Begründung:
Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** war zu BLNR 2 für die T*****gesellschaft mbH (die nunmehrige Gemeinschuldnerin) aufgrund des Kaufvertrages vom 22.5.1992 das Eigentumsrecht zu 10/40-Anteilen einverleibt (TZ 717/1993) (lit a) und aufgrund des Gesuches zu TZ 2168/1993 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an den Häusern top Nr 1, 10, 12, 14 und 18 angemerkt (lit c, k, m, o, s und v). Weiters war zu CLNR 24 auf Anteil 2 das mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluß des Erstgerichtes gelöschte Pfandrecht in der Höhe von S 10,820.000,-- sA zu TZ 2042/1994 im Rang TZ 783/1994 zugunsten der S***** Bau AG einverleibt.Ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** war zu BLNR 2 für die T*****gesellschaft mbH (die nunmehrige Gemeinschuldnerin) aufgrund des Kaufvertrages vom 22.5.1992 das Eigentumsrecht zu 10/40-Anteilen einverleibt (TZ 717 aus 1993,) (Litera a,) und aufgrund des Gesuches zu TZ 2168 aus 1993, die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG an den Häusern top Nr 1, 10, 12, 14 und 18 angemerkt (Litera c, k, m, o, s und v). Weiters war zu CLNR 24 auf Anteil 2 das mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluß des Erstgerichtes gelöschte Pfandrecht in der Höhe von S 10,820.000,-- sA zu TZ 2042 aus 1994, im Rang TZ 783 aus 1994, zugunsten der S***** Bau AG einverleibt.
Am 27.10.1994 wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien zu 5 S 183/94 über das Vermögen der T*****ge- sellschaft mbH der Konkurs eröffnet, die Eröffnung des Konkurses im Grundbuch (CLNR 38 auf Anteil 22 bis 26, TZ 2021/1994) angemerkt und Rechtsanwalt Dr.Leopold Riess zum Masseverwalter bestellt.Am 27.10.1994 wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien zu 5 S 183/94 über das Vermögen der T*****ge- sellschaft mbH der Konkurs eröffnet, die Eröffnung des Konkurses im Grundbuch (CLNR 38 auf Anteil 22 bis 26, TZ 2021 aus 1994,) angemerkt und Rechtsanwalt Dr.Leopold Riess zum Masseverwalter bestellt.
Mit dem Beschluß vom 10.März 1995, TZ 296/95 bewilligte das Erstgericht unter anderem hinsichtlich der idellen Miteigentumsanteile der nunmehrigen Gemeinschuldnerin die Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechtes (BLNR 22 bis 26) sowie die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes hinsichtlich der nunmehrigen Anteile der Antragstellerin BLNR 22 bis 26, jeweils im Range der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes TZ 2168/93. Gleichzeitig wurde das ob dem Anteil 2 haftende Pfandrecht auf die Anteile 22 bis 26 übertragen.
Noch vor Ablauf der in § 57 Abs 1 GBG 1995 normierten 14 Tagesfrist stellte die nunmehrige Gemeinschuldnerin "vertreten durch den Masseverwalter" am 12.4.1995 (TZ 582/95) den Antrag, gemäß § 57 GBG die Löschung des zu TZ 2042/1994 im Rang TZ 783/1989 zugunsten der S***** Bau AG einverleibten Pfandrechtes ob der im Eigentum der Antragstellerin stehenden 143/2731-stel Anteile BLNR 22, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus Nr 1, 139/2731-stel Anteile BLNR 23, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus Nr 10, 124/2731-stel Anteile BLNR 24, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus Nr 12, 122/2731-stel Anteile BLNR 25, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus Nr 25, sowie 126/2731-stel Anteile BLNR 26, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus top Nr 18, zu bewilligen.Noch vor Ablauf der in Paragraph 57, Absatz eins, GBG 1995 normierten 14 Tagesfrist stellte die nunmehrige Gemeinschuldnerin "vertreten durch den Masseverwalter" am 12.4.1995 (TZ 582/95) den Antrag, gemäß Paragraph 57, GBG die Löschung des zu TZ 2042 aus 1994, im Rang TZ 783 aus 1989, zugunsten der S***** Bau AG einverleibten Pfandrechtes ob der im Eigentum der Antragstellerin stehenden 143/2731-stel Anteile BLNR 22, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus Nr 1, 139/2731-stel Anteile BLNR 23, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus Nr 10, 124/2731-stel Anteile BLNR 24, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus Nr 12, 122/2731-stel Anteile BLNR 25, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus Nr 25, sowie 126/2731-stel Anteile BLNR 26, verbunden mit Wohnungseigentum an Haus top Nr 18, zu bewilligen.
