Begründung:
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundstücksadresse H*****.
Das Haus steht teilweise im Wohnungseigentum, teilweise im schlichten Miteigentum. An jenen Wohnungen, an denen kein Wohnungseigentum begründet ist, sind durch Benützungsregelungen diversen Wohnungseigentümern, betreffend die Wohnungen top Nr 11 und 12 aber auch bloß schlichten Miteigentümern ausschließliche Benützungsrechte zugewiesen.
Die Antragsteller sind durchwegs Wohnungseigentümer; die schlichten Miteigentümer K***** mit Benützungsrechten an top Nr 11 und 12 haben den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen und wurden in der Folge als Verfahrensbeteiligte dem Verfahren beigezogen.
Die Antragsgegnerin ist schlichte Miteigentümerin. Ihr sind durch Benützungsvereinbarung die Topnummern 5 und 6 (beide im schlichten Miteigentum) im Erdgeschoß zur ausschließlichen Benützung zugeordnet.
Auch der Keller steht teilweise im Wohnungseigentum. Der rechtliche Status der Werkstatt A ist ungeklärt.
Nach einer am 20. 1. 2002 stattgefundenen Eigentümerversammlung, bei der von den Mit- und Wohnungseigentümern sämtliche verfahrensgegenständlichen Änderungen besprochen wurden, wurden im Weg des Umlaufverfahrens allen Mit- und Wohnungseigentümern Bestandpläne zur Unterfertigung vorgelegt, in denen die beabsichtigten Änderungen verzeichnet waren.
Sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin unterfertigten diese Einreichpläne.
Die Einreichpläne sehen folgende Änderungen vor:
In das Wohnungseigentumsobjekt top 2 soll ein Gang-WC ohne Gangfläche einbezogen werden.
In das Wohnungseigentumsobjekt top 7 und 8 wurden bereits zwei Gang-WCs ohne Gangfläche einbezogen.
Beim Wohnungseigentumsobjekt top 9 und 10 soll eine Gangtür verschlossen werden.
Das Wohnungseigentumsobjekt top 13 soll mit der im schlichten Miteigentum stehenden Wohnung top 14 verbunden werden, indem ein Gangteil samt Gangfenster integriert und das neben top 14 liegende Gang-WC ohne Gangfläche in top 14 einbezogen wird.
In das Wohnungseigentumsobjekt top 15 soll ein Gang-WC neben top 15 ohne Gangfläche einbezogen und die Gangtür von top 16 verschlossen werden.
Das Wohnungseigentumsobjekt top 17 soll mit top 18, das im schlichten Miteigentum steht, durch Einbeziehung einer Gangfläche und eines Gang-WCs verbunden werden.
Das Wohnungseigentumsobjekt top 22 soll mit top 23, das im schlichten Miteigentum steht, verbunden werden, indem das Gang-WC neben top 22 ohne Gangfläche in top 22 einbezogen und die Gangtür von top 23 zugemauert wird.
Das Wohnungseigentumsobjekt top 24 soll mit top 25, das im schlichten Miteigentum steht, durch Einbeziehung eines Gangteils samt Gangfenster und Gang-WC verbunden werden.
Die Wohnungseigentumsobjekte B, C und D im Keller sollen durch Mauern vom allgemeinen Teil des Kellers abgetrennt werden. Bei der Werkstatt A (Status ungeklärt) soll ebenfalls eine Abmauerung vorgenommen werden.
Die Topnummern 11 und 12, die beide im schlichten Miteigentum stehen, sind bereits durch Einbeziehung einer Gangfläche samt Gangfenster und Gang-WC verbunden.
In jedem Stockwerk soll nach Durchführung der Änderungen jeweils ein Gangfenster bestehen bleiben.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Antragsteller, die von der Antragsgegnerin verweigerte Zustimmung zu jenen Einreichplänen zu ersetzen, die die beabsichtigten Änderungen ausweisen.
Als anspruchsbegründend brachten sie vor, die beabsichtigten Veränderungen seien durch einen wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschluss, dem nur die Antragsgegnerin die Zustimmung verweigere, gedeckt. Die Einreichpläne seien von sämtlichen Miteigentümern mit Ausnahme der Antragsgegnerin unterfertigt worden. Die Voraussetzungen des § 16 WEG lägen vor. Es würden keinerlei schutzwürdige Interessen oder Rechte der Antragsgegnerin beeinträchtigt. Die Maßnahmen dienten dazu, Wohnungseigentum am gesamten Haus begründen zu können. Im Übrigen entspreche die Einbeziehung von Gangteilen und Gang-WCs in jene Wohnungen, die bereits im Wohnungseigentum stünden bzw an denen ein ausschließliches Nutzungsrecht begründet sei, der Übung des Verkehrs.Als anspruchsbegründend brachten sie vor, die beabsichtigten Veränderungen seien durch einen wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschluss, dem nur die Antragsgegnerin die Zustimmung verweigere, gedeckt. Die Einreichpläne seien von sämtlichen Miteigentümern mit Ausnahme der Antragsgegnerin unterfertigt worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 16, WEG lägen vor. Es würden keinerlei schutzwürdige Interessen oder Rechte der Antragsgegnerin beeinträchtigt. Die Maßnahmen dienten dazu, Wohnungseigentum am gesamten Haus begründen zu können. Im Übrigen entspreche die Einbeziehung von Gangteilen und Gang-WCs in jene Wohnungen, die bereits im Wohnungseigentum stünden bzw an denen ein ausschließliches Nutzungsrecht begründet sei, der Übung des Verkehrs.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrags, brachte vor, dass aus den vorgelegten Einreichplänen die Änderungen nicht erkennbar seien, und widersetzte sich den Änderungswünschen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft. Insbesondere komme keine Änderung an Objektteilen in Betracht, an denen bloß schlichtes Miteigentum bestehe. Nach § 16 WEG könnten diese Ansprüche nicht durchgesetzt werden.Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrags, brachte vor, dass aus den vorgelegten Einreichplänen die Änderungen nicht erkennbar seien, und widersetzte sich den Änderungswünschen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft. Insbesondere komme keine Änderung an Objektteilen in Betracht, an denen bloß schlichtes Miteigentum bestehe. Nach Paragraph 16, WEG könnten diese Ansprüche nicht durchgesetzt werden.
Im zweiten Rechtsgang bestritt die Antragsgegnerin noch, dass ein wirksamer Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer zustandegekommen sei.
Das Erstgericht ersetzte mit Sachbeschluss die Zustimmung der Antragsgegnerin zu den aus den Einreichplänen Beilage A bis Beilage D und Beilage F ersichtlichen Änderungen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern des Hauses hinsichtlich bestimmter baulicher Veränderungen. In der Hausversammlung vom 20. 2. 2002 sei darüber kein Beschluss gefasst worden. Jedoch seien zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer von den beabsichtigten Änderungen informiert worden. In der Folge sei es dann zu einem schriftlichen Umlaufbeschluss über die geplanten Änderungen gekommen, der als Mehrheitsbeschluss zu qualifizieren sei. Dieser Mehrheitsbeschluss sei, weil auch schlichte Miteigentümer davon erfasst seien, einer Überprüfung gemäß §§ 834, 835 ABGB zugänglich. Diese Prüfung ergebe, dass vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer und unter Abwägung der gegenseitigen Interessen schon aufgrund der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilnehmer erfordere, die Veränderungen als offenbar vorteilhaft zu qualifizieren seien. Das Abmauern und die Einbeziehung von Gangflächen in der gewünschten Art sei bei Sanierung von Altbauten als verkehrsüblich anzusehen. Die dadurch bewirkte Verringerung der natürlichen Belichtung und Lüftungsmöglichkeit sei im Verhältnis zur Wertsteigerung der einzelnen Objekte nicht nachteilig.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen sämtlichen Mit- und Wohnungseigentümern des Hauses hinsichtlich bestimmter baulicher Veränderungen. In der Hausversammlung vom 20. 2. 2002 sei darüber kein Beschluss gefasst worden. Jedoch seien zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer von den beabsichtigten Änderungen informiert worden. In der Folge sei es dann zu einem schriftlichen Umlaufbeschluss über die geplanten Änderungen gekommen, der als Mehrheitsbeschluss zu qualifizieren sei. Dieser Mehrheitsbeschluss sei, weil auch schlichte Miteigentümer davon erfasst seien, einer Überprüfung gemäß Paragraphen 834, 835, ABGB zugänglich. Diese Prüfung ergebe, dass vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer und unter Abwägung der gegenseitigen Interessen schon aufgrund der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Treuepflicht, die auch die Rücksichtnahme auf die Interessen der übrigen Teilnehmer erfordere, die Veränderungen als offenbar vorteilhaft zu qualifizieren seien. Das Abmauern und die Einbeziehung von Gangflächen in der gewünschten Art sei bei Sanierung von Altbauten als verkehrsüblich anzusehen. Die dadurch bewirkte Verringerung der natürlichen Belichtung und Lüftungsmöglichkeit sei im Verhältnis zur Wertsteigerung der einzelnen Objekte nicht nachteilig.
