Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung iS einer Berichtigung des verfahrenseinleitenden Berichtigungsantrags begehrt wird, releviert, dass aus drei Gründen unrichtige rechtliche Beurteilung der rekursgerichtlichen Entscheidung vorliege:
Zunächst sei die Vertretungsmacht des Botschafters der Antragstellerin unrichtig beurteilt worden. Einschlägig sei das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. 4. 1961 (BGBl 66/1966), in dessen Art 3 es heiße: "Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem a) den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten, b) die Interessen des Entsendestaates innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen". Die Interessen des Entsendestaates, also der Antragstellerin, umfassten auch Grundbuchsanträge auf bloße Berichtigung der Bezeichnung des Eigentümers. Selbst Anträge auf Übertragung des grundbücherlichen Eigentums zugunsten der Antragstellerin wären von den Aufgaben einer diplomatischen Mission erfasst. Ein solcher Vorgang läge zweifellos innerhalb er völkerrechtlich zulässigen Grenzen. Einer weiteren Bevollmächtigung des Botschafters der Antragstellerin bedürfe es nicht.Zunächst sei die Vertretungsmacht des Botschafters der Antragstellerin unrichtig beurteilt worden. Einschlägig sei das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. 4. 1961 Bundesgesetzblatt 66 aus 1966,), in dessen Artikel 3, es heiße: "Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem a) den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten, b) die Interessen des Entsendestaates innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen". Die Interessen des Entsendestaates, also der Antragstellerin, umfassten auch Grundbuchsanträge auf bloße Berichtigung der Bezeichnung des Eigentümers. Selbst Anträge auf Übertragung des grundbücherlichen Eigentums zugunsten der Antragstellerin wären von den Aufgaben einer diplomatischen Mission erfasst. Ein solcher Vorgang läge zweifellos innerhalb er völkerrechtlich zulässigen Grenzen. Einer weiteren Bevollmächtigung des Botschafters der Antragstellerin bedürfe es nicht.
Unstrittig sei nach dem Grundbuchsstand die UdSSR als Eigentümerin mit 15. 7. 1927 ausgewiesen. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Objekte nicht im Eigentum der UdSSR gestanden seien. Dass das Eigentum (offensichtlich rückwirkend) nach dem Brand des Justizpalastes wieder einverleibt worden sei, ändere daran nichts. Die grundbuchsrelevanten Tatbestände vor dem 15. 7. 1927 seien nicht mehr zu eruieren.
Es sei daher nicht zu prüfen, ob seinerzeit, also in den Jahren 1923 und 1927 die im Übereinkommen betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik gebrauchte Wendung "...stellt ... zur Verfügung" als Einverleibungsgrundlage ausgereicht hätte oder nicht, weil der letzte Grundbuchsstand unmissverständlich das Eigentum der UdSSR ausweise.
Die vom Rekursgericht hervorgehobenen Zweifel, ob der Wortlaut dieses Übereinkommens Fragen privatrechtlichen Eigentumsübergangs betroffen habe, seien daher unangebracht.
Der Eigentumsübergang auf die Antragstellerin sei Gegenstand des Notenwechsels und damit des BGBl 257/1994. Er stehe im Gesetzesrang.Der Eigentumsübergang auf die Antragstellerin sei Gegenstand des Notenwechsels und damit des Bundesgesetzblatt 257 aus 1994,. Er stehe im Gesetzesrang.
Für den Übergang der Verfügungsgewalt dieser Liegenschaften nach dem Untergang der UdSSR auf die Republik Österreich existiere keinerlei Hinweis. Die Vorinstanzen hätten die begehrte Richtigstellung des Grundbuchs nur verweigern dürfen, wenn es Urkunden gäbe, die gegen den Grundbuchsstand sprächen.
Die einzig zu prüfende Frage sei daher, ob die Antragstellerin die Rechtsposition der UdSSR inne habe oder in diese eingetreten sei.
