Zu 2.:
Das Einbringen dieses Schriftsatzes verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels, da hier lediglich Vorbringen nachgetragen wurde (vgl Gitschthaler in Rechberger, § 85 ZPO, Rz 12 mwN).Das Einbringen dieses Schriftsatzes verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels, da hier lediglich Vorbringen nachgetragen wurde vergleiche Gitschthaler in Rechberger, Paragraph 85, ZPO, Rz 12 mwN).
Zu 1.:
Es wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Das Rekursgericht folgte der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 26/89 = MietSlg 41.208/20 = WoBl 1989/41 = ImmZ 1989, 253, die einen gleichgelagerten Fall betraf. Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses notwendig oder zweckmäßig ist. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Errichtung des Personenaufzuges hier eine nützliche Verbesserung an allgemeinen Teilen des Miethauses im Sinne des § 8 Abs 2 Z 1 MRG darstellt, folgt der oberstgerichtlichen Judikatur. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Antragsgegnerin die vorübergehende Benützung und die dauernde Veränderung ihres Mietgegenstandes, die mit der geplanten Aufzugserrichtung verbunden ist, zuzulassen hat, ist unter Beachtung des Schonungsprinzipes (§ 8 Abs 3 erster Halbsatz MRG) noch zu prüfen, ob und wie weit dieser Eingriff in ihre Mietrechte notwendig oder zweckmäßig ist. Eine Interessensabwägung wie im § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist hingegen nicht vorgesehen (auch: RIS-Justiz RS0069319). Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Vebesserungsarbeit vor, die der Mieter nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte (RIS-Justiz RS0069474, auch RS 0069443).Es wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Das Rekursgericht folgte der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 26/89 = MietSlg 41.208/20 = WoBl 1989/41 = ImmZ 1989, 253, die einen gleichgelagerten Fall betraf. Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und Veränderung seines Mietgegenstandes zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses notwendig oder zweckmäßig ist. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Errichtung des Personenaufzuges hier eine nützliche Verbesserung an allgemeinen Teilen des Miethauses im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG darstellt, folgt der oberstgerichtlichen Judikatur. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Antragsgegnerin die vorübergehende Benützung und die dauernde Veränderung ihres Mietgegenstandes, die mit der geplanten Aufzugserrichtung verbunden ist, zuzulassen hat, ist unter Beachtung des Schonungsprinzipes (Paragraph 8, Absatz 3, erster Halbsatz MRG) noch zu prüfen, ob und wie weit dieser Eingriff in ihre Mietrechte notwendig oder zweckmäßig ist. Eine Interessensabwägung wie im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ist hingegen nicht vorgesehen (auch: RIS-Justiz RS0069319). Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Vebesserungsarbeit vor, die der Mieter nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte (RIS-Justiz RS0069474, auch RS 0069443).
Die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass hier durch die Errichtung des Aufzuges eine Verbesserungsarbeit durchgeführt wird, für die der Eingriff in das Mietrecht der Antragsgegnerin notwendig und zweckmäßig ist, bewegt sich innerhalb des oben dargelegten Ermessensspielraumes, sodass der Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Die Antragsgegnerin wandte erst im Rechtsmittelverfahren ein, dass sie nicht alleinige Hauptmieterin der Wohnung sei. Sie verstößt mit diesem Vorbringen gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 37 MRG, Rz 42 mwN). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war die Antragsgegnerin alleinige Hauptmieterin.Die Antragsgegnerin wandte erst im Rechtsmittelverfahren ein, dass sie nicht alleinige Hauptmieterin der Wohnung sei. Sie verstößt mit diesem Vorbringen gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 37, MRG, Rz 42 mwN). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war die Antragsgegnerin alleinige Hauptmieterin.