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Rechtssatz RS0067826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067826

Geschäftszahl

7Ob152/69; 5Ob148/71; 7Ob667/77

Entscheidungsdatum

13.10.1977

Norm

MG Fassung durch das MRÄG §16 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, eine im Jahre 1953 in einem Mietvertrag vereinbarte Wertsicherungsklausel lebe allein schon durch das Inkrafttreten des MRÄG auf, ohne daß es einer ausdrücklichen oder konkludenten Parteienerklärung über die nunmehr mögliche Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel bedürfe, widerspricht dem Gesetz, das ausdrücklich Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses nach dem 31.12.1967 für zulässig erklärt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 152/69
    Entscheidungstext OGH 26.11.1969 7 Ob 152/69
    Veröff: SZ 42/178 = EvBl 1970/127 S 210 = MietSlg 21375
  • 5 Ob 148/71
    Entscheidungstext OGH 15.09.1971 5 Ob 148/71
    Veröff: SZ 44/136 = MietSlg 23087
  • 7 Ob 667/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 667/77
    Beisatz: Allerdings kann eine ursprünglich ungültige Zinsvereinbarung unter Umständen auch dadurch wirksam werden, daß sie, nachdem das Mietverhältnis ein halbes Jahr bestand, von den vertragschließenden Parteien fortgesetzt wird. Dazu reicht es aber nicht hin, daß die Parteien es bei der unzulässigen Vereinbarung insofern bewenden ließen, als sie nicht angefochten wurde. Der Vermieter muß in einem solchen Fall den vereinbarten höheren Mietzins vorgeschrieben und der Mieter ihn widerspruchslos bezahlt haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067826

Dokumentnummer

JJR_19691126_OGH0002_0070OB00152_6900000_001