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Rechtssatz RS0052633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052633

Geschäftszahl

5Ob1518/93

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Rechtssatz

Da das Dienstverhältnis eines Hochschulprofessors zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei er lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals ein Ausscheiden aus den Diensten der Hochschule sein, geschweige denn ein freiwilliges Ausscheiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitspflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052633

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB01518_9300000_001