Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses M*****gasse ***** in M*****. Mit Mietvertrag vom 11. 6. 1984 wurde die in diesem Haus gelegene Wohnung top Nr 2 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers der Antragsgegnerin zu einem Pauschalmietzins von S 1.600 in Bestand gegeben. Mit "Nachtrag zum Mietvertrag" vom 22. 11. 1985 wurde der Antragsgegnerin noch eine Veranda mitvermietet und der Pauschalmietzins auf S 1.620 erhöht.
Mit Antrag vom 2. 5. 1996 begehrte der Antragsteller die Aufgliederung des Pauschalmietzinses und "Anrechnung der Betriebskosten gemäß der Betriebskostenabrechnung 1995". Er brachte dazu im wesentlichen vor, eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1984 liege ihm nicht vor, wohl aber Unterlagen zu deren Rekonstruktion. Gemäß § 3 Punkt 4 des Mietvertrages vom 11. 6. 1984 sei zwischen den Parteien des Bestandvertrages eine Wertsicherung des Mietzinses vereinbart worden. Es sei zwar in das Mietvertragsformular an der dafür vorgesehenen Stelle die Ausgangsbasis für die für die Wertsicherungsberechnung maßgebliche Indexzahl nicht eingesetzt worden, diese sei jedoch durch ergänzende Vertragsauslegung mit der für den Monat des Vertragsabschlusses errechneten Indexzahl als vereinbart anzusehen.Mit Antrag vom 2. 5. 1996 begehrte der Antragsteller die Aufgliederung des Pauschalmietzinses und "Anrechnung der Betriebskosten gemäß der Betriebskostenabrechnung 1995". Er brachte dazu im wesentlichen vor, eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1984 liege ihm nicht vor, wohl aber Unterlagen zu deren Rekonstruktion. Gemäß Paragraph 3, Punkt 4 des Mietvertrages vom 11. 6. 1984 sei zwischen den Parteien des Bestandvertrages eine Wertsicherung des Mietzinses vereinbart worden. Es sei zwar in das Mietvertragsformular an der dafür vorgesehenen Stelle die Ausgangsbasis für die für die Wertsicherungsberechnung maßgebliche Indexzahl nicht eingesetzt worden, diese sei jedoch durch ergänzende Vertragsauslegung mit der für den Monat des Vertragsabschlusses errechneten Indexzahl als vereinbart anzusehen.
Die Antragsgegnerin wendete ein, der mit Mietvertrag vom 11. 6. 1984 und dem Nachtrag vom 22. 11. 1985 vereinbarte Pauschalmietzins umfasse auch die anteiligen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit monatlich 10 %. Auf die Betriebskostenabrechnungen des Vermieters komme es daher nicht an. Die Betriebskostenabrechnung des Jahres 1995 sei irrelevant, weil eine Aufspaltung des Pauschalmietzinses erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Zinstermin zu erfolgen habe. Eine Wertsicherung des Mietzinses sei zwischen den Parteien des Mietvertrages nicht vereinbart worden.
Das Erstgericht stellte in seinem Sachbeschluß fest, daß der von der Antragsgegnerin derzeit bezahlte Pauschalmietzins von S 1.620 pro Monat mit Wirkung ab 1.6.1996 wie folgt aufgegliedert werde: Der monatliche Hauptmietzins im Sinn des § 15 Abs 1 Z 1 MRG betrage inklusive 10 % USt S 1.565. Dieser Betrag unterliege keiner Wertsicherung.Das Erstgericht stellte in seinem Sachbeschluß fest, daß der von der Antragsgegnerin derzeit bezahlte Pauschalmietzins von S 1.620 pro Monat mit Wirkung ab 1.6.1996 wie folgt aufgegliedert werde: Der monatliche Hauptmietzins im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MRG betrage inklusive 10 % USt S 1.565. Dieser Betrag unterliege keiner Wertsicherung.
Weiters sprach das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin habe daher ab 1. 6. 1996 den monatlichen Hauptmietzins von S 1.565 (darin 10 % USt) zuzüglich des auf den Mietgegenstand entfallenden Anteils an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben (laut Mietvertrag derzeit 10 %) zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer an den Antragsteller entsprechend den Bestimmungen des MRG zu bezahlen. Weiters wies das Erstgericht den Antrag auf "Anrechnung der Betriebskosten gemäß der Betriebskostenabrechnung 1995" ab.
