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Entscheidung 5 Ob 152/09b×

Entscheidung 5 Ob 152/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob152/09b

Entscheidungsdatum

01.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas R*****, vertreten durch Dr. Christian Jeannée, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Moishe Ayre F*****, 2. Lea R*****, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien als bestellter Verfahrenshelfer, wegen 12.844,52 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2008, GZ 41 R 290/07m-33, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird nunmehr auch soweit sie sich gegen die Bestätigung von Punkt 1 des erstinstanzlichen Urteils GZ 33 C 383/03p-29 vom 28. September 2007 richtet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2008, GZ 5 Ob 219/08d-41, die als mangelhaft erkannte außerordentliche Revision der Beklagten gegen die Bestätigung der Stattgebung des Zahlungsbegehrens dem Erstgericht mit den Akten unter Darlegung der Rechtslage zurückgestellt und die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens angeregt.

Mit Beschluss vom 7. Jänner 2009, der dem Vertreter den beklagten Parteien nachweislich am 9. Jänner 2009 zugestellt wurde, wurde den Beklagten ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt. Nach dem Akteninhalt erfolgte jedoch keine Verbesserung der außerordentlichen Revision.

Das Erstgericht legte diese (kommentarlos) wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der außerordentlichen Revision der Beklagten fehlen nach wie vor die Voraussetzungen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht samt Ausführung der Gründe, warum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen soll, und Ausführung einer ordentlichen Revision).

Die Verweigerung der Verbesserung macht die Revision jedenfalls unzulässig vergleiche 5 Ob 219/08d; RIS-Justiz RS0109501), sodass sich eine Vorlage an das Berufungsgericht erübrigt. Schon das Erstgericht hätte die Revision zurückzuweisen gehabt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E91854 5Ob152.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00152.09B.0901.000

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20090901_OGH0002_0050OB00152_09B0000_000