Mit Beschluß vom 19.April 1995, TZ 582/95 gab das Erstgericht diesem Antrag statt.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Pfandgläubigerin gab das Rekursgericht dahin Folge, daß es den Antrag abwies und dem Erstgericht auftrug, die gelöschte Eintragung wieder herzustellen. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei.
In der rechtlichen Begründung führte das Rekursgericht aus:
Gemäß § 24a Abs 2 WEG sei auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Grundbuch anzumerken. Werde an der in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum begründet, so könne der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber gemäß Abs 3 der zitierten Gesetzesstelle die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechtes im Range dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet worden sei. § 57 Abs 1 GBG 1955 sei sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG sei auf Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Grundbuch anzumerken. Werde an der in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum angeführten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit Wohnungseigentum begründet, so könne der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber gemäß Absatz 3, der zitierten Gesetzesstelle die Einverleibung seines Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechtes im Range dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet worden sei. Paragraph 57, Absatz eins, GBG 1955 sei sinngemäß anzuwenden.
Der Zweck der Bestimmung des § 24a Abs 2 WEG bestehe darin, den Wohnungseigentumsbewerber bereits in einem Stadium der Wohnungseigentumsbegründung zu sichern, in dem seine Ansprüche nach § 23 Abs 2 WEG (Übergabe der zugesagten Wohnung und Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes ohne Verzug) noch nicht entstanden oder noch nicht fällig geworden seien. Der Wohnungseigentumsbewerber könne daher finanzielle Leistungen an den Wohnungseigentumsorganisator schon in diesem Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung von einer grundbücherlichen Sicherung abhängig machen. Die Rechtswirkung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bestehe vor allem in der Wahrung des Ranges für den späteren Eigentumserwerb, verbunden mit dem Ausschluß guten Glaubens Dritter hinsichtlich einer Wohnungseigentumsbegründung (vgl NZ 1989, 107; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 24 a WEG). Der Wohnungseigentumsbewerber könne daher gemäß § 24 a Abs 3 WEG die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes im Range der Anmerkung begehren und innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft der Einverleibung die Löschung aller Eintragungen begehren, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt wurden (§ 57 Abs 1 GBG).Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG bestehe darin, den Wohnungseigentumsbewerber bereits in einem Stadium der Wohnungseigentumsbegründung zu sichern, in dem seine Ansprüche nach Paragraph 23, Absatz 2, WEG (Übergabe der zugesagten Wohnung und Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes ohne Verzug) noch nicht entstanden oder noch nicht fällig geworden seien. Der Wohnungseigentumsbewerber könne daher finanzielle Leistungen an den Wohnungseigentumsorganisator schon in diesem Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung von einer grundbücherlichen Sicherung abhängig machen. Die Rechtswirkung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bestehe vor allem in der Wahrung des Ranges für den späteren Eigentumserwerb, verbunden mit dem Ausschluß guten Glaubens Dritter hinsichtlich einer Wohnungseigentumsbegründung vergleiche NZ 1989, 107; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 24, a WEG). Der Wohnungseigentumsbewerber könne daher gemäß Paragraph 24, a Absatz 3, WEG die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechtes im Range der Anmerkung begehren und innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft der Einverleibung die Löschung aller Eintragungen begehren, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt wurden (Paragraph 57, Absatz eins, GBG).
