Rechtssatz RS0110760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110760
Entscheidungsdatum
13.10.1998
Norm
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4
MRG idF 3.WÄG §16 Abs6
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG idF 3.WÄG §16 Abs9
Rechtssatz
Der durch die Aufspaltung ermittelte und neu festgesetzte Hauptmietzins ist dann wertgesichert, wenn ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war. Bis zu dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin bleibt es bei der vertraglichen Valorisierung (soweit eine solche vereinbart wurde). Die nach der (zulässigen) vertraglichen Wertsicherung aufgewertete Hauptmietzinskomponente ist ab dem Zeitpunkt der Aufspaltung nach der gesetzlichen Regel aufzuwerten. Dabei unterliegt die zulässige vertragliche Wertsicherungsvereinbarung bis zum Aufspaltungsantrag keiner Einschränkung durch § 16 Abs 9 erster Satz MRG (WoBl 1996/65). Danach ist § 16 Abs 6, 8 und 9 MRG anzuwenden, wenn ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war.Der durch die Aufspaltung ermittelte und neu festgesetzte Hauptmietzins ist dann wertgesichert, wenn ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war. Bis zu dem auf den Antragstag folgenden Zinstermin bleibt es bei der vertraglichen Valorisierung (soweit eine solche vereinbart wurde). Die nach der (zulässigen) vertraglichen Wertsicherung aufgewertete Hauptmietzinskomponente ist ab dem Zeitpunkt der Aufspaltung nach der gesetzlichen Regel aufzuwerten. Dabei unterliegt die zulässige vertragliche Wertsicherungsvereinbarung bis zum Aufspaltungsantrag keiner Einschränkung durch Paragraph 16, Absatz 9, erster Satz MRG (WoBl 1996/65). Danach ist Paragraph 16, Absatz 6, 8 und 9 MRG anzuwenden, wenn ursprünglich eine Wertsicherung vereinbart war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110760
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00148_98W0000_001