Die derzeit herrschende Ansicht gehe davon aus, dass eine undurchbrochene Kette von Staaten im völkerrechtlichen Sinn vom Russischen Zarenreich über die RFSR, die UdSSR auf die Russische Föderation gegeben sei und damit Rechtsidentität vorliege. Mit dem Zerfall Jugoslawiens sei der Zerfall der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nicht zu vergleichen. In der Erklärung von Alma-Ata vom 21. 12. 1991 hätten alle GUS-Staaten die Übernahme des Sitzes der UdSSR im Sicherheitsrat der UNO und in anderen internationalen Organisationen durch die Russische Föderation unterstützt. Das Völkerrechtssubjekt "Russische Föderation" sei mit dem Völkerrechtssubjekt UdSSR ident (zum Nachweis dieser Rechtsansicht stützt sich der Revisionsrekurs auf Reinisch-Hafner, Staatensukzession und Schuldenübernahme beim Zerfall der Sowjetunion, Servicefachverlag, Wien 1995 und Michael Bothe, Revue Generale de Droit international Public, Tome XCVI-1992, Paris Seite 812 ff).
Es habe somit kein Eigentumsübergang und keine Rechtsnachfolge stattgefunden. Der Grundbuchsstand sei nur hinsichtlich der Bezeichnung des Eigentümers zu berichtigen. Die maßgeblichen einschlägigen Fragen der Rechtsnachfolge seien nicht nach österreichischem Recht zu lösen, sondern nach völkerrechtlichen Grundsätzen.
Die zitierten Erlässe des BMJ und des Außenministeriums seien für den OGH nicht bindend und überdies gesetzwidrig.
Im Weiteren verweist der Revisionsrekurs zum Nachweis der behaupteten Rechtsidentität der Antragstellerin mit der UdSSR auf Claudia Willershausen, Staatennachfolge oder Identität der Russischen Föderation, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2002, Seite 277 ff ua.
Nicht nur habe die Russische Föderation die unmittelbare Rechtsnachfolge in Anspruch genommen, sondern sei diese auch von mehreren Staaten unbestritten. Österreich habe in der Vergangenheit außenpolitisch dem gegenüber eine Einzelmeinung vertreten. Allerdings habe die österreichische Regierung am 15. Jänner 1992 die Bereitschaft erklärt, die diplomatischen Beziehungen, die bisher zwischen der Republik Österreich und der UdSSR bestanden haben, nunmehr im Verhältnis zur "Russländischen Föderation" fortzuführen. Damit habe auch die Republik Österreich die Fortsetzung der UdSSR durch die Russische Föderation anerkannt.
Dem angeführten Notenwechsel vom 15. 6. 1993 sei zu entnehmen, dass es mit Gruppe I Verträge gäbe, die zwischen den Staaten "weiter angewendet" werden sollten. Darin würden ausdrücklich die Übereinkommen vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung bestimmter damit zusammenhängender Fragen samt Schlussprotokoll vom 16. Juli 1927 genannt. Unter "Weiteranwendung" könne damit nach den Gesetzesmaterialien nur die Anerkennung der Antragstellerin als alleinige Rechtsnachfolgerin der UdSSR verstanden werden.Dem angeführten Notenwechsel vom 15. 6. 1993 sei zu entnehmen, dass es mit Gruppe römisch eins Verträge gäbe, die zwischen den Staaten "weiter angewendet" werden sollten. Darin würden ausdrücklich die Übereinkommen vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung bestimmter damit zusammenhängender Fragen samt Schlussprotokoll vom 16. Juli 1927 genannt. Unter "Weiteranwendung" könne damit nach den Gesetzesmaterialien nur die Anerkennung der Antragstellerin als alleinige Rechtsnachfolgerin der UdSSR verstanden werden.
