Rechtssatz RS0096997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096997
Entscheidungsdatum
27.11.2018
Rechtssatz
Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus § 140 ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus Paragraph 140, ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1508/96
Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 1508/96
- 4 Ob 221/17d
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
Auch
- 4 Ob 82/18i
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
Vgl; nur: Zwischen den unverheirateten (Schein‑)Elternteilen eines Kindes besteht keine § 90 ABGB entsprechende Pflicht zur ehelichen Treue. (T1); Veröff: SZ 2018/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096997
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19960129_OGH0002_0050OB01508_9600000_001