Begründung:
Die klagende Partei begehrte den Ersatz von Investitionen im Betrag von S 275.537,-- sA, die sie zum Nutzen der beklagten Partei in deren Bestandobjekt top Nr 12, ***** getätigt habe. Sie habe die Räumlichkeiten am 19.12.1990 geräumt; vorher, und zwar am 7.12.1990 habe sie der beklagten Partei ihre Ersatzansprüche schriftlich angezeigt. Sie habe ihr dabei die Höhe des Investitionsaufwandes bekanntgegeben und die entsprechenden Rechnungen vorgelegt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem ein, daß es sich bei dem Bestandverhältnis um eine Geschäftsraummiete gehandelt habe, sodaß keine Ersatzansprüche nach § 10 MRG erhoben werden könnten. Außerdem sei auf solche gemäß § 1097 ABGB verzichtet worden.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem ein, daß es sich bei dem Bestandverhältnis um eine Geschäftsraummiete gehandelt habe, sodaß keine Ersatzansprüche nach Paragraph 10, MRG erhoben werden könnten. Außerdem sei auf solche gemäß Paragraph 1097, ABGB verzichtet worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte lediglich fest, daß die mietvertragliche Einigung über drei Büroräume, zwei Nebenräume und einen Vorraum, erfolgt sei. Gemäß Punkt 6) des Mietvertrages habe sich die klagende Partei als Mieterin verpflichtet, den Mietgegenstand nur für eigene Wohnzwecke und eigene Geschäftszwecke zu benützen. Nach Punkt 7) habe sie den Mietgegenstand auf eigene Kosten im guten Zustand zu erhalten und allfällige Beschädigungen unverzüglich zu beheben. Sie habe auf das Recht, die Instandhaltung im Inneren des Mietgegenstandes vom beklagten Vermieter zu fordern, soferne es sich nicht um ernste Schäden des Hauses handle, verzichtet.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß § 10 MRG auf die zur Gänze zu Geschäftszwecken untervermieteten Büroräume keine Anwendung finde. Auch § 1097 ABGB könne nicht herangezogen werden, weil der Mietgegenstand vom Mieter vertraglich auf eigene Kosten in gutem Zustand zu erhalten war und für "Fahrnisse" wie Elektroeinbaumulde, Seifenschalen, WC-Roller, Vorhangstange und Kücheneinrichtung ohnehin kein Ersatzanspruch gewährt werde.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß Paragraph 10, MRG auf die zur Gänze zu Geschäftszwecken untervermieteten Büroräume keine Anwendung finde. Auch Paragraph 1097, ABGB könne nicht herangezogen werden, weil der Mietgegenstand vom Mieter vertraglich auf eigene Kosten in gutem Zustand zu erhalten war und für "Fahrnisse" wie Elektroeinbaumulde, Seifenschalen, WC-Roller, Vorhangstange und Kücheneinrichtung ohnehin kein Ersatzanspruch gewährt werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge, bestätigte die Abweisung eines Teilbetrages von S 8.012,83 sA, hob im übrigen das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob § 16 Abs 1 Z 1 MRG auch bei Beurteilung der Anwendbarkeit des § 10 MRG auf gemischte Objekte heranzuziehen sei und ob eine Handelsgesellschaft auch zu Wohnzwecken anmieten könne.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge, bestätigte die Abweisung eines Teilbetrages von S 8.012,83 sA, hob im übrigen das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG auch bei Beurteilung der Anwendbarkeit des Paragraph 10, MRG auf gemischte Objekte heranzuziehen sei und ob eine Handelsgesellschaft auch zu Wohnzwecken anmieten könne.
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes fehlten erstgerichtliche Feststellungen sowohl zur Anwendbarkeit des § 10 MRG als auch zur Frage der Ersatzfähigkeit von Investitionen im Sinne der §§ 10 MRG und 1097 ABGB. § 10 MRG regle den Ersatz von Aufwendungen auf Wohnungen, nicht auch auf andere Bestandobjekte. Ob und unter welchen Umständen für ein nach dem vereinbarten Vertragszweck sowohl zu Wohnals auch zu geschäftlichen Zwecken zu benützendes Bestandobjekt Aufwandersatz nach § 10 MRG zu leisten ist, lasse sich dieser Gesetzesbestimmung nicht entnehmen. Die Rechtsprechung habe mehrfach die Regelung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG als Grundsatz für die Abgrenzung der Wohnungs- von der Geschäftsraummiete herangezogen, sodaß die Anwendung dieser Bestimmung auch in Ansehung des § 10 MRG konsequent erscheine. Danach sei ein teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit zu verwendendes Bestandobjekt als Wohnung anzusehen, es sei denn, daß die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken jene zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Daß die Klägerin als Handelsgesellschaft überhaupt nur zu Geschäftszwecken anmieten könne, sei nicht richtig. Mag auch die Tätigkeit des Anmietens einer Handelsgesellschaft eine geschäftliche Tätigkeit darstellen, so hindere dies nicht das Bewohnen durch eine natürliche Person zu deren privaten Zwecken. Mietet also etwa eine Kommanditgesellschaft eine Wohnugn, die ihrem Geschäftsführer zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dienen soll, so diene damit der Mietgegenstand im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 MRG Wohnzwecken. Anders als die Anmietung eines Objektes für Tätigkeiten eines Vereines stelle die Anmietung eines Bestandobjektes zum Zwecke des privaten Bewohnens durch eine natürliche Person eine Anmietung zu Wohnzwecken dar.Nach Auffassung des Berufungsgerichtes fehlten erstgerichtliche Feststellungen sowohl zur Anwendbarkeit des Paragraph 10, MRG als auch zur Frage der Ersatzfähigkeit von Investitionen im Sinne der Paragraphen 10, MRG und 1097 ABGB. Paragraph 10, MRG regle den Ersatz von Aufwendungen auf Wohnungen, nicht auch auf andere Bestandobjekte. Ob und unter welchen Umständen für ein nach dem vereinbarten Vertragszweck sowohl zu Wohnals auch zu geschäftlichen Zwecken zu benützendes Bestandobjekt Aufwandersatz nach Paragraph 10, MRG zu leisten ist, lasse sich dieser Gesetzesbestimmung nicht entnehmen. Die Rechtsprechung habe mehrfach die Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG als Grundsatz für die Abgrenzung der Wohnungs- von der Geschäftsraummiete herangezogen, sodaß die Anwendung dieser Bestimmung auch in Ansehung des Paragraph 10, MRG konsequent erscheine. Danach sei ein teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit zu verwendendes Bestandobjekt als Wohnung anzusehen, es sei denn, daß die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken jene zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Daß die Klägerin als Handelsgesellschaft überhaupt nur zu Geschäftszwecken anmieten könne, sei nicht richtig. Mag auch die Tätigkeit des Anmietens einer Handelsgesellschaft eine geschäftliche Tätigkeit darstellen, so hindere dies nicht das Bewohnen durch eine natürliche Person zu deren privaten Zwecken. Mietet also etwa eine Kommanditgesellschaft eine Wohnugn, die ihrem Geschäftsführer zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dienen soll, so diene damit der Mietgegenstand im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG Wohnzwecken. Anders als die Anmietung eines Objektes für Tätigkeiten eines Vereines stelle die Anmietung eines Bestandobjektes zum Zwecke des privaten Bewohnens durch eine natürliche Person eine Anmietung zu Wohnzwecken dar.
Das Erstgericht werde daher nach Erörterung mit den Parteien und allfälliger Durchführung eines Beweisverfahrens Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob es sich, wie in der Klage behauptet, tatsächlich um einen Fall der Wohnungsmiete handelt.
Zu den auf §§ 1097, 1036, 1037 ABGB gestützten Ersatzansprüchen sei zu klären, ob sie zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers gemacht wurden, doch könne schon jetzt gesagt werden, daß ein Aufwandersatz für eine Vorhangstange und eine Kücheneinrichtung einschließlich der Elektroeinbaumulde weder nach § 10 MRG noch nach §§ 1097, 1037 ABGB in Betracht komme, weil es sich hiebei um keine Aufwendungen auf die Bestandsache handelte. Fußbodensanierung, Verfliesung, Elektroinstallationen, Malerarbeiten etc könnten jedoch zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers gemacht worden sein, hingegen könnten Seifenschalen und WC-Roller, sofern diese Gegenstände im Rahmen einer Neuerrichtung oder der Haushaltsführung dienenden Umgestaltung einer gesamten sanitären Anlage, also etwa der gesamten Neugestaltung eines WCs angeschafft wurden, nicht andes als Armaturen beurteilt werden und wären damit ersatzfähig nach § 10 MRG. Auch die Verfliesung von Küche, Badezimmer oder WC könne als "gleich wesentliche Verbesserung" im Sinne des § 10 Abs 3 Z 4 MRG ersatzfähig sein, wenn diese Anlagen bei Inbestandnahme der Wohnung nicht oder nur unzureichend vorhanden waren, es sich also nicht nur um Ersetzung des infolge gewöhnlicher Abnützung unbrauchbar gewordenen Inventars handle.Zu den auf Paragraphen 1097, 1036, 1037, ABGB gestützten Ersatzansprüchen sei zu klären, ob sie zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers gemacht wurden, doch könne schon jetzt gesagt werden, daß ein Aufwandersatz für eine Vorhangstange und eine Kücheneinrichtung einschließlich der Elektroeinbaumulde weder nach Paragraph 10, MRG noch nach Paragraphen 1097, 1037, ABGB in Betracht komme, weil es sich hiebei um keine Aufwendungen auf die Bestandsache handelte. Fußbodensanierung, Verfliesung, Elektroinstallationen, Malerarbeiten etc könnten jedoch zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers gemacht worden sein, hingegen könnten Seifenschalen und WC-Roller, sofern diese Gegenstände im Rahmen einer Neuerrichtung oder der Haushaltsführung dienenden Umgestaltung einer gesamten sanitären Anlage, also etwa der gesamten Neugestaltung eines WCs angeschafft wurden, nicht andes als Armaturen beurteilt werden und wären damit ersatzfähig nach Paragraph 10, MRG. Auch die Verfliesung von Küche, Badezimmer oder WC könne als "gleich wesentliche Verbesserung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, MRG ersatzfähig sein, wenn diese Anlagen bei Inbestandnahme der Wohnung nicht oder nur unzureichend vorhanden waren, es sich also nicht nur um Ersetzung des infolge gewöhnlicher Abnützung unbrauchbar gewordenen Inventars handle.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und das Ersturteil zu bestätigen oder ihn aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.