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Rechtssatz RS0113011×

Rechtssatz RS0113011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113011

Geschäftszahl

5Ob299/99b; 5Ob38/08m

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Rechtssatz

Für den Sachverhalt, dass ein Wohnungseigentümer einen ihm durch eine Benützungsregelung in Sondernutzung überlassenen allgemeinen Teil der Liegenschaft baulich verändern will, ist im Gesetz keine besondere Regelung vorgesehen. Ob ein solcher Anspruch besteht und wie er durchzusetzen ist, kann nur durch die analoge Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, WEG beantwortet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 299/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 299/99b
  • 5 Ob 38/08m
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 38/08m
    Vgl aber; Beisatz: Die sachenrechtlich nicht zu lösende Folge einer Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit Objekten im schlichten Miteigentum zu einheitlichen Objekten weist über § 16 Abs 2 WEG hinaus. (T1); Beisatz: Es bedarf also der Zustimmung aller Mit-und Wohnungseigentümer, um die sachenrechtliche Folge dieser scheinbar geringfügigen baulichen Änderung zu regeln. (T2); Bem: „Mischhaus" (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0050OB00299_99B0000_001