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Entscheidung 5 Ob 1508/96×

Entscheidung 5 Ob 1508/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1508/96

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Judith G*****, geboren am 28.September 1979, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Krems an der Donau (Stadtjugendamt) als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltes infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Bernhard G*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Weber und Dr.Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 2.November 1995, GZ 2 R 278/95-180, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südl. Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus Paragraph 140, ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.

Anmerkung

E41660 05A15086

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB01508.96.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19960129_OGH0002_0050OB01508_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung