Rechtssatz RS0113011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113011
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Für den Sachverhalt, dass ein Wohnungseigentümer einen ihm durch eine Benützungsregelung in Sondernutzung überlassenen allgemeinen Teil der Liegenschaft baulich verändern will, ist im Gesetz keine besondere Regelung vorgesehen. Ob ein solcher Anspruch besteht und wie er durchzusetzen ist, kann nur durch die analoge Anwendung des § 13 Abs 2 WEG beantwortet werden.Für den Sachverhalt, dass ein Wohnungseigentümer einen ihm durch eine Benützungsregelung in Sondernutzung überlassenen allgemeinen Teil der Liegenschaft baulich verändern will, ist im Gesetz keine besondere Regelung vorgesehen. Ob ein solcher Anspruch besteht und wie er durchzusetzen ist, kann nur durch die analoge Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, WEG beantwortet werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 299/99b
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 299/99b
- 5 Ob 38/08m
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 38/08m
Vgl aber; Beisatz: Die sachenrechtlich nicht zu lösende Folge einer Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit Objekten im schlichten Miteigentum zu einheitlichen Objekten weist über § 16 Abs 2 WEG hinaus. (T1); Beisatz: Es bedarf also der Zustimmung aller Mit-und Wohnungseigentümer, um die sachenrechtliche Folge dieser scheinbar geringfügigen baulichen Änderung zu regeln. (T2); Bem: „Mischhaus" (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113011
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0050OB00299_99B0000_001