Das Erstgericht legte dem über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Mit Mietvertrag vom 11. 6. 1984 wurde der Antragsgegnerin vom damaligen Hauseigentümer Michael F***** die Wohnung top Nr 2 im Haus M*****gasse ***** vermietet. Laut Mietvertrag ist die Wohnung 70 m**2 groß und entspricht der Ausstattungskategorie B. Gemäß § 3 des Hauptmietvertrages besteht der vereinbarte Mietzins in der Höhe von SMit Mietvertrag vom 11. 6. 1984 wurde der Antragsgegnerin vom damaligen Hauseigentümer Michael F***** die Wohnung top Nr 2 im Haus M*****gasse ***** vermietet. Laut Mietvertrag ist die Wohnung 70 m**2 groß und entspricht der Ausstattungskategorie B. Gemäß Paragraph 3, des Hauptmietvertrages besteht der vereinbarte Mietzins in der Höhe von S
1.600 aus dem Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, welcher 10 % beträgt, dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände und der Umsatzsteuer.
Eine Wertsicherung wurde nicht vereinbart.
Im bezeichneten Nachtrag zum vorstehenden Mietvertrag wurde festgestellt, daß entgegen dem § 12 des Mietvertrages kein Inventar mitvermietet ist. Weiters wurde festgestellt, daß die im Parterre links neben der Eingangstür gelegene Veranda ebenfalls mitvermietet ist. In Punkt 3 dieses Zusatzvertrages heißt es:Im bezeichneten Nachtrag zum vorstehenden Mietvertrag wurde festgestellt, daß entgegen dem Paragraph 12, des Mietvertrages kein Inventar mitvermietet ist. Weiters wurde festgestellt, daß die im Parterre links neben der Eingangstür gelegene Veranda ebenfalls mitvermietet ist. In Punkt 3 dieses Zusatzvertrages heißt es:
"Festgestellt wird, daß der derzeitige Hauptmietzins samt anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben einschließlich der gesetzlichen USt von derzeit 10 % monatlich S 1.620 beträgt."
Im Jahr 1984 ergaben sich für das Haus Mühlgasse 13 insgesamt Betriebskosten von S 5.979,40.
Ausgehend davon, daß üblicherweise Betriebskosten jährlich ansteigen, legte das Erstgericht für das Jahr 1985 einen um 10 % höheren Betriebskostengesamtbetrag, nämlich S 6.577,34 zugrunde. Der auf die Antragsgegnerin entfallende Anteil von 10 % ergibt demnach pro Monat gerundet S 55 für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Gegen diesen Sachbeschluß erhob der Antragsteller Rekurs an das Landesgericht Wiener Neustadt. Unbekämpft ließ er lediglich Punkt 3 des erstinstanzlichen Sachbeschlusses, wonach der Antrag auf Anrechnung der Betriebskosten 1995 abgewiesen wurde. Der Antragsteller beantragte, den erstinstanzlichen Sachbeschluß dahin abzuändern, daß der von der Antragsgegnerin zu entrichtende Hauptmietzins ab 1. 6. 1996 monatlich S 2.110 inklusive 10 % USt betrage und überdies festgestellt werde, daß dieser Hauptmietzins wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976 sei, für den Fall, daß dieser nicht mehr verlautbart werde nach dem diesem am meisten entsprechenden Index, wobei als Ausgangsbasis die Indexzahl für Juni 1984 zugrunde zu legen sei.
Das Rekursgericht bestätigte mit Teilsachbeschluß den angefochtenen erstinstanzlichen Sachbeschluß teilweise dahin, daß der monatliche Hauptmietzins für den Zeitraum vom 1. 6. 1996 bis 31. 1. 1997 S 1.565 (inklusive 10 % USt) betrage. Im übrigen faßte das Rekursgericht den Beschluß, daß in Ansehung der Festsetzung des monatlichen Hauptmietzinses von S 1.565 (inklusive 10 % USt) sowie hinsichtlich des Ausspruches, daß dieser Betrag keiner Wertsicherung unterliege, für den Zeitraum ab 1. 2. 1997 der angefochtene Sachbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werde.
Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs sowohl hinsichtlich des aufhebenden Teils als auch hinsichtlich des bestätigenden Teils für zulässig.