Im vorliegenden Fall sei jedoch die Antragstellerin vor Einverleibung des Wohnungseigentums bereits schlichte Miteigentümerin der Anteile gewesen und sei die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24 a WEG nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin auf den ideellen Miteigentumsanteilen eingetragen worden. Belaste nun ein ideeller Miteigentümer nach Eintragung der Anmerkung gemäß § 24 a WEG seinen Miteigentumsanteil, dann könne in diesem Sonderfall nach Auffassung des Rekursgerichtes die Bestimmung des § 24 a Abs 3 WEG nicht angewendet werden. § 24 a WEG diene ausschließlich dem Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand und die Zusage der künftigen Einräumung von Wohnungseigentum Geldmittel investiert habe. Die Anmerkung solle ihn davor schützen, daß der Liegenschaftseigentümer oder der Wohnungseigentumsorganisator zweckwidrig Geldmittel des Wohnungseigentums- bewerbers verwendet und die angestrebte Wohneinheit belasten lassen könne. Sie habe aber offenkundig nicht den Zweck, daß sich der ideelle Miteigentümer von ihm selbst aufgenommener Pfandrechte oder gegen ihn erwirkter Befriedigungsrechte im Wege der Umwandlung seines schlichten Miteigentums in Wohnungseigentum wieder entledigen könne. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 57 GBG sei daher in solchen Fällen derart einzuschränken, daß zwar ein dritter Erwerber der ideellen Miteigentumsanteile die Löschung der gegen den Veräußerer im Rang nach der Eintragung der Zusage gemäß § 24 a WEG erwirkten Belastungen beantragen könne, nicht aber der Miteigentümer die gegen ihn selbst erwirkten Belastungen durch bloße Umwandlung seines ideellen Eigentums in Wohnungseigentum.Im vorliegenden Fall sei jedoch die Antragstellerin vor Einverleibung des Wohnungseigentums bereits schlichte Miteigentümerin der Anteile gewesen und sei die Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24, a WEG nach Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin auf den ideellen Miteigentumsanteilen eingetragen worden. Belaste nun ein ideeller Miteigentümer nach Eintragung der Anmerkung gemäß Paragraph 24, a WEG seinen Miteigentumsanteil, dann könne in diesem Sonderfall nach Auffassung des Rekursgerichtes die Bestimmung des Paragraph 24, a Absatz 3, WEG nicht angewendet werden. Paragraph 24, a WEG diene ausschließlich dem Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers, der im Vertrauen auf den Grundbuchsstand und die Zusage der künftigen Einräumung von Wohnungseigentum Geldmittel investiert habe. Die Anmerkung solle ihn davor schützen, daß der Liegenschaftseigentümer oder der Wohnungseigentumsorganisator zweckwidrig Geldmittel des Wohnungseigentums- bewerbers verwendet und die angestrebte Wohneinheit belasten lassen könne. Sie habe aber offenkundig nicht den Zweck, daß sich der ideelle Miteigentümer von ihm selbst aufgenommener Pfandrechte oder gegen ihn erwirkter Befriedigungsrechte im Wege der Umwandlung seines schlichten Miteigentums in Wohnungseigentum wieder entledigen könne. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 57, GBG sei daher in solchen Fällen derart einzuschränken, daß zwar ein dritter Erwerber der ideellen Miteigentumsanteile die Löschung der gegen den Veräußerer im Rang nach der Eintragung der Zusage gemäß Paragraph 24, a WEG erwirkten Belastungen beantragen könne, nicht aber der Miteigentümer die gegen ihn selbst erwirkten Belastungen durch bloße Umwandlung seines ideellen Eigentums in Wohnungseigentum.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Löschung von Zwischeneintragungen gemäß § 24 a WEG iVm § 57 GBG in dem hier gegebenen Sonderfall - soweit ersichtlich - fehle.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Löschung von Zwischeneintragungen gemäß Paragraph 24, a WEG in Verbindung mit Paragraph 57, GBG in dem hier gegebenen Sonderfall - soweit ersichtlich - fehle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsstellers mit dem Antrag, ihn daher abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederherstellt werde.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber bringt vor, § 24 a WEG diene nicht ausschließlich dem Schutz des "schlichten Miteigentümers", sondern auch der Verbesserung der Verkehrsfähigkeit der Liegenschaft. Der Verweis auf § 57 GBG mache deutlich, daß jemand, der sich durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft Sicherheit verschaffen will, mit dessen Löschung rechnen müsse, weil sein Pfandrecht nicht zu den "löschungsfesten" Eintragungen im Sinne des § 24a Abs 3 WEG gehöre. Auch bei einer Anmerkung der Rangordnung im Sinne des § 57 GBG bestehe dieses Risiko. Allfällige Mißbräuche solcher Anmerkungen könnten im formellen Grundbuchsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der durch die Löschung beschwerte, wäre auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen. Der Gesetzgeber hätte leicht zum Ausdruck bringen können, daß eine solche Zwischeneintragung nicht gelöscht werden solle.Der Rechtsmittelwerber bringt vor, Paragraph 24, a WEG diene nicht ausschließlich dem Schutz des "schlichten Miteigentümers", sondern auch der Verbesserung der Verkehrsfähigkeit der Liegenschaft. Der Verweis auf Paragraph 57, GBG mache deutlich, daß jemand, der sich durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft Sicherheit verschaffen will, mit dessen Löschung rechnen müsse, weil sein Pfandrecht nicht zu den "löschungsfesten" Eintragungen im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 3, WEG gehöre. Auch bei einer Anmerkung der Rangordnung im Sinne des Paragraph 57, GBG bestehe dieses Risiko. Allfällige Mißbräuche solcher Anmerkungen könnten im formellen Grundbuchsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der durch die Löschung beschwerte, wäre auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen. Der Gesetzgeber hätte leicht zum Ausdruck bringen können, daß eine solche Zwischeneintragung nicht gelöscht werden solle.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: