Da das Dienstverhältnis zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters der Hochschulprofessor von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals - wie z. B. bei Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit anschließendem Pensionsbezug von einer Pensionsversicherungsanstalt, also einem anderen Rechtsträger - ein Ausscheiden aus den Diensten der Hochschule sein, geschweige denn ein freiwilliges Ausscheiden. Bei dieser Rechtslage schließt sowohl der Wortlaut der Vereinbarung als auch ihr festgestellter Zweck aus, daß sie sich nicht mehr auf diejenige Zeit beziehen sollte, in der der Hochschulprofessor vom Aktivstand in den eines Emeritus hinübergewechselt ist. Auch die Ruhestandsbezüge des Emeritus sind weitergezahltes Gehalt, abhängig von dem während der Zeit der Zugehörigkeit zum Dienststand bezogenen Gehalt (wie auch bei anderen pragmatisierten Beamten, deren weitergezahltes Gehalt allerdings nach den Vorschriften des Pensionsgesetzes eine Minderung erfährt).
Selbst wenn sich die beklagte Partei bei Abschluß der Vereinbarung Beilage 1 unter den von ihr gebrauchten Formulierungen etwas anderes vorgestellt hätte, kann sie sich darauf nicht mit Erfolg berufen, weil es primär nicht auf den Willen der beklagten Partei ankommt, sondern auf das Verständnis, daß ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel ABGB2, Rz 8 zu § 863 und Rz 4 zu § 914, jeweils mwN).Selbst wenn sich die beklagte Partei bei Abschluß der Vereinbarung Beilage 1 unter den von ihr gebrauchten Formulierungen etwas anderes vorgestellt hätte, kann sie sich darauf nicht mit Erfolg berufen, weil es primär nicht auf den Willen der beklagten Partei ankommt, sondern auf das Verständnis, daß ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 863 und Rz 4 zu Paragraph 914,, jeweils mwN).
Der Umstand, daß der Kläger später als Nichtjurist eine Bestätigung
darüber verlangte, daß sich die vereinbarte Regelung auch auf die
Zeit der Pension beziehe, stellt - wie die Vorinstanzen zutreffend
ausführten - kein Anbot zur Ergänzung des Vertrages durch weitere
materiellrechtliche Bestimmungen dar. Es handelt sich dabei vielmehr
um das Ersuchen, der Vertragspartner möge ausdrücklich zum Ausdruck
bringen, daß eine in der allgemeinen Regelung (für die ganze Dauer
des Dienstverhältnisses) enthaltene Bestimmung auch einen
Teilbereich dieser Gesamtregelung (hier: Zeit der Emeritierung)
umfaßt. Die statt der gewünschten Bestätigung von der beklagten
Partei gegebene Erklärung, die auf Grund des Übereinkommens Beilage
1 zustehenden Zusatzleistungen könnten für den Fall der Emeritierung
etc. nicht gewährt werden, weil es die zuständigen
Gebietskörperschaften grundsätzlich ablehnten, die Garantie für neue
Zusatzleistungen des Hochschulfonds zu übernehmen, kann keine
Änderung der Rechtslage bewirken. Der Kläger hatte eine
(deklarative) Bestätigung verlangt, die beklagte Partei antwortete
so, als ob der Kläger zusätzliche Leistungen begehrt hätte. In der
Tatsache, daß die Vorinstanzen im Schweigen des Klägers auf dieses
Schreiben keinen Verzicht auf die in Beilage 1 umschriebenen, sich
auch auf den Emeritierungsfall beziehenden Rechte erblickten, kann
keine Verkennung der Rechtslage gesehen werden. Nur eine Verkennung
der Rechtslage könnte aber im Falle der Beurteilung konkludenten
Verhaltens im Einzelfall eine erhebliche Rechtsfrage darstellen.