Sollten Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des BGBl Nr 257/1994 in der österreichischen Rechtsprechung bestehen, wäre allenfalls nach Art 89 Abs 1 B-VG vorzugehen, nicht aber mit Abweisung des Grundbuchsgesuchs.Sollten Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung des Bundesgesetzblatt Nr 257 aus 1994, in der österreichischen Rechtsprechung bestehen, wäre allenfalls nach Artikel 89, Absatz eins, B-VG vorzugehen, nicht aber mit Abweisung des Grundbuchsgesuchs.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl Nr 257/1994, 1193 der BlgNr XVIII. GP heißt es:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetzblatt Nr 257 aus 1994,, 1193 der BlgNr römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode heißt es:
"Im Hinblick auf die im Dezember 1991 erfolgte Auflösung der Sowjetunion haben am 18. Mai 1992 in Wien und am 9./10. Dezember 1992 in Moskau bilaterale Expertengespräche über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation stattgefunden, bei denen die zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge im Hinblick auf ihre Weiteranwendung zwischen Österreich und der Russischen Föderation erörtert wurden. Hiebei wurden diese Verträge, je nach der in Aussicht genommenen rechtlichen Behandlung, in vier Gruppen eingeteilt und gleichzeitig vereinbart, diese Einteilung in Form eines Notenwechsels über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation festzulegen. Einer Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art 50 Abs 1 B-VG bedurfte der Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen nur hinsichtlich der in Gruppe I unter den Ziffern 2, 6, 7 und 9 angeführten Verträge, weil diese gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter haben. Der drittletzte Satz des Notenwechsels ist als verfassungsändernd anzusehen." Die in diesem Notenwechsel angeführte Gruppe I umfasst jene Verträge, die weiter angewendet werden sollen. Dazu heißt es in den Erläuternden Bemerkungen: "Das Völkerrecht geht beim Entstehen neuer Staaten im Bereich der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich vom sogenannten "clean slate"-Prinzip aus. Dieses Prinzip besagt, dass für einen neu entstandenen Staat die vertraglichen Verpflichtungen seines Gebietsvorgängers in der Regel nicht automatisch weiter gelten. ... Die Russische Föderation geht dem gegenüber davon aus, dass sie nunmehr die völkerrechtlichen Rechte und Verpflichtungen der früheren Sowjetunion wahrnimmt. Bei den Expertengesprächen über die vertraglichen Beziehungen ... konnte ... ein für beide Seiten akzeptables Ergebnis erzielt werden, das die angeführten grundsätzlichen Rechtsstandpunkte unberührt lässt.""Im Hinblick auf die im Dezember 1991 erfolgte Auflösung der Sowjetunion haben am 18. Mai 1992 in Wien und am 9./10. Dezember 1992 in Moskau bilaterale Expertengespräche über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation stattgefunden, bei denen die zwischen Österreich und der ehemaligen Sowjetunion abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge im Hinblick auf ihre Weiteranwendung zwischen Österreich und der Russischen Föderation erörtert wurden. Hiebei wurden diese Verträge, je nach der in Aussicht genommenen rechtlichen Behandlung, in vier Gruppen eingeteilt und gleichzeitig vereinbart, diese Einteilung in Form eines Notenwechsels über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation festzulegen. Einer Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG bedurfte der Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen nur hinsichtlich der in Gruppe römisch eins unter den Ziffern 2, 6, 7 und 9 angeführten Verträge, weil diese gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter haben. Der drittletzte Satz des Notenwechsels ist als verfassungsändernd anzusehen." Die in diesem Notenwechsel angeführte Gruppe römisch eins umfasst jene Verträge, die weiter angewendet werden sollen. Dazu heißt es in den Erläuternden Bemerkungen: "Das Völkerrecht geht beim Entstehen neuer Staaten im Bereich der vertraglichen Beziehungen grundsätzlich vom sogenannten "clean slate"-Prinzip aus. Dieses Prinzip besagt, dass für einen neu entstandenen Staat die vertraglichen Verpflichtungen seines Gebietsvorgängers in der Regel nicht automatisch weiter gelten. ... Die Russische Föderation geht dem gegenüber davon aus, dass sie nunmehr die völkerrechtlichen Rechte und Verpflichtungen der früheren Sowjetunion wahrnimmt. Bei den Expertengesprächen über die vertraglichen Beziehungen ... konnte ... ein für beide Seiten akzeptables Ergebnis erzielt werden, das die angeführten grundsätzlichen Rechtsstandpunkte unberührt lässt."
Die hier in Frage stehende Regelung des Notenwechsels, BGBl Nr 257/1994 betrifft Gruppe I, "Verträge, die weiter angewendet werden sollen:Die hier in Frage stehende Regelung des Notenwechsels, Bundesgesetzblatt Nr 257 aus 1994, betrifft Gruppe römisch eins, "Verträge, die weiter angewendet werden sollen:
Punkt 1. Übereinkommen betreffend die Durchführung des zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik abgeschlossenen Übereinkommens vom 28. Juli 1923 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude und die Regelung gewisser besonderer, damit zusammenhängender Fragen samt Schlussprotokoll, beide vom 16. Juli 1927."
Die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Notenwechsels wurden mit 9. März 1994 erfüllt, an welchem Tag der Notenwechsel in Kraft getreten ist.
