Rechtssatz RS0106084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106084
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes liegt vor, wenn das Bestandobjekt zu 6/7 als Betriebsstätte für eine Bauunternehmung und zu 1/7 als Dienstwohnung für Beschäftige verwendet werden soll.Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes liegt vor, wenn das Bestandobjekt zu 6/7 als Betriebsstätte für eine Bauunternehmung und zu 1/7 als Dienstwohnung für Beschäftige verwendet werden soll.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 151/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 5 Ob 151/86
- 5 Ob 60/87
Entscheidungstext OGH 22.12.1987 5 Ob 60/87
Veröff: MietSlg XXXIX/56
- 6 Ob 684/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 6 Ob 684/90
nur: Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. (T1) Veröff: WoBl 1992,16 (Würth)
- 2 Ob 580/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 2 Ob 580/92
nur T1
- 6 Ob 628/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 628/95
nur T1
- 1 Ob 637/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
nur T1
- 2 Ob 2062/96s
Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2062/96s
Auch; nur T1
- 5 Ob 101/11f
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 101/11f
Auch; nur ähnlich T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106084
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0050OB00151_8600000_001