Aus dem durch das 3. WÄG neu geschaffenen § 15 Abs 4 MRG folge, daß sich eine bei einem Pauschalmietzins zulässig vereinbarte Wertsicherung ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art derselben nach § 16 Abs 6 MRG richte. Dementsprechend wäre es erforderlich, bis zu dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin die Valorisierung entsprechend der vertraglichen Regelung durchzuführen, die solcherart bis zur Aufspaltung aufgewertete Hauptmietzinskomponente festzustellen und ab diesem Zeitpunkt nach der gesetzlichen Regel aufzuwerten. Da sich diese Regelung auf den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültig vereinbarten Pauschalmietzins beziehe, könnten dann, wenn im Lauf des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Pauschalmietzinses vereinbart worden sei, nur diese Mietzinsvereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenden Betriebskosten maßgeblich sein. Das Erstgericht sei daher bei seiner Berechnung zutreffend von dem mit dem "Nachtrag zum Mietvertrag" vereinbarten Pauschalmietzins von SAus dem durch das 3. WÄG neu geschaffenen Paragraph 15, Absatz 4, MRG folge, daß sich eine bei einem Pauschalmietzins zulässig vereinbarte Wertsicherung ohne Rücksicht auf die seinerzeit vereinbarte Art derselben nach Paragraph 16, Absatz 6, MRG richte. Dementsprechend wäre es erforderlich, bis zu dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin die Valorisierung entsprechend der vertraglichen Regelung durchzuführen, die solcherart bis zur Aufspaltung aufgewertete Hauptmietzinskomponente festzustellen und ab diesem Zeitpunkt nach der gesetzlichen Regel aufzuwerten. Da sich diese Regelung auf den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültig vereinbarten Pauschalmietzins beziehe, könnten dann, wenn im Lauf des Mietverhältnisses eine Erhöhung des Pauschalmietzinses vereinbart worden sei, nur diese Mietzinsvereinbarung und die im Jahr dieser Vereinbarung angefallenden Betriebskosten maßgeblich sein. Das Erstgericht sei daher bei seiner Berechnung zutreffend von dem mit dem "Nachtrag zum Mietvertrag" vereinbarten Pauschalmietzins von S
1.620 sowie dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung als maßgeblich ausgegangen.
Dabei sei aber auch zu beachten, daß gemäß § 15 Abs 4 letzter Satz MRG die Bestimmung des § 16 Abs 9 MRG idF des 3. WÄG, somit auch deren Satz 2 Anwendung zu finden habe. Der Vermieter könne also von einer Wertsicherung immer nur und insoweit Gebrauch machen, als er dem Mieter den erhöhten Hauptmietzins bekanntgeben bzw unter Berufung auf den Indexsprung vorschreibe. Versäume er diese Bekanntgabe, verliere er den Anspruch auf die mittlerweile fällig gewordenen Wertsicherungsbeträge, deren rückwirkende Geltendmachung ausgeschlossen sei. Bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs 9 zweiter Satz MRG habe es beim bisher zulässigen Hauptmietzins zu bleiben. Diese Grundsätze seien nach Ansicht des Rekursgerichtes auch im Verfahren auf Aufspaltung eines Pauschalmietzinses nach § 15 Abs 4 MRG, in dem aufgrund der zulässigen Vereinbarung einer Wertsicherung der Mietzins zu valorisieren sei, anzuwenden. Der Vermieter habe mit Beilage ./E ein Schreiben vom 13. 1. 1997 vorgelegt, in dem neben unzulässiger rückwirkender Geltendmachung von Valorisierungsbeträgen unter Hinweis auf Indexschwellenüberschreitungen "ab dem nächsten Zinszahlungstermin" ein valorisierter Mietzins von S 2.171,52 gefordert werde. Im Hinblick auf die Datierung dieses Schreibens mit 13. 1. 1997 und im Hinblick auf den Umstand, daß für die Geltendmachung eines valorisierten Mietzinses zu einem früheren Zeitpunkt weder Behauptungen des Antragstellers noch wie immer geartete Beweisergebnisse vorlägen, habe es für den vom vorliegenden Antrag umfaßten Zeitraum 1. 6. 1996 bis einschließlich 31. 1. 