später neu eingeführten Betriebskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen habe, den Vermieter, das durch Art I Z. 7 MRÄG eingeführte Verwaltungskostenpauschale von S 4.- je m2 dem Mieter in Rechnung zu stellen, weil dieses keine zusätzliche Belastung für den Vermieter darstellt. Daher kann umso weniger gesagt werden, daß eine Vereinbarung, der Mieter habe nur bestimmte im Vertrag aufgezählte Betriebskosten und keine anderen zu bezahlen - wie dies der Beklagte im vorliegenden Fall behauptet -, sich nicht auf das nachträglich durch das MRÄG eingeführte Verwaltungskostenpauschale beziehen könne. Der Rekurseinwand, viele Hauseigentümer verwalteten ihr Haus nicht selbst, sondern durch eine Hausverwaltung, die entlohnt werden müsse, ändert nichts daran, daß die Einführung des Verwaltungskostenpauschales keine neue, zusätzliche Belastung des Vermieters, sondern nur die Befugnis, unter diesem Titel einen erhöhten Mietzins zu verlangen, brachte. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von der in der oben angeführten Entscheidung ausgedrückten Rechtsansicht abzugehen.21.149 ausgeführt hat, berechtigt nicht einmal eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, daß letzterer sämtliche bereits vorgeschriebenen oder etwa später neu eingeführten Betriebskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen habe, den Vermieter, das durch Artikel römisch eins, Ziffer 7, MRÄG eingeführte Verwaltungskostenpauschale von S 4.- je m2 dem Mieter in Rechnung zu stellen, weil dieses keine zusätzliche Belastung für den Vermieter darstellt. Daher kann umso weniger gesagt werden, daß eine Vereinbarung, der Mieter habe nur bestimmte im Vertrag aufgezählte Betriebskosten und keine anderen zu bezahlen - wie dies der Beklagte im vorliegenden Fall behauptet -, sich nicht auf das nachträglich durch das MRÄG eingeführte Verwaltungskostenpauschale beziehen könne. Der Rekurseinwand, viele Hauseigentümer verwalteten ihr Haus nicht selbst, sondern durch eine Hausverwaltung, die entlohnt werden müsse, ändert nichts daran, daß die Einführung des Verwaltungskostenpauschales keine neue, zusätzliche Belastung des Vermieters, sondern nur die Befugnis, unter diesem Titel einen erhöhten Mietzins zu verlangen, brachte. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, von der in der oben angeführten Entscheidung ausgedrückten Rechtsansicht abzugehen.
Daß der Mietvertrag in verschiedenen Punkten - keineswegs allgemein, wie im Rekurs behauptet wird - für zusätzliche Vereinbarungen Schriftlichkeit voraussetzt, steht der vom Berufungsgericht aufgetragenen Prüfung des Parteiwillens bei Vertragsabschluß nicht entgegen. Wenn das Berufungsgericht von diesem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt aus eine Ergänzung des Verfahrens für notwendig erachtet, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß - falls diese Behauptung des Beklagten nicht erwiesen wird - das Verwaltungskostenpauschale nur gemäß § 2 Abs 2 Z 7 MG bei dem MG unterliegenden Bestandsobjekten oder gemäß Art II MRÄG für Räume verrechnet werden darf, die der Mietzinsbildung des ZStG unterliegen, und auch letzteres nur, soweit der Vermieter diese Beträge nicht schon vor dem 1. 1. 1968 dem Mieter unter Betriebskosten angerechnet hat (Z 3). Da es Bestandsobjekte gibt, die hinsichtlich der Zinsbildung weder dem MG noch dem ZStG unterliegen, hat das Berufungsgericht dem Erstgericht mit Recht aufgetragen, auch diese Frage zu untersuchen. Mit Rücksicht darauf, daß dem Vormieter Dr S Teile des Bestandsobjektes später vermietet wurden als andere, könnten auch einzelne Räume den Zinsbestimmungen des ZStG unterfallen und andere nicht (MietSlg 2247, 6338, 18.342, 21.602/47).Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß - falls diese Behauptung des Beklagten nicht erwiesen wird - das Verwaltungskostenpauschale nur gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, MG bei dem MG unterliegenden Bestandsobjekten oder gemäß Artikel römisch zwei, MRÄG für Räume verrechnet werden darf, die der Mietzinsbildung des ZStG unterliegen, und auch letzteres nur, soweit der Vermieter diese Beträge nicht schon vor dem 1. 1. 1968 dem Mieter unter Betriebskosten angerechnet hat (Ziffer 3,). Da es Bestandsobjekte gibt, die hinsichtlich der Zinsbildung weder dem MG noch dem ZStG unterliegen, hat das Berufungsgericht dem Erstgericht mit Recht aufgetragen, auch diese Frage zu untersuchen. Mit Rücksicht darauf, daß dem Vormieter Dr S Teile des Bestandsobjektes später vermietet wurden als andere, könnten auch einzelne Räume den Zinsbestimmungen des ZStG unterfallen und andere nicht (MietSlg 2247, 6338, 18.342, 21.602/47).
Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die oberstgerichtliche Entscheidung MietSlg 21.375, dem Erstgericht weiters die Prüfung der Frage aufgetragen, ob die im Bestandvertrag enthaltene Wertsicherungsklausel überhaupt gültig vereinbart werden konnte. Wertsicherungsklauseln sind - wie in der oberstgerichtlichen Entscheidung dargelegt wurde - bei hinsichtlich der Mietzinsbildung dem MG unterliegenden Bestandverhältnissen seit dem Inkrafttreten der MGN 1955 (15. 12. 1955) unter den dort angeführten Voraussetzungen zulässig, wohingegen sie bei dem ZStG unterliegenden Mietverhältnissen trotz der MGN 1955 unzulässig blieben und erst durch das MRÄG gestattet wurden. Die Rechtsansicht, eine vor dem 31. 12. 1967 (§ 16 Abs 1 MG in der neuen Fassung) unzulässigerweise vereinbarte Wertsicherungsklausel lebe allein schon durch das Inkrafttreten des MRÄG auf, ohne daß es einer ausdrücklichen oder konkludenten Parteienvereinbarung bedürfte, wurde in der genannten Entscheidung als dem Gesetz widersprechend abgelehnt.Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die oberstgerichtliche Entscheidung MietSlg 21.375, dem Erstgericht weiters die Prüfung der Frage aufgetragen, ob die im Bestandvertrag enthaltene Wertsicherungsklausel überhaupt gültig vereinbart werden konnte. Wertsicherungsklauseln sind - wie in der oberstgerichtlichen Entscheidung dargelegt wurde - bei hinsichtlich der Mietzinsbildung dem MG unterliegenden Bestandverhältnissen seit dem Inkrafttreten der MGN 1955 (15. 12. 1955) unter den dort angeführten Voraussetzungen zulässig, wohingegen sie bei dem ZStG unterliegenden Mietverhältnissen trotz der MGN 1955 unzulässig blieben und erst durch das MRÄG gestattet wurden. Die Rechtsansicht, eine vor dem 31. 12. 1967 (Paragraph 16, Absatz eins, MG in der neuen Fassung) unzulässigerweise vereinbarte Wertsicherungsklausel lebe allein schon durch das Inkrafttreten des MRÄG auf, ohne daß es einer ausdrücklichen oder konkludenten Parteienvereinbarung bedürfte, wurde in der genannten Entscheidung als dem Gesetz widersprechend abgelehnt.
Dieser vom Berufungsgericht übernommenen ausführlichen Begründung setzt der Rekurs des Klägers lediglich die gegenteilige Behauptung entgegen, daß Wertsicherungsklauseln zur Sicherung des Mietzinses beliebig vereinbart werden könnten und daß eine frühere, allenfalls unzulässigerweise vereinbarte Klausel mit der Änderung des Gesetzes auf jeden Fall konvalidiere. Diese Ausführungen vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu einem Abgehen von seinem Standpunkt zu veranlassen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß sich der Mietzins auf Grund einer Wertsicherungsklausel nur nominell ändere, während der Realmietzins gleich bleibe. Nach dem ZStG darf der am 1. 6. 1954 vereinbarte oder tatsächlich entrichtete Mitzins nur unter den dort angeführten Voraussetzungen erhöht werden. Für eine Erhöhung auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung lassen diese Bestimmungen keinen Raum.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß im Falle der Ungültigkeit der vereinbarten Wertsicherungsklausel etwaige vom Beklagten auf Grund dieser Klausel geleistete Mehrzahlungen auf allfällige Zinsrückstände aus anderen Titeln, so zB an Verwaltungskostenpauschale, verrechnet werden müßten, was somit für die Frage, ob ein Zinsrückstand besteht, von Bedeutung wäre. Nicht gefolgt werden kann den Rekursausführungen, derartige etwaige Mehrzahlungen stellten selbst im Falle der Ungültigkeit der Wertsicherungsklausel die Erfüllung einer Naturalobligation dar. Eine solche liegt nach § 1432 ABGB nur dann vor, wenn die Forderung verjährt der aus mangelnder Form ungültig ist oder wenn das Gesetz bloß das Klagerecht versagt (vgl Wilburg in Klang[2] VI, 460 bis 462), nicht aber dann, wenn die Zahlung aus einem Irrtum, und sei es auch ein Rechtsirrtum (hier über die Gültigkeit der Vereinbarung), geleistet wurde (§ 1431 ABGB).Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß im Falle der Ungültigkeit der vereinbarten Wertsicherungsklausel etwaige vom Beklagten auf Grund dieser Klausel geleistete Mehrzahlungen auf allfällige Zinsrückstände aus anderen Titeln, so zB an Verwaltungskostenpauschale, verrechnet werden müßten, was somit für die Frage, ob ein Zinsrückstand besteht, von Bedeutung wäre. Nicht gefolgt werden kann den Rekursausführungen, derartige etwaige Mehrzahlungen stellten selbst im Falle der Ungültigkeit der Wertsicherungsklausel die Erfüllung einer Naturalobligation dar. Eine solche liegt nach Paragraph 1432, ABGB nur dann vor, wenn die Forderung verjährt der aus mangelnder Form ungültig ist oder wenn das Gesetz bloß das Klagerecht versagt vergleiche Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 460 bis 462), nicht aber dann, wenn die Zahlung aus einem Irrtum, und sei es auch ein Rechtsirrtum (hier über die Gültigkeit der Vereinbarung), geleistet wurde (Paragraph 1431, ABGB).
