Rechtssatz RS0041328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041328
Entscheidungsdatum
28.02.1995
Rechtssatz
Die Bindungswirkung eines abweisenden Beschlusses (§ 2 Abs 3 MRG) bezieht sich nur auf die Nichtanerkennung als Hauptmieter im Sinne der genannten Gesetzesstelle; welche Gründe hiefür maßgebend waren, insbesondere ob es sich dabei um sachlich zutreffende oder nicht zutreffende Gründe handelte, wird von der Bindungswirkung nicht erfaßt.Die Bindungswirkung eines abweisenden Beschlusses (Paragraph 2, Absatz 3, MRG) bezieht sich nur auf die Nichtanerkennung als Hauptmieter im Sinne der genannten Gesetzesstelle; welche Gründe hiefür maßgebend waren, insbesondere ob es sich dabei um sachlich zutreffende oder nicht zutreffende Gründe handelte, wird von der Bindungswirkung nicht erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041328
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0050OB00015_9500000_001