Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs gegen den verfahrensrechtlichen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs gegen einen Sachbeschluß zurückgewiesen wurde, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG in dem an den Zivilprozeß angeglichenen besonderen außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG auch die Bestimmungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anzuwenden sind, wonach gegen den Beschluß eines Berufungsgerichtes (hier: des in der Funktion eines Berufungsgerichtes einschreitenden Rekursgerichtes) der Rekurs (jedenfalls) zulässig ist, soweit (unter anderem) die Berufung (hier: der an dessen Stelle tretende Rekurs gegen einen Sachbeschluß) aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl die Begründung zum gleichgelagerten Fall der Zurückweisung eines Sachantrages in WoBl 1991, 238/145; ferner 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93).Der Revisionsrekurs gegen den verfahrensrechtlichen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs gegen einen Sachbeschluß zurückgewiesen wurde, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig, weil nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in dem an den Zivilprozeß angeglichenen besonderen außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG auch die Bestimmungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO anzuwenden sind, wonach gegen den Beschluß eines Berufungsgerichtes (hier: des in der Funktion eines Berufungsgerichtes einschreitenden Rekursgerichtes) der Rekurs (jedenfalls) zulässig ist, soweit (unter anderem) die Berufung (hier: der an dessen Stelle tretende Rekurs gegen einen Sachbeschluß) aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde vergleiche die Begründung zum gleichgelagerten Fall der Zurückweisung eines Sachantrages in WoBl 1991, 238/145; ferner 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93).
b) Zum Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes:
Auch der Drittantragsgegner beantragte im Verfahren erster Instanz die Abweisung des Antrages der Antragsteller auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG. Eine solche Anerkennung wurde vom Erstgericht verweigert. Der Drittantragsgegner war daher mit seinen Einwendungen erfolgreich. Er wird daher durch eine seinem Sachantrag entsprechende Entscheidung nicht beschwert (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1716 mwN), insbesondere auch nicht durch den Inhalt der Begründung (MGA JN-ZPO19 § 461 ZPO/E 35; 5 Ob 91/93). Auch durch eine Sachentscheidung des Rekursgerichtes hätte der Drittantragsgegner nämlich nichts anderes erreichen können, als daß eine Anerkennung der Antragsteller als Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG nicht zu erfolgen hat. Nur darauf, nämlich auf die Nichtanerkennung als Hauptmieter im Sinne der genannten Gesetzesstelle bezieht sich auch die Bindungswirkung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes. Welche Gründe hiefür maßgebend waren, insbesondere ob es sich dabei um sachlich zutreffende oder nicht zutreffende Gründe handelte, wird von der Bindungswirkung nicht erfaßt. Insofern müßte in einem anderen Verfahren, in dem es darauf ankäme, ob die Antragsteller aus anderen als den in § 2 Abs 3 MRG genannten Gründen Hauptmieter sind, dies als Vorfrage geprüft werden. Der Kognitionsbereich des besonderen außerstreitigen Verfahrens für Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG bezieht sich eben nur darauf, ob die Antragsteller aus den in § 2 Abs 3 MRG genannten Gründen Hauptmieter sind oder nicht. Nur die Verneinung ihrer Hauptmietereigenschaft aus den dort genannten Gründen erzeugt Bindungswirkung: Es steht also auf Grund der erstgerichtlichen Entscheidung lediglich fest, daß die Antragsteller nicht Hauptmieter nach § 2 Abs 3 MRG sind. Gerade die Verneinung einer solchen Hauptmietereigenschaft wurde vom Drittantragsgegner im Verfahren erster Instanz begehrt; die Verneinung einer Hauptmietereigenschaft aus anderen Gründen konnte in dem besonderen außerstreitigen Verfahren gar nicht erreicht werden.Auch der Drittantragsgegner beantragte im Verfahren erster Instanz die Abweisung des Antrages der Antragsteller auf Anerkennung als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG. Eine solche Anerkennung wurde vom Erstgericht verweigert. Der Drittantragsgegner war daher mit seinen Einwendungen erfolgreich. Er wird daher durch eine seinem Sachantrag entsprechende Entscheidung nicht beschwert (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1716 mwN), insbesondere auch nicht durch den Inhalt der Begründung (MGA JN-ZPO19 Paragraph 461, ZPO/E 35; 5 Ob 91/93). Auch durch eine Sachentscheidung des Rekursgerichtes hätte der Drittantragsgegner nämlich nichts anderes erreichen können, als daß eine Anerkennung der Antragsteller als Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG nicht zu erfolgen hat. Nur darauf, nämlich auf die Nichtanerkennung als Hauptmieter im Sinne der genannten Gesetzesstelle bezieht sich auch die Bindungswirkung des abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes. Welche Gründe hiefür maßgebend waren, insbesondere ob es sich dabei um sachlich zutreffende oder nicht zutreffende Gründe handelte, wird von der Bindungswirkung nicht erfaßt. Insofern müßte in einem anderen Verfahren, in dem es darauf ankäme, ob die Antragsteller aus anderen als den in Paragraph 2, Absatz 3, MRG genannten Gründen Hauptmieter sind, dies als Vorfrage geprüft werden. Der Kognitionsbereich des besonderen außerstreitigen Verfahrens für Angelegenheiten nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG bezieht sich eben nur darauf, ob die Antragsteller aus den in Paragraph 2, Absatz 3, MRG genannten Gründen Hauptmieter sind oder nicht. Nur die Verneinung ihrer Hauptmietereigenschaft aus den dort genannten Gründen erzeugt Bindungswirkung: Es steht also auf Grund der erstgerichtlichen Entscheidung lediglich fest, daß die Antragsteller nicht Hauptmieter nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG sind. Gerade die Verneinung einer solchen Hauptmietereigenschaft wurde vom Drittantragsgegner im Verfahren erster Instanz begehrt; die Verneinung einer Hauptmietereigenschaft aus anderen Gründen konnte in dem besonderen außerstreitigen Verfahren gar nicht erreicht werden.
Zutreffend hat daher das Rekursgericht den Rekurs des Drittantragsgegners gegen die Entscheidung des Erstgerichtes mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.