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Entscheidung 5 Ob 150/13i×

Entscheidung 5 Ob 150/13i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013202 Rechtssatz 16.01.1985Zivilrecht
Ein Verwendungsanspruch ist zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz findet. Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener ni …
RS0019856 Rechtssatz 11.05.1976Zivilrecht
Der aus § 1039 ABGB abzuleitenden Rechnungslegungsanspruch ist an dieselben Voraussetzungen wie beim unredlichen Besitzer, also auch Fahrlässigkeit - gebunden.
RS0019872 Rechtssatz 18.10.1979Zivilrecht
Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB steht dann zu, wenn jemand aus dem Rechtsgut eines anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht, ohne sich hiebei auf eine Leistung des Verkürzten (Eigentümers) stützen zu können. Der Eigentümer kann dann in erster Lin …
RS0020032 Rechtssatz 28.06.1988Zivilrecht
Der Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB entfällt dann, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sondern auch dann, wenn sie durch das Geset …
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0042656 Rechtssatz 22.03.1992Zivilrecht
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
RS0110732 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Ein Bereicherungsgläubiger, der die condictio causa finita erhebt und Ansprüche gemäß § 335 ABGB geltend macht, hat einen Rechnungslegungsanspruch, zumal der unredliche Besitzer ein unechter Geschäftsführer ohne Auftrag ist.
RS0128529 Rechtssatz 20.11.2012Zivilrecht
Stützt sich ein Rechnungslegungsanspruch nicht (bloß) auf einen Rückstellungsanspruch im Sinne der Rückstellungsgesetze, ist seine Verfolgung nicht ausgeschlossen. Dass allenfalls auch ein Tatbestand vorliegt, der im Sinne der Rückstellungsgesetze als Entzi …