Rechtssatz RS0052633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052633
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Da das Dienstverhältnis eines Hochschulprofessors zur Republik Österreich, wie bei allen anderen pragmatisierten Beamten, grundsätzlich ein lebenslängliches ist, wobei er lediglich mit Erreichen eines gewissen Alters von der Erbringung seiner Dienstpflichten entbunden wird, also die Stellung eines sogenannten emeritierten Hochschulprofessors erlangt, kann seine Emeritierung niemals ein Ausscheiden aus den Diensten der Hochschule sein, geschweige denn ein freiwilliges Ausscheiden.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitspflichten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052633
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB01518_9300000_001