II. Zum Rekurs des Beklagten:römisch zwei. Zum Rekurs des Beklagten:
Es ist zwar richtig, daß der Kläger in der Kündigung behauptet hat, das Mietverhältnis des Beklagten unterliege dem ZStG und der Beklagte sei daher gemäß Art II (gemeint offenbar Art II Z 3) MRÄG zur Bezahlung des Verwaltungskostenpauschales verpflichtet. Der Beklagte hat aber dagegen vorgebracht, daß das Bestandverhältnis weder dem MG noch dem ZStG unterliege. Je nachdem, welche Parteiabsicht hinsichtlich der Vereinbarung über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Betriebskosten im Mietvertrag festgestellt wird, kann also die Frage, welchen gesetzlichen Bestimmungen das Mietverhältnis unterfällt, sehr wohl Bedeutung erlangen, und es trifft keineswegs zu, daß - wie der Beklagte in seinem Rekurs meint - der Kläger unter keinen Umständen berechtigt ist, das Verwaltungskostenpauschale zu begehren.Es ist zwar richtig, daß der Kläger in der Kündigung behauptet hat, das Mietverhältnis des Beklagten unterliege dem ZStG und der Beklagte sei daher gemäß Artikel römisch zwei, (gemeint offenbar Artikel römisch zwei, Ziffer 3,) MRÄG zur Bezahlung des Verwaltungskostenpauschales verpflichtet. Der Beklagte hat aber dagegen vorgebracht, daß das Bestandverhältnis weder dem MG noch dem ZStG unterliege. Je nachdem, welche Parteiabsicht hinsichtlich der Vereinbarung über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Betriebskosten im Mietvertrag festgestellt wird, kann also die Frage, welchen gesetzlichen Bestimmungen das Mietverhältnis unterfällt, sehr wohl Bedeutung erlangen, und es trifft keineswegs zu, daß - wie der Beklagte in seinem Rekurs meint - der Kläger unter keinen Umständen berechtigt ist, das Verwaltungskostenpauschale zu begehren.
Die weitere Frage, ob der Beklagte durch Bezahlung eines höheren Mietzinses auf Grund der Wertsicherungsklausel eine etwaige Forderung des Klägers an Verwaltungskosten bezahlt hat, hängt - wie schon zum Rekurs des Klägers dargelegt wurde - von der gleichfalls zu prüfenden Gültigkeit der Wertsicherungsvereinbarung ab. Ob durch die Zahlung und die Annahme eines solchen erhöhten Mietzinses nach dem 31. 12. 1967 konkludent eine nach § 16 Abs 1 Z 4 MG (nF) gültige, vom ZStG nicht mehr erfaßte Mietzinsvereinbarung zustande gekommen ist, hängt gleichfalls von den im Sinne des Aufhebungsbeschlusses zu prüfenden Umständen des Einzelfalles ab.Die weitere Frage, ob der Beklagte durch Bezahlung eines höheren Mietzinses auf Grund der Wertsicherungsklausel eine etwaige Forderung des Klägers an Verwaltungskosten bezahlt hat, hängt - wie schon zum Rekurs des Klägers dargelegt wurde - von der gleichfalls zu prüfenden Gültigkeit der Wertsicherungsvereinbarung ab. Ob durch die Zahlung und die Annahme eines solchen erhöhten Mietzinses nach dem 31. 12. 1967 konkludent eine nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG (nF) gültige, vom ZStG nicht mehr erfaßte Mietzinsvereinbarung zustande gekommen ist, hängt gleichfalls von den im Sinne des Aufhebungsbeschlusses zu prüfenden Umständen des Einzelfalles ab.
Die vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen sind somit auch unter den im Rekurs des Beklagten aufgezeigten Gesichtspunkten zur abschließenden Beurteilung der Rechtssache erforderlich.