Nach dem Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung ist der Antragstellerin darin Recht zu geben, dass das BGBl Nr 257/1994 im innerstaatlichen Rechtsbereich einer unmittelbaren Anwendung zugänglich ist. Insofern ist die völkerrechtliche Regelung zwischen der Republik Österreich und der Antragstellerin in staatliches Recht transformiert (vgl Walter/Mayer Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts Rz 215).Nach dem Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung ist der Antragstellerin darin Recht zu geben, dass das Bundesgesetzblatt Nr 257 aus 1994, im innerstaatlichen Rechtsbereich einer unmittelbaren Anwendung zugänglich ist. Insofern ist die völkerrechtliche Regelung zwischen der Republik Österreich und der Antragstellerin in staatliches Recht transformiert vergleiche Walter/Mayer Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts Rz 215).
Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt wurde, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit". Er tritt an Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist etwa dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete Rechtsübergang und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (RIS-Justiz RS0061010).Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten ist, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt wurde, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit". Er tritt an Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Offenkundige Unrichtigkeit ist etwa dann gegeben, wenn sich der vom Antragsteller behauptete Rechtsübergang und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (RIS-Justiz RS0061010).
Es ist daher zu untersuchen, ob sich aus dem BGBl Nr 257/1994 im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom 28. Juli 1923 und 16. Juli 1927 ein außerbücherlicher Rechtsübergang und damit eine Gesamtrechtsnachfolge der Antragstellerin in das verfahrensgegenständliche Vermögen der UdSSR unmittelbar ergibt.Es ist daher zu untersuchen, ob sich aus dem Bundesgesetzblatt Nr 257 aus 1994, im Zusammenhang mit den darin zitierten Übereinkommen vom 28. Juli 1923 und 16. Juli 1927 ein außerbücherlicher Rechtsübergang und damit eine Gesamtrechtsnachfolge der Antragstellerin in das verfahrensgegenständliche Vermögen der UdSSR unmittelbar ergibt.
Das haben die Vorinstanzen mit Recht verneint.
Der Revisionsrekurswerberin ist darin Recht zu geben, dass aus Anlass des Berichtigungsantrags die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des seinerzeit einverleibten bücherlichen Eigentums der UdSSR nicht zu prüfen ist. Es ist im Übrigen auch wenig wahrscheinlich, dass die völkerrechtlichen Verträge von 1923 und 1927 den Titel zum Erwerb des Eigentumsrechts bildeten, handeln doch die Übereinkommen von Fragen "der beiderseitigen Botschaftsgebäude". Wie den Verträgen zu entnehmen ist, stellte jeweils ein Land dem anderen Botschaftsgebäude zurück oder übergab ein anderes zur "unentgeltlichen dauernden Nutzung in den Besitz". So heißt es etwa im Vertrag vom 28. Juli 1923: "Die österreichische Bundesregierung übergibt der russischen Regierung das hiesige russische Botschaftsgebäude ***** und das Generalkonsulatsgebäude ***** samt allem Zubehör gegen Räumung der bisher von der Vertretung der RSFSR in der ***** und ***** innegehabten Lokalitäten. Dieser Umstand macht bereits deutlich, dass das Übereinkommen nicht als Titel für eine Eigentumsübertragung diente, sondern Objekte bloß aus der Verwaltung der Republik (Bundesgebäudeverwaltung) an die RSFSR zurückgestellt wurden. Dasselbe gilt für die in ***** befindliche Kirche "der früheren russischen Botschaft" samt Grundstück, wie im Vertrag vom 16. Juli 1927 festgehalten.
Die Übereinkommen von 1923 und 1927 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude stellten und stellen keinen Titel für Eigentumserwerb dar. Das behauptet im Übrigen die Antragstellerin auch nicht. Die völkerrechtliche Vereinbarung in BGBl Nr 257/1994 besagt vielmehr, dass die seinerzeitigen völkerrechtlichen Verträge zwischen Österreich und der UdSSR zwischen Österreich und der Antragstellerin in bestimmtem Umfang weiter angewendet werden sollen.Die Übereinkommen von 1923 und 1927 über die beiderseitigen Botschaftsgebäude stellten und stellen keinen Titel für Eigentumserwerb dar. Das behauptet im Übrigen die Antragstellerin auch nicht. Die völkerrechtliche Vereinbarung in Bundesgesetzblatt Nr 257 aus 1994, besagt vielmehr, dass die seinerzeitigen völkerrechtlichen Verträge zwischen Österreich und der UdSSR zwischen Österreich und der Antragstellerin in bestimmtem Umfang weiter angewendet werden sollen.
