Der Revisionsrekurs ist gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG zulässig, aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 MRG ist die Gesamtsumme der für die Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse zur Vereinheitlichung der Berechnung wie folgt zu ermitteln:Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ist die Gesamtsumme der für die Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse zur Vereinheitlichung der Berechnung wie folgt zu ermitteln:
a) für die vermieteten Wohnungen je der nach § 16 Abs 2 bis 4 MRG berechnete monatliche Hauptmietzins;a) für die vermieteten Wohnungen je der nach Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 MRG berechnete monatliche Hauptmietzins;
b) für die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten je der monatliche Betrag, der sich für eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie A nach § 16 Abs 2 Z 1 und Abs 4 MRG errechnet, oder, sofern erwiesen wird, daß dieser Betrag den für den Mietgegenstand nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen monatlichen Hauptmietzins übersteigt, der nach § 16 Abs 1 MRG angemessene Hauptmietzins;b) für die vermieteten Geschäftsräumlichkeiten je der monatliche Betrag, der sich für eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie A nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, MRG errechnet, oder, sofern erwiesen wird, daß dieser Betrag den für den Mietgegenstand nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen monatlichen Hauptmietzins übersteigt, der nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessene Hauptmietzins;
c) für die Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt oder die er trotz ihrer Vermietbarkeit leer stehen läßt, je der nach den Grundsätzen der lit a oder lit b auszumittelnde monatliche Betrag. Was unter einer Wohnung oder unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den §§ 1 Abs 1 und 16 Abs 1 Z 1 MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung - wenn man sich vor Augen hält, daß § 1 Abs 1 MRG den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf die Raummiete beschränkt hat - auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann. Ob ein Hauptmietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten oder ein solcher über eine Wohnung vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu Geschäfts- oder zu Wohnzwecken in Bestand gegeben bzw. genommen oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist. Ob der Hauptmieter den Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen, etwa der Angestellten seines Unternehmens, mietet, spielt für die Qualifikation des Mietgegenstandes als Wohnung keine entscheidende Rolle. Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, d.h. nach den vorstehenden Darlegungen in Bestand gegeben bzw. genommen worden ist, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, daß ersteres der Fallc) für die Objekte des Hauses, die der Vermieter benützt oder die er trotz ihrer Vermietbarkeit leer stehen läßt, je der nach den Grundsätzen der Litera a, oder Litera b, auszumittelnde monatliche Betrag. Was unter einer Wohnung oder unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den Paragraphen eins, Absatz eins und 16 Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung - wenn man sich vor Augen hält, daß Paragraph eins, Absatz eins, MRG den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf die Raummiete beschränkt hat - auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann. Ob ein Hauptmietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten oder ein solcher über eine Wohnung vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht bei Abschluß des Mietvertrages zu Geschäfts- oder zu Wohnzwecken in Bestand gegeben bzw. genommen oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist. Ob der Hauptmieter den Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses (des Wohnbedürfnisses eintrittsberechtigter Personen) oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen, etwa der Angestellten seines Unternehmens, mietet, spielt für die Qualifikation des Mietgegenstandes als Wohnung keine entscheidende Rolle. Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, d.h. nach den vorstehenden Darlegungen in Bestand gegeben bzw. genommen worden ist, beantwortet Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG dahin, daß ersteres der Fall
ist, es sei denn, daß die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu
Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu
Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes bei Bestandobjekten, die zum Teil als Wohnung, zum anderen Teil als Geschäftsräume in Bestand gegeben bzw. genommen und so verwendet worden sind, hat die Rechtsprechung zu § 2 Abs 1 lit a MG nur dann nicht angenommen, wenn diese Bestandobjekte auch zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen dienten und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund trat, daß er nicht mehr ins Gewicht fiel (vgl. JBl 1986, 315 mwN).Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes bei Bestandobjekten, die zum Teil als Wohnung, zum anderen Teil als Geschäftsräume in Bestand gegeben bzw. genommen und so verwendet worden sind, hat die Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG nur dann nicht angenommen, wenn diese Bestandobjekte auch zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen dienten und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund trat, daß er nicht mehr ins Gewicht fiel vergleiche JBl 1986, 315 mwN).
Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Fall zu lösen. Da der Antragsteller das gegenständliche Haus in der Absicht erworben hat, durch den Ausbau des Dachbodens einerseits eine Betriebsstätte für seine Bauunternehmung und andererseits eine Dienstwohnung für seine Beschäftigten zu gewinnen, und da das ausgebaute Dachgeschoß tatsächlich seit Ende 1982 zu 6/7 als Büro und zu 1/7 als Dienstwohnung für den Sohn des Antragstellers verwendet wird, der darin die Bauunternehmung des Antragstellers in Graz als dessen Angestellter leitet, ist davon auszugehen, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt (vgl. JBl 1986, 315), für das ausgebaute Dachgeschoß somit mangels des im § 18 Abs 1 Z 6 lit b MRG vorgesehenen Beweises der für Geschäftsräumlichkeiten anrechenbare Hauptmietzins, also der sich für eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie A nach § 16 Abs 2 Z 1 und Abs 4 MRG errechnende Hauptmietzins, anzusetzen ist, ohne daß es darauf ankäme, auf welchen Zeitpunkt die Beurteilung der Ausstattungskategorie bei Vorliegen einer Wohnung abzustellen wäre (Würth-Zingher, MRG 2 90, Anm. 15 Satz 1 zu § 18). Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auch noch auf dessen weitere Ausführungen einzugehen.Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Fall zu lösen. Da der Antragsteller das gegenständliche Haus in der Absicht erworben hat, durch den Ausbau des Dachbodens einerseits eine Betriebsstätte für seine Bauunternehmung und andererseits eine Dienstwohnung für seine Beschäftigten zu gewinnen, und da das ausgebaute Dachgeschoß tatsächlich seit Ende 1982 zu 6/7 als Büro und zu 1/7 als Dienstwohnung für den Sohn des Antragstellers verwendet wird, der darin die Bauunternehmung des Antragstellers in Graz als dessen Angestellter leitet, ist davon auszugehen, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt vergleiche JBl 1986, 315), für das ausgebaute Dachgeschoß somit mangels des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, MRG vorgesehenen Beweises der für Geschäftsräumlichkeiten anrechenbare Hauptmietzins, also der sich für eine gleich große Wohnung der Ausstattungskategorie A nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, MRG errechnende Hauptmietzins, anzusetzen ist, ohne daß es darauf ankäme, auf welchen Zeitpunkt die Beurteilung der Ausstattungskategorie bei Vorliegen einer Wohnung abzustellen wäre (Würth-Zingher, MRG 2 90, Anmerkung 15 Satz 1 zu Paragraph 18,). Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auch noch auf dessen weitere Ausführungen einzugehen.