Soweit es sich um ausschließlich im Wohnungseigentum stehende Objekte handle, entsprächen die Änderungen jedenfalls der Übung des Verkehrs und stünden auch wichtige Interessen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Es seien also auch die Voraussetzungen des § 16 WEG verwirklicht.Soweit es sich um ausschließlich im Wohnungseigentum stehende Objekte handle, entsprächen die Änderungen jedenfalls der Übung des Verkehrs und stünden auch wichtige Interessen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Es seien also auch die Voraussetzungen des Paragraph 16, WEG verwirklicht.
Die Benützungsvereinbarung stehe den geplanten Veränderungen ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr berücksichtigten die Änderungen die dadurch vorliegende Vertragslage. Kein Eigentümer nehme dadurch eigenmächtig allgemeine Teile der Liegenschaft in Besitz. Soweit es sich um allgemeine Gangflächen und Gang-WCs handle, sei die Antragsgegnerin davon aufgrund der Lage ihrer Wohnung nicht unmittelbar betroffen.
Was die Errichtung von Abmauerungen im Keller betreffe, stünden die entsprechenden Objekte im Wohnungseigentum des Erstantragstellers. Sein wichtiges Interesse im Sinn des § 16 WEG bestehe darin, diese Kellerräumlichkeiten von einem sonst allen übrigen Miteigentümern frei zugänglichen Hauskeller abzugrenzen. Dadurch würden berücksichtigungswürdige Interessen anderer Eigentümer nicht beeinträchtigt.Was die Errichtung von Abmauerungen im Keller betreffe, stünden die entsprechenden Objekte im Wohnungseigentum des Erstantragstellers. Sein wichtiges Interesse im Sinn des Paragraph 16, WEG bestehe darin, diese Kellerräumlichkeiten von einem sonst allen übrigen Miteigentümern frei zugänglichen Hauskeller abzugrenzen. Dadurch würden berücksichtigungswürdige Interessen anderer Eigentümer nicht beeinträchtigt.
Einem dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Die Bestimmung des § 16 WEG hinsichtlich der Durchführung von Änderungen stehe nur den Wohnungseigentümern zur Verfügung. Die schlichten Miteigentümer hingegen seien auf die Regelungen des ABGB beschränkt, auch wenn sie gleichzeitig Wohnungseigentümer seien.Die Bestimmung des Paragraph 16, WEG hinsichtlich der Durchführung von Änderungen stehe nur den Wohnungseigentümern zur Verfügung. Die schlichten Miteigentümer hingegen seien auf die Regelungen des ABGB beschränkt, auch wenn sie gleichzeitig Wohnungseigentümer seien.
Doch seien im Ergebnis sowohl die Voraussetzungen des § 16 WEG als auch des § 834 ABGB zu bejahen. Weder der Umstand, dass für einzelne Objekte Benützungsvereinbarungen getroffen seien, noch dass einzelne Änderungen bereits durchgeführt worden seien, stehe der Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin entgegen.Doch seien im Ergebnis sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 16, WEG als auch des Paragraph 834, ABGB zu bejahen. Weder der Umstand, dass für einzelne Objekte Benützungsvereinbarungen getroffen seien, noch dass einzelne Änderungen bereits durchgeführt worden seien, stehe der Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin entgegen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären seien.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinn einer Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags.
Von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, haben die Erst-, Dritt- und Viertantragsteller Gebrauch gemacht und beantragt, den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.