Aus österreichischer Sicht sollen diese Verträge im Verhältnis zwischen Österreich und der Russischen Föderation "formell in Kraft gesetzt werden" wie es im Bericht des außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage 1193 der BlgNr XVIII. GP heißt. Dies "unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte" über die Übernahme der völkerrechtlichen Rechte und Verpflichtungen der früheren Sowjetunion durch die Antragstellerin (vgl die Wiedergabe der Erläuterungen oben). Gerade wegen dieses Rechtsstandpunktes Österreichs, dargestellt in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl Nr 257/1994, kann der in Gesetzesform gegossenen völkerrechtlichen Vereinbarung nicht die vorbehaltlose Anerkennung der Rechtsnachfolge der Antragstellerin nach dem Völkerrechtssubjekt UdSSR entnommen werden. Damit lässt sich auch eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten.Aus österreichischer Sicht sollen diese Verträge im Verhältnis zwischen Österreich und der Russischen Föderation "formell in Kraft gesetzt werden" wie es im Bericht des außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage 1193 der BlgNr römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode heißt. Dies "unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte" über die Übernahme der völkerrechtlichen Rechte und Verpflichtungen der früheren Sowjetunion durch die Antragstellerin vergleiche die Wiedergabe der Erläuterungen oben). Gerade wegen dieses Rechtsstandpunktes Österreichs, dargestellt in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr 257 aus 1994,, kann der in Gesetzesform gegossenen völkerrechtlichen Vereinbarung nicht die vorbehaltlose Anerkennung der Rechtsnachfolge der Antragstellerin nach dem Völkerrechtssubjekt UdSSR entnommen werden. Damit lässt sich auch eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in Eigentumsrechte aus dieser völkervertragsrechtlichen Vereinbarung nicht mit der im Grundbuchsverfahren erforderlichen Eindeutigkeit ableiten.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die begehrte Berichtigung der Bezeichnung der Eigentümerin der in Frage stehenden Liegenschaften abgelehnt.
Erstmals im Rekursverfahren und damit als Neuerung unbeachtlich hat sich die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Rechtsnachfolge bzw Rechtsidentität mit der UdSSR auf Völkerrecht gestützt und dazu verschiedene Tatsachen vorgetragen, aus denen nach Völkergewohnheitsrecht eine Staatensukzession abgeleitet werden könnte.
Dazu ist aus verfahrensökonomischen Gründen Folgendes anzumerken:
Allgemein anerkannte Normen des Völkerrechts sind zufolge Art 9 Abs 1 B-VG Bestandteil des Bundesrechts (vgl Adamovich/Funk Österreichisches Verfassungsrecht³, 150; Walter/Mayer Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 217 S 102).Allgemein anerkannte Normen des Völkerrechts sind zufolge Artikel 9, Absatz eins, B-VG Bestandteil des Bundesrechts vergleiche Adamovich/Funk Österreichisches Verfassungsrecht³, 150; Walter/Mayer Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 Rz 217 S 102).
Auf die Frage der Art und des Umfangs der Transformation von allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und ob aus Art 9 Abs 1 B-VG unmittelbar ein subjektives Recht abgeleitet werden könne (verneinend VfSlg 1375, 3950, 7448) muss hier nicht weiter eingegangen werden.Auf die Frage der Art und des Umfangs der Transformation von allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts und ob aus Artikel 9, Absatz eins, B-VG unmittelbar ein subjektives Recht abgeleitet werden könne (verneinend VfSlg 1375, 3950, 7448) muss hier nicht weiter eingegangen werden.
