[6] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), nicht zulässig. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), nicht zulässig.
[7] 1. Nach § 2 Abs 2 WEG sind Wohnungseigentumsobjekte Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte). Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung –deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist (§ 2 Abs 2 S 4 WEG). Die grundsätzliche Eignung der Carports als wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge steht hier nicht in Frage. 1. Nach Paragraph 2, Absatz 2, WEG sind Wohnungseigentumsobjekte Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte). Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine – etwa durch Bodenmarkierung –deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist (Paragraph 2, Absatz 2, S 4 WEG). Die grundsätzliche Eignung der Carports als wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge steht hier nicht in Frage.
[8] 2. Die vom Gesetz geforderte ausschließliche Widmung eines Stellplatzes zu Abstellzwecken darf nicht überdehnt werden; die Widmung (auch) zur Erfüllung gewisser, zur eigentlichen Nutzung als Kfz-Abstellplatz konnexen und nicht ins Gewicht fallender Hilfsfunktionen (wie etwa der Lagerung von Autoreifen, Waschutensilien, Werkzeug udgl) neben der Benützung als Kfz-Abstellplatz schadet nicht (ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 10; 5 Ob 141/16w). 2. Die vom Gesetz geforderte ausschließliche Widmung eines Stellplatzes zu Abstellzwecken darf nicht überdehnt werden; die Widmung (auch) zur Erfüllung gewisser, zur eigentlichen Nutzung als Kfz-Abstellplatz konnexen und nicht ins Gewicht fallender Hilfsfunktionen (wie etwa der Lagerung von Autoreifen, Waschutensilien, Werkzeug udgl) neben der Benützung als Kfz-Abstellplatz schadet nicht (ErläutRV 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10, ; 5 Ob 141/16w).
[9] Als Folge der obligatorischen Wohnungseigentumsbegründung an allen dazu tauglichen Objekten (§ 3 Abs 2 WEG 2002) muss von vornherein (als Grundlage der Nutzwertermittlung) festgelegt werden, ob und welche Kfz-Abstellplätze in Wohnungseigentum vergeben werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft den künftigen Gemeinschaftern verbleiben sollen. Eine dritte Möglichkeit besteht nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 nicht. Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kraft-
fahrzeugabstellplätzen ist nicht mehr zulässig (RS0118465; 5 Ob 216/24m). Als Folge der obligatorischen Wohnungseigentumsbegründung an allen dazu tauglichen Objekten (Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002) muss von vornherein (als Grundlage der Nutzwertermittlung) festgelegt werden, ob und welche Kfz-Abstellplätze in Wohnungseigentum vergeben werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft den künftigen Gemeinschaftern verbleiben sollen. Eine dritte Möglichkeit besteht nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 nicht. Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kraft-, fahrzeugabstellplätzen ist nicht mehr zulässig (RS0118465; 5 Ob 216/24m).
[10] 3. Das Grundbuchsgericht darf eine grundbücherliche Eintragung (unter anderem) nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Ein Ansuchen kann demnach nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Fragen keine Zweifel aufkommen lässt (RS0060878). Der Grundbuchsantrag ist abzuweisen, wenn berechtigte Bedenken im Sinne des Vorliegens eines Umgehungsgeschäfts bestehen (5 Ob 223/19h). Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Lichte des § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060878 [T55]). 3. Das Grundbuchsgericht darf eine grundbücherliche Eintragung (unter anderem) nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Ein Ansuchen kann demnach nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Fragen keine Zweifel aufkommen lässt (RS0060878). Der Grundbuchsantrag ist abzuweisen, wenn berechtigte Bedenken im Sinne des Vorliegens eines Umgehungsgeschäfts bestehen (5 Ob 223/19h). Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden im Lichte des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RS0060878 [T55]).
[11] 4. Die Antragsteller bringen in ihrem Revisionsrekurs vor, dass der Flächenwidmungsplan die Teilung der Liegenschaft in zwei einzelne Grundstücke nicht gestatte und sie bei der Begründung von Wohnungseigentum daher versucht hätten, rechtlich dem Alleineigentum möglichst nahezukommen. Es sei den Antragstellern insbesondere wichtig gewesen, dass jene Flächen, auf denen die zu den beiden Einfamilienhäusern zugehörigen „Carports“ situiert seien, mit den Einfamilienhäusern eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden würden, damit die „Carports“ nicht isoliert veräußert werden könnten. Aus diesem Grund hätten sie die „Carports“ nicht als Stellplätze für Kraftfahrzeuge gewidmet, sondern als Multifunktionsflächen.
[12] Damit bestätigen die Antragsteller selbst die begründeten Bedenken des Rekursgerichts, dass sie die gesetzlichen Vorschriften des WEG 2002, das für Abstellplätze für Kraftfahrzeuge nur die Widmung als selbständiges Wohnungseigentumsobjekt oder als allgemeiner Teil der Liegenschaft vorsieht (siehe Punkt 1.1.), umgehen wollten.
[13] Der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund ist daher nicht zu beanstanden.
[14] 5. Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe nach § 95 Abs 3 GBG kann unterbleiben, weil das Gesuch aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht wiederholt werden kann (RS0060544). Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. 5. Die Prüfung weiterer Abweisungsgründe nach Paragraph 95, Absatz 3, GBG kann unterbleiben, weil das Gesuch aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht wiederholt werden kann (RS0060544). Der ordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.