1997 bei dem vom Erstgericht ermittelten, nicht valorisierten Hauptmietzins von SDabei sei aber auch zu beachten, daß gemäß Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz MRG die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 9, MRG in der Fassung des 3. WÄG, somit auch deren Satz 2 Anwendung zu finden habe. Der Vermieter könne also von einer Wertsicherung immer nur und insoweit Gebrauch machen, als er dem Mieter den erhöhten Hauptmietzins bekanntgeben bzw unter Berufung auf den Indexsprung vorschreibe. Versäume er diese Bekanntgabe, verliere er den Anspruch auf die mittlerweile fällig gewordenen Wertsicherungsbeträge, deren rückwirkende Geltendmachung ausgeschlossen sei. Bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz MRG habe es beim bisher zulässigen Hauptmietzins zu bleiben. Diese Grundsätze seien nach Ansicht des Rekursgerichtes auch im Verfahren auf Aufspaltung eines Pauschalmietzinses nach Paragraph 15, Absatz 4, MRG, in dem aufgrund der zulässigen Vereinbarung einer Wertsicherung der Mietzins zu valorisieren sei, anzuwenden. Der Vermieter habe mit Beilage ./E ein Schreiben vom 13. 1. 1997 vorgelegt, in dem neben unzulässiger rückwirkender Geltendmachung von Valorisierungsbeträgen unter Hinweis auf Indexschwellenüberschreitungen "ab dem nächsten Zinszahlungstermin" ein valorisierter Mietzins von S 2.171,52 gefordert werde. Im Hinblick auf die Datierung dieses Schreibens mit 13. 1. 1997 und im Hinblick auf den Umstand, daß für die Geltendmachung eines valorisierten Mietzinses zu einem früheren Zeitpunkt weder Behauptungen des Antragstellers noch wie immer geartete Beweisergebnisse vorlägen, habe es für den vom vorliegenden Antrag umfaßten Zeitraum 1. 6. 1996 bis einschließlich 31. 1. 1997 bei dem vom Erstgericht ermittelten, nicht valorisierten Hauptmietzins von S
1.565 (zuzüglich Betriebskostenanteil und USt) zu bleiben. Für den Zeitraum bis 31. 1. 1997 könne somit die Frage nach einer gültigen Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel zwischen den Streitteilen dahingestellt bleiben.
Mit dieser Begründung bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Sachbeschluß teilweise und sprach aus, daß dies für den Zeitraum 1. 6. 1996 bis 31. 1. 1997 zu gelten habe.
Im übrigen sei es jedoch maßgeblich, ob zwischen den Parteien des Bestandvertrags eine Wertsicherung vereinbart worden sei. Nach § 15 Abs 4 letzter Satz MRG valorisiere sich nämlich der durch die Spaltung des Pauschalzinses ermittelte Hauptmietzins nur dann, wenn ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart worden sei. Insofern sei der Rekurs aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:Im übrigen sei es jedoch maßgeblich, ob zwischen den Parteien des Bestandvertrags eine Wertsicherung vereinbart worden sei. Nach Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz MRG valorisiere sich nämlich der durch die Spaltung des Pauschalzinses ermittelte Hauptmietzins nur dann, wenn ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart worden sei. Insofern sei der Rekurs aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
Zunächst wende sich der Rekurswerber mit Recht gegen die "Feststellung" des Erstgerichtes, daß zwischen den Parteien des Mietvertrages keine Wertsicherung vereinbart worden sei. In Wahrheit handle es sich dabei um eine ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage getroffene, rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht. Das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit der Abfassung des § 3 Punkt 4 des Mietvertragsformulars auseinanderzusetzen. Es sei erforderlich, zunächst den von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluß zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zu erforschen und dann den objektiven Erklärungswert zu erforschen. Erst wenn sich so kein eindeutiger Sinn ermitteln lasse, sei subsidiär die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Der vom Erstgericht als erwiesen angenommene Sachverhalt lasse nicht erkennen, ob im Zusammenhang mit der umstrittenen Textpassage des Vertragsformulars Willensäußerungen der Parteien des Mietvertrags unterblieben seien, ob solche nicht feststellbar seien, bzw aufgrund welcher ausdrücklicher oder stillschweigender Willenserklärungen das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, eine Wertsicherung sei nicht vereinbart worden. Das Beweisverfahren sei insofern ergänzungsbedürftig. Die Antragsgegnerin sei ergänzend über die näheren Umstände, die zum Abschluß des Mietvertrages geführt hätten, zu befragen. Dabei werde auch zu klären sein, aufgrund welcher Tatsachen die Antragsgegnerin