Rechtssatz RS0070281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070281
Entscheidungsdatum
27.08.1991
Rechtssatz
Der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Wohnung ist keineswegs der letzte Zeitpunkt, bis zu dem der nach dem Mietvertrag herzustellende Ausstattungszustand auch tatsächlich ausgeführt sein muß. Es genügt vielmehr, daß in einen entsprechend den durchzuführenden Arbeiten angemessenen Zeitraum Mietvertragsabschluß (und damit meist im unmittelbaren Zusammenhang die Übergabe der Wohnung) einerseits und die Ausführung der die Kategoriemerkmale herstellenden Arbeiten andererseits fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070281
Dokumentnummer
JJR_19910827_OGH0002_0050OB00015_9100000_001