Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt, doch war aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses eine den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen.
a) Zur Nichtigkeit:
Die Antragsteller stellten das eingangs wiedergegebene dreigliedrige Begehren, das im wesentlichen einen Dachbodenausbau zu einer Wohnung (= wichtige Veränderung des Hauses) sowie die Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum zugunsten der Antragsteller an der so geschaffenen Wohnung (Punkt 3. des Begehrens) betrifft. Das letztgenannte Begehren wäre jedoch auf dem streitigen Rechtsweg mittels Klage geltend zu machen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 2 WEG Rz 10), weil es keine Vorschrift gibt, welche die Zuständigkeit des Verfahrens außer Streitsachen zur Erledigung eines solchen Begehrens vorsieht. Über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich oder zumindest unzweifelhaft schlüssig in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, ist jedoch im streitigen Rechtsweg zu entscheiden (SZ 54/129 ua).Die Antragsteller stellten das eingangs wiedergegebene dreigliedrige Begehren, das im wesentlichen einen Dachbodenausbau zu einer Wohnung (= wichtige Veränderung des Hauses) sowie die Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum zugunsten der Antragsteller an der so geschaffenen Wohnung (Punkt 3. des Begehrens) betrifft. Das letztgenannte Begehren wäre jedoch auf dem streitigen Rechtsweg mittels Klage geltend zu machen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 2, WEG Rz 10), weil es keine Vorschrift gibt, welche die Zuständigkeit des Verfahrens außer Streitsachen zur Erledigung eines solchen Begehrens vorsieht. Über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich oder zumindest unzweifelhaft schlüssig in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, ist jedoch im streitigen Rechtsweg zu entscheiden (SZ 54/129 ua).
Aus Anlaß des zulässigen Revisionsrekurses war daher der gegebene Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen. Dies hat die Aufhebung der diesbezüglichen Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig zur Folge. Diese Aufhebung ist inhaltlich etwas anderes als die vom Rekursgericht bereits erfolgte Aufhebung mit dem Auftrag, nach Verfahrensergänzung eine weitere Sachentscheidung zu fällen.
Ob in der Folge dieses Begehren zurückgewiesen oder ob es in das streitige Verfahren überwiesen wird, wird vom Erstgericht erst nach Erörterung jener Umstände mit den Parteien entschieden werden können,
die für die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie für den Kreis der tatsächlich belangten Beklagten (nur die Antragsgegnerin oder auch andere mitbeteiligte Miteigentümer) maßgebend sind.
b) Zur Sachentscheidung:
§ 13 Abs 2 WEG gewährt allein dem Wohnungseigentümer die in dieser
Gesetzesstelle beschriebenen Individualrechte als Folge seines
Verfügungsrechtes im Sinne der §§ 828 und 829 ABGB (s Call in den
Entscheidungsbesprechungen WoBl 1991, 197; WoBl 1991, 213; WoBl
1992, 193), nicht jedoch des Verwaltungsrechtes (§§ 833 - 835
ABGB), wie das Rekursgericht meinte. Diese - je nach Betroffenheit
anderer Teile der Liegenschaft als des Wohnungseigentumsobjektes
selbst - abgestuften (§ 13 Abs 2 Z 1 bis 3 WEG; Würth in Rummel,
ABGB2 , Rz 5 zu § 13 WEG) Individualrechte stehen bei gemischten
Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil
bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu
(Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 und 5 zu § 13 WEG; MietSlg 39.615 =
ImmZ 1987, 313 mit Glosse von Meinhart betreffend Sicherung
zukünftigen Dachbodenausbaues durch Begründung von Wohnungseigentum
am künftigen Objekt auf Planbasis). Daraus folgt, daß schlichte
Miteigentümer, denen die materiellen Rechte nach § 13 WEG nicht
zukommen, auch nicht Antragsteller nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG sein
können. Der in der Rechtsprechung vertretene Grundsatz, die
materiellrechtlichen Bestimmungen des § 13 WEG und die
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 26 WEG kämen schon dann zur
Anwendung, wenn auf einer Liegenschaft auch nur an einem Objekt
Wohnungseigentum besteht, also auch bei sogenannten gemischten
Objekten (ImmZ 1978, 313 = MietSlg 39.615 ua; jüngst 5 Ob 127/91),
bedeutet nicht, daß die Rechte der schlichten Miteigentümer in
Angleichung an die der Wohnungseigentümer geändert würden, sondern
lediglich, daß die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers nicht
dadurch beeinträchtigt wird, daß zur Eigentümergemeinschaft auch
schlichte Miteigentümer gehören. Auch diese treffen die den Rechten
des Wohnungseigentümers entsprechenden Pflichten (Meinhart, WEG 1975,
131), sodaß ihnen folgerichtig in einem von einem
Wohnungseigentümer eingeleiteten Verfahren nach § 26 WEG
Parteistellung zukommt (§ 26 Abs 2 Z 1 WEG).
