Rechtssatz RS0083174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083174
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Die von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der §§ 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht Antragsteller nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG sein.Die von Paragraph 13, Absatz 2, WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der Paragraphen 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht Antragsteller nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 150/92
Entscheidungstext OGH 16.02.1993 5 Ob 150/92
Veröff: ImmZ 1993,219 = WoBl 1993,231 (Call)
- 5 Ob 1051/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 1051/93
- 5 Ob 232/01f
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 232/01f
Auch; Beisatz: Schlichte Miteigentümer sind auf die ihnen im 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB eingeräumten Rechte beschränkt, sofern sie nicht Wohnungseigentumsbewerber sind, für die im Grundbuch bereits die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts angemerkt ist (§ 23 Abs 4 WEG idF der WRN 1999). (T1)
- 5 Ob 212/01i
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 212/01i
Vgl auch; nur: Die von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten den schlichten Miteigentümern nicht zu. (T2)
- 5 Ob 38/08m
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 38/08m
Beisatz: Schlichten Miteigentümern steht nicht nur das Änderungsrecht nach § 16 WEG nicht zu, sondern auch keine Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002. (T3)
Bem: Hier waren die schlichten Miteigentümer auch mit obligatorischen Benützungsrechten an bestimmten Objekten ausgestattet. (T4)
- 5 Ob 7/13k
Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 7/13k
Auch
- 5 Ob 84/14k
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 84/14k
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 41/18t
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 41/18t
Auch
- 5 Ob 110/18i
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083174
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19930216_OGH0002_0050OB00150_9200000_005