Begründung:
Die Antragstellerin begehrt nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle
a) die Feststellung, daß die im Kopf dieser Entscheidung genannte Wohnung der Antragstellerin der Kategorie "D" zuzuordnen sei;
b) die Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses um monatlich S 732,-- zuzüglich 10 % USt vom 1.5.1986 bis 30.4.1989;
c) die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurückzahlung von
S 80.748,-- zuviel vorgeschriebenen Hauptmietzinses.
Die Antragstellerin stützt ihr Begehren darauf, daß die Elektroinstallationen in der mit Mietvertrag vom 28.April 1986 ab 1. Mai 1986 gemieteten Wohnung erst im September 1986 in brauchbaren Zustand versetzt worden seien (ON 3); eine Gasetagenheizung statt der zunächst vorhandenen, nicht alle Räume umfassenden und teilweise funktionsuntüchtigen Elektronachtspeicherheizung sei erst ab Anfang September 1986 auf Kosten der Antragstellerin eingebaut worden (Schriftsätze der Antragstellerin im Schli-Akt).
In dem die Rückforderung einer verbotenen Ablöse von S 100.000 betreffenden erstgerichtlichen Verfahren 42 C 314/89w, dessen Akten in diesem außerstreitigen Verfahren verlesen und auch dadurch Prozeßstoff in dem außerstreitigen Verfahren geworden sind, daß unmittelbare Beweisaufnahmen (vom selben Richter) zum Teil nur im Streitverfahren erfolgten (s. ON 21), erstattete die Antragstellerin (= dort klagende Partei) das Vorbringen, der Antragsgegner habe ab September 1986 eine Gasetagenheizung einbauen und die Elektroinstallationen erneuern lassen. Der Einbau der Gasetagenheizung sei der Antragstellerin bei Abschluß des Mietvertrages zugesagt worden, doch habe sie die zurückgeforderte Ablöse von S 100.000 als "Pauschalkostenersatz" zahlen müssen (ON 4 des Streitaktes). Diesem Rückforderungsbegehren wurde vom Erstgericht (durch dieselbe Richterin) mit der Begründung stattgegeben, es handle sich um eine nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG unzulässige Vereinbarung, weil der Zahlung von S 100.000 keine gleichwertige Gegenleistung des Vermieters gegenüberstehe. Bei der Installation der Gasetagenheizung handle es sich um den vereinbarten Hauptmietzins nach Kategorie A erst rechtfertigende Arbeiten, die der Mieter durch entsprechende Zinszahlung abgelte. Dieses Urteil blieb unangefochten.In dem die Rückforderung einer verbotenen Ablöse von S 100.000 betreffenden erstgerichtlichen Verfahren 42 C 314/89w, dessen Akten in diesem außerstreitigen Verfahren verlesen und auch dadurch Prozeßstoff in dem außerstreitigen Verfahren geworden sind, daß unmittelbare Beweisaufnahmen (vom selben Richter) zum Teil nur im Streitverfahren erfolgten (s. ON 21), erstattete die Antragstellerin (= dort klagende Partei) das Vorbringen, der Antragsgegner habe ab September 1986 eine Gasetagenheizung einbauen und die Elektroinstallationen erneuern lassen. Der Einbau der Gasetagenheizung sei der Antragstellerin bei Abschluß des Mietvertrages zugesagt worden, doch habe sie die zurückgeforderte Ablöse von S 100.000 als "Pauschalkostenersatz" zahlen müssen (ON 4 des Streitaktes). Diesem Rückforderungsbegehren wurde vom Erstgericht (durch dieselbe Richterin) mit der Begründung stattgegeben, es handle sich um eine nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unzulässige Vereinbarung, weil der Zahlung von S 100.000 keine gleichwertige Gegenleistung des Vermieters gegenüberstehe. Bei der Installation der Gasetagenheizung handle es sich um den vereinbarten Hauptmietzins nach Kategorie A erst rechtfertigende Arbeiten, die der Mieter durch entsprechende Zinszahlung abgelte. Dieses Urteil blieb unangefochten.