Das Fehlen der Antragslegitimation der Antragsteller nach § 26 Abs 1
Z 2 WEG, weil ihnen als schlichten Miteigentümern nicht die Rechte
nach § 13 Abs 2 WEG zustehen, bedeutet aber nicht, daß über die von
ihnen unter den Punkten 1.) und 2.) gestellten Begehren im
allgemeinen Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden wäre. Die
verfahrensrechtliche Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 3 WEG sieht nämlich
vor, daß neben Angelegenheiten betreffend die Beteiligung der
Minderheit an der Verwaltung (§ 15 Abs 1 WEG) auch in sonstigen
Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft,
über die nach dem 16.Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB im
Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, die Entscheidung
im besonderen Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 6, 8
bis 21 und Abs 4 MRG zu erfolgen hat. Das Begehren der Antragsteller
auf Zustimmung zum Ausbau des Dachbodens und diesbezügliche
Planunterfertigung durch die Antragsgegnerin ist eine Angelegenheit,
über die unter schlichten Miteigentümern nach den Bestimmungen des
16. Hauptstückes des zweiten Teiles des ABGB, und zwar im Verfahren
außer Streitsachen, zu entscheiden wäre (siehe Fasching I 143).
Demgemäß ist, wenn auch nur an einem Objekt der Liegenschaft
Wohnungseigentum begründet ist, gemäß dem Zuständigkeitskatalog des
§ 26 Abs 1 WEG (hier: dessen Z 3) in dem genannten besonderen
Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Materiellrechtlich gilt folgendes:
Die Antragsteller als schlichte Miteigentümer sind auf die ihnen im
16. Abschnitt des zweiten Teiles des ABGB betreffend Regelungen über die Gemeinschaft des Eigentums eingeräumten Rechte beschränkt.
Der von den Antragstellern primär angestrebte Dachbodenausbau stellt eine wichtige Veränderung dar, weil es sich dabei um eine bauliche Änderung handelt, die über die Durchführung bloßer Erhaltungsarbeiten hinausgeht (Gamerith in Rummel ABGB2, Rz 1 und 6 zu § 834 unter Hinweis auf SZ 6/297 - Aufbau eines Stockwerkes, also eine dem begehrten Dachbodenausbau vergleichbare Änderung).Der von den Antragstellern primär angestrebte Dachbodenausbau stellt eine wichtige Veränderung dar, weil es sich dabei um eine bauliche Änderung handelt, die über die Durchführung bloßer Erhaltungsarbeiten hinausgeht (Gamerith in Rummel ABGB2, Rz 1 und 6 zu Paragraph 834, unter Hinweis auf SZ 6/297 - Aufbau eines Stockwerkes, also eine dem begehrten Dachbodenausbau vergleichbare Änderung).
Will die Mehrheit solche wichtige Veränderungen gegen den Willen der
Minderheit durchführen, so muß sie die Zustimmung des Richters im
Verfahren außer Streitsachen erwirken. Ein solcher Mehrheitsbeschluß
muß aber vor dem angestrebten Gerichtsbeschluß vorliegen. Liegt er
vor, so ist auch jeder einzelne Minderheitseigentümer zur
Antragstellung berechtigt (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 834
mwN). Liegt hingegen ein solcher Mehrheitsbeschluß nicht vor, so
kann die Minderheit nie die Entscheidung des Richters zu dem Zweck
begehren, eine von ihr gewünschte, von der Mehrheit aber abgelehnte
Änderung durchzusetzen.
Das Rekursgericht hat daher zutreffend den Beschluß des
Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Verfahrensergänzung darüber
aufgetragen, ob ein die geplanten wichtigen Veränderungen
betreffender Mehrheitsbeschluß tatsächlich gefaßt wurde, sowie
bejahendenfalls, ob diese Veränderungen offenbar vorteilhaft,
bedenklich oder nachteilig sind (siehe hiezu Gamerith in Rummel,
ABGB2, Rz 4 zu § 835 mwN). Bei dieser gerichtlichen
Ermessensentscheidung wird auch die zwischen den Miteigentümern
bestehende Vertragslage zu berücksichtigen sein (ähnlich wie bei
der Gewichtung der Interessen nach § 13 WEG - Würth in Rummel,
ABGB2, Rz 5 zu § 13 WEG unter Hinweis auf WoBl 1990, 299). Von
Bedeutung für die Ermessensentscheidung wird auch sein, ob ein
widersprechender Miteigentümer, dem die dem Vorbehalt des
seinerzeitigen Mehrheitseigentümers an den Dachbodenräumen
entsprechenden Pflichten der anderen Miteigentümer (= Verzicht auf
jedwede Nutzung dieses Raumes) nicht überbunden wurden, etwa dennoch
diese Vertragslage zwischen dem seinerzeitigen Alleineigentümer und
den Rechtsvorgängern eines solchen (widersprechenden) Miteigentümers
kannte, aber trotzdem die Miteigentumsanteile ohne Darlegung seiner
dem Dachbodenausbau entgegenstehenden wichtigen Interessen erwarb.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht auch darauf zu achten haben, daß sämtliche Miteigentümer - entsprechend dem derzeitigen Grundbuchsstand - dem Verfahren beigezogen und je nach dem Inhalt ihrer Stellungnahme zum Begehren der Antragsteller als Antragsgegner bzw mitbeteiligte Miteigentümer behandelt werden. Im weiteren Verfahren wird daher auch der im Kopf dieser Entscheidung noch als dritter Mitbeteiligter angeführte Wohnungseigentümer als Antragsgegner zu bezeichnen sein.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher - soweit sie sich nicht auf das die Einräumung von Wohnungseigentum betreffende Begehren bezieht - zu bestätigen.