den Mietvertrag als "Geschenk" zu ihremZunächst wende sich der Rekurswerber mit Recht gegen die "Feststellung" des Erstgerichtes, daß zwischen den Parteien des Mietvertrages keine Wertsicherung vereinbart worden sei. In Wahrheit handle es sich dabei um eine ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage getroffene, rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht. Das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit der Abfassung des Paragraph 3, Punkt 4 des Mietvertragsformulars auseinanderzusetzen. Es sei erforderlich, zunächst den von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluß zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zu erforschen und dann den objektiven Erklärungswert zu erforschen. Erst wenn sich so kein eindeutiger Sinn ermitteln lasse, sei subsidiär die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Der vom Erstgericht als erwiesen angenommene Sachverhalt lasse nicht erkennen, ob im Zusammenhang mit der umstrittenen Textpassage des Vertragsformulars Willensäußerungen der Parteien des Mietvertrags unterblieben seien, ob solche nicht feststellbar seien, bzw aufgrund welcher ausdrücklicher oder stillschweigender Willenserklärungen das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, eine Wertsicherung sei nicht vereinbart worden. Das Beweisverfahren sei insofern ergänzungsbedürftig. Die Antragsgegnerin sei ergänzend über die näheren Umstände, die zum Abschluß des Mietvertrages geführt hätten, zu befragen. Dabei werde auch zu klären sein, aufgrund welcher Tatsachen die Antragsgegnerin den Mietvertrag als "Geschenk" zu ihrem
30. Geburtstag betrachten konnte, insbesondere welche Erklärungen des Vermieters dazu vorgelegen seien.
Darüber hinaus warf das Rekursgericht dem Erstgericht vor, der ihm obliegenden, aus § 182 ZPO sich ergebenden Verpflichtung zur Anleitung der Parteien, nicht nachgekommen zu sein. Es wäre nämlich notwendig gewesen, den Antragsteller anzuleiten, ein Vorbringen im Sinn des § 16 Abs 9 MRG zu erstatten. Nach Maßgabe eines im fortgesetzten Verfahren erstatteten Vorbringens des Antragstellers seien entsprechende Feststellungen über das Schreiben vom 13. 1. 1997 (Beilage ./E) nachzutragen. Erst danach sei es möglich, über den Zeitraum ab 1. 2. 1997 zu entscheiden.Darüber hinaus warf das Rekursgericht dem Erstgericht vor, der ihm obliegenden, aus Paragraph 182, ZPO sich ergebenden Verpflichtung zur Anleitung der Parteien, nicht nachgekommen zu sein. Es wäre nämlich notwendig gewesen, den Antragsteller anzuleiten, ein Vorbringen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 9, MRG zu erstatten. Nach Maßgabe eines im fortgesetzten Verfahren erstatteten Vorbringens des Antragstellers seien entsprechende Feststellungen über das Schreiben vom 13. 1. 1997 (Beilage ./E) nachzutragen. Erst danach sei es möglich, über den Zeitraum ab 1. 2. 1997 zu entscheiden.
Damit begründete das Erstgericht Punkt 2 seiner Entscheidung, mit der es den erstgerichtlichen Sachbeschluß teilweise aufhob und die Sache an das Erstgericht zurückverwies.
Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage, ob ein dem § 16 Abs 9 zweiter Satz MRG entsprechendes Erhöhungsbegehren auch in einem Verfahren auf Aufgliederung eines Pauschalmietzinses gemäß § 15 Abs 4 MRG Voraussetzung für die Berücksichtigung einer zulässigen Wertsicherungsvereinbarung sei, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage, ob ein dem Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz MRG entsprechendes Erhöhungsbegehren auch in einem Verfahren auf Aufgliederung eines Pauschalmietzinses gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MRG Voraussetzung für die Berücksichtigung einer zulässigen Wertsicherungsvereinbarung sei, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen jenen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung, mit dem für den Zeitraum ab 1. 2. 1997 der Ausspruch über die Festsetzung des monatlichen Hauptmietzinses mit S 1.565 (inklusive 10 % USt) sowie hinsichtlich des Ausspruches, daß dieser Betrag keiner Wertsicherung unterliege, der erstinstanzliche Sachbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde, richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.