Mangels anwendbaren völkerrechtlichen Vertragsrechts bei der Lösung rechtlicher Fragen, die sich aus Fällen der Staatennachfolge ergeben (weder die Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge 1978 noch die Wiener Konvention über Staatennachfolge in Staatsvermögen -archive und -schulden 1993 erhielt die für ihr Inkrafttreten benötigte Zahl von Ratifikationen), geht es um Eruierung des ungeschriebenen Völkerrechts, in erster Linie also um Fragen des Völkergewohnheitsrechts, wohl aber auch allgemeiner Rechtsgrundsätze. Da Staatensukzessionsfälle in den internationalen Beziehungen ein relativ seltenes Phänomen sind, lässt sich der Nachweis der klassischen, Völkergewohnheitsrecht konstituierenden Elemente, nämlich der entsprechenden Staatenpraxis und der sie stützenden opinio iuris schwer führen. Deshalb genießt die völkerrechtliche Doktrin hier einen besonderen Stellenwert (vgl Reinisch/Hafner Staatensukzession und Schuldübernahme, 35).Mangels anwendbaren völkerrechtlichen Vertragsrechts bei der Lösung rechtlicher Fragen, die sich aus Fällen der Staatennachfolge ergeben (weder die Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge 1978 noch die Wiener Konvention über Staatennachfolge in Staatsvermögen -archive und -schulden 1993 erhielt die für ihr Inkrafttreten benötigte Zahl von Ratifikationen), geht es um Eruierung des ungeschriebenen Völkerrechts, in erster Linie also um Fragen des Völkergewohnheitsrechts, wohl aber auch allgemeiner Rechtsgrundsätze. Da Staatensukzessionsfälle in den internationalen Beziehungen ein relativ seltenes Phänomen sind, lässt sich der Nachweis der klassischen, Völkergewohnheitsrecht konstituierenden Elemente, nämlich der entsprechenden Staatenpraxis und der sie stützenden opinio iuris schwer führen. Deshalb genießt die völkerrechtliche Doktrin hier einen besonderen Stellenwert vergleiche Reinisch/Hafner Staatensukzession und Schuldübernahme, 35).
Die Frage der juristisch korrekten Qualifikation des Zerfallsprozesses der UdSSR ist in der völkerrechtlichen Literatur umstritten (vgl ders, S. 91 FN 490 bis 493).Die Frage der juristisch korrekten Qualifikation des Zerfallsprozesses der UdSSR ist in der völkerrechtlichen Literatur umstritten vergleiche ders, S. 91 FN 490 bis 493).
Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass selbst wenn man die unmittelbare Anwendung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts durch staatliche Organe zur Beurteilung von Vorfragen betreffend privatrechtliche Ansprüche bejahte, für ein einseitiges Berichtigungsverfahren nach § 136 GBG, in dem es um "offenkundige" Unrichtigkeit und damit auch "offenkundige Rechtsnachfolge" geht, kein Raum ist. Ähnlich wie zeitaufwendige Versuche, fremdes Recht festzustellen, in dem auf Urkunden beschränkten Grundbuchsverfahren ausscheiden (vgl NZ 1993, 133 [mit Zustimmung Hofmeister]), scheidet auch die Feststellung und Bewertung von zweifelhaftem Völkergewohnheitsrecht als Voraussetzung für die Bejahung einer Staatenrechtsnachfolge im Grundbuchsverfahren aus.Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass selbst wenn man die unmittelbare Anwendung völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts durch staatliche Organe zur Beurteilung von Vorfragen betreffend privatrechtliche Ansprüche bejahte, für ein einseitiges Berichtigungsverfahren nach Paragraph 136, GBG, in dem es um "offenkundige" Unrichtigkeit und damit auch "offenkundige Rechtsnachfolge" geht, kein Raum ist. Ähnlich wie zeitaufwendige Versuche, fremdes Recht festzustellen, in dem auf Urkunden beschränkten Grundbuchsverfahren ausscheiden vergleiche NZ 1993, 133 [mit Zustimmung Hofmeister]), scheidet auch die Feststellung und Bewertung von zweifelhaftem Völkergewohnheitsrecht als Voraussetzung für die Bejahung einer Staatenrechtsnachfolge im Grundbuchsverfahren aus.
Auf die Frage der Vertretungsmacht des Botschafters der Antragstellerin im Grundbuchsverfahren (vgl NZ 1993, 133) muss daher nicht mehr eingegangen werden.Auf die Frage der Vertretungsmacht des Botschafters der Antragstellerin im Grundbuchsverfahren vergleiche , NZ 1993, 133) muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Frei von Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 136 Abs 1 GBG im Zusammenhang mit § 94 GBG verweigert.Frei von Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz eins, GBG im Zusammenhang mit Paragraph 94, GBG verweigert.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Zulässigkeit der Revisionsrekursergänzung scheitert an der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Sie erfolgte auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.