Der Antragsgegner wendete ein, die 120 m2 große Wohnung der Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der Anmietung über alle für eine Wohnung der Kategorie A erforderlichen Ausstattungsmerkmale verfügt. Über Wunsch der Antragstellerin sei die ausreichende Elektronachtspeicherheizung durch eine Gasetagenheizung ersetzt worden, wofür die Klägerin die im Streitverfahren zurückgeforderten S 100.000 als Pauschalabgeltung zu bezahlen gehabt habe (ON 3 des Streitaktes).
Das Erstgericht stellte fest, daß die Wohnung der Antragstellerin der Kategorie B zuzuordnen sei sowie daß der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin von Jänner 1989 bis einschließlich April 1989 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um S 551,-- pro Monat überschritten habe, und wies das Mehrbegehren ab.
Bei der Wiedergabe des Parteienvorbringens ging das Erstgericht davon aus, daß die Antragstellerin die Mängelbehebung an den elektrischen Leitungen erst mit November 1986 behauptet habe und daß die Durchführung dieser Reparaturarbeiten per November 1988 unbestritten sei. Es stellte aber fest, daß diese Reparaturen erst Ende November 1989 durchgeführt wurden und daß die im Zeitpunkt der Anmietung nicht funktionsfähige Elektrospeicherheizung erst im November 1989 durch eine Gasetagenheizung ersetzt wurde, und zwar auf Kosten der Antragstellerin über Veranlassung des Antragsgegners.
Die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht mit einer Etagenheizung (oder gleichwertigen Heizgelegenheit) ausgestattete Wohnung der Antragstellerin, in die erst im Laufe des Bestandverhältnisses und überdies vorläufig von der Antragstellerin finanziert eine Gasetagenheizung eingebaut worden sei, falle daher unter die Mietzinskategorie B.
Das Rekursgericht gab dem nur vom Antragsgegner und nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
§ 16 Abs 3 MRG könne über seinen Wortlaut hinaus nicht so weit ausgelegt werden, daß es auch genüge, daß der Vermieter die von ihm zugesagten, kategorienbestimmenden Merkmale erst nach Übergabe der Wohnung herstellt - hier erst drei Jahre nach Mietvertragsabschluß und Übergabe der Wohnung. Zwar stelle nach der Rechtsprechung die in § 16 Abs 3 MRG vorgenommene Verknüpfung der Zustandsbeurteilung mit dem Vertragsabschluß nur den Regelfall dar und es müsse der nach dem Inhalt des Vertrages vom Vermieter herzustellende und tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung sein, doch müsse auch in diesen Fällen auf den Zustand der Wohnung bei Übergabe derselben an den Mieter abgestellt werden. Es bedürfe daher keiner Feststellungen über die zwischen den Parteien bei Abschluß des Mietvertrages getroffenen Vereinbarungen über die Installation einer Gasetagenheizung.Paragraph 16, Absatz 3, MRG könne über seinen Wortlaut hinaus nicht so weit ausgelegt werden, daß es auch genüge, daß der Vermieter die von ihm zugesagten, kategorienbestimmenden Merkmale erst nach Übergabe der Wohnung herstellt - hier erst drei Jahre nach Mietvertragsabschluß und Übergabe der Wohnung. Zwar stelle nach der Rechtsprechung die in Paragraph 16, Absatz 3, MRG vorgenommene Verknüpfung der Zustandsbeurteilung mit dem Vertragsabschluß nur den Regelfall dar und es müsse der nach dem Inhalt des Vertrages vom Vermieter herzustellende und tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung sein, doch müsse auch in diesen Fällen auf den Zustand der Wohnung bei Übergabe derselben an den Mieter abgestellt werden. Es bedürfe daher keiner Feststellungen über die zwischen den Parteien bei Abschluß des Mietvertrages getroffenen Vereinbarungen über die Installation einer Gasetagenheizung.
Da eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der zuletzt genannten Rechtsfrage nicht vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, daß die Zuordnung der Wohnung der Antragstellerin zur Kategorie A festgestellt werde; die Feststellung von Überschreitungen des gesetzlich zulässigen Mietzinses habe ersatzlos zu entfallen. Hilfsweise stellte der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag.
Die Antragstellerin beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuwisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.