Rechtssatz RS0128529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128529
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Norm
JN §1 F
ABGB §1039
ABGB §1041 B4
EGZPO ArtXLII IA
2.RStG allg
Rechtssatz
Stützt sich ein Rechnungslegungsanspruch nicht (bloß) auf einen Rückstellungsanspruch im Sinne der Rückstellungsgesetze, ist seine Verfolgung nicht ausgeschlossen.
Dass allenfalls auch ein Tatbestand vorliegt, der im Sinne der Rückstellungsgesetze als Entziehung zu werten wäre, steht der Berufung auf einen Anspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und damit der Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128529
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00127_12F0000_001