[13] Die Revisionen sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionen sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[14] 1.1 In beiden Revisionen findet sich die Behauptung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge mit sachenrechtlicher (dinglicher) ex tunc Wirkung aufgehoben worden seien. Auf die mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre belegten, zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung durch Wandlung gehen die beiden Rechtsmittel nicht ein, sondern sie wiederholen nur die bereits an die zweite Instanz gerichtete Behauptung der dinglichen/sachenrechtlichen ex tunc Wirkung. Damit sind aber die Revisionen in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T9]; vgl auch RS0043605). 1.1 In beiden Revisionen findet sich die Behauptung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge mit sachenrechtlicher (dinglicher) ex tunc Wirkung aufgehoben worden seien. Auf die mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre belegten, zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Rechtsfolgen einer Vertragsauflösung durch Wandlung gehen die beiden Rechtsmittel nicht ein, sondern sie wiederholen nur die bereits an die zweite Instanz gerichtete Behauptung der dinglichen/sachenrechtlichen ex tunc Wirkung. Damit sind aber die Revisionen in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T9]; vergleiche auch RS0043605).
[15] 1.2 Aus diesem Grund erübrigt sich auch jede Erörterung zu den an diese unzutreffende Rechtsansicht der Revisionswerber geknüpften Schlussfolgerungen: Weder ist die Zweitbeklagte (Vorbehaltseigentümerin) durch die Gegenrechnung des – der Höhe nach unstrittigen – Benützungsentgelts für das Fahrzeug „bereichert“, noch gibt es eine Rechtsgrundlage für die Forderung der Revisionswerber, den Zug-um-Zug-Ausspruch zugunsten der Erstbeklagten (Verkäuferin) auszusprechen. Wie aus den von den Parteien im Verfahren vorgelegten unstrittigen Urkunden (RS0121557) hervorgeht, wurde der Kaufvertrag über das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt geschlossen. Die Verkäuferin (Erstbeklagte) hat der von ihr dem Kläger vermittelten Kreditgeberin (Zweitbeklagten) das vorbehaltene Eigentum am Fahrzeug übertragen. Nach der von den Vorinstanzen berücksichtigten einhelligen Rechtsansicht in Lehre und Rechtsprechung wirkt die Aufhebung eines Vertrags aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung (Wandlung) zwar schuldrechtlich zurück, sachenrechtlich aber nur ex nunc (vgl etwa RS0018599 [T3, T5]; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 932 Rz 39 mwN): Es entstehen dadurch nur schuldrechtliche (bereicherungsrechtliche) Rückgabeansprüche, die erst sachenrechtlich nachvollzogen werden müssen (9 Ob 59/25d [Rz 10] mwN; Mader/Kronthaler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 424 Rz 6; Schickmair in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 424 Rz 11). Entgegen der Meinung der Revisionswerber wurde daher durch die Vertragsaufhebung das Vorbehaltseigentum nicht „beseitigt“. Eine – wie der Nebenintervenient meint – „ungerechtfertigte Bereicherung“ der Zweitbeklagten entsteht weder durch den Abzug des Benützungsentgelts vom Betrag der zurückgeforderten Kreditraten noch durch die ausgesprochene Einschränkung in Form der Zug-um-Zug-Verpflichtung. 1.2 Aus diesem Grund erübrigt sich auch jede Erörterung zu den an diese unzutreffende Rechtsansicht der Revisionswerber geknüpften Schlussfolgerungen: Weder ist die Zweitbeklagte (Vorbehaltseigentümerin) durch die Gegenrechnung des – der Höhe nach unstrittigen – Benützungsentgelts für das Fahrzeug „bereichert“, noch gibt es eine Rechtsgrundlage für die Forderung der Revisionswerber, den Zug-um-Zug-Ausspruch zugunsten der Erstbeklagten (Verkäuferin) auszusprechen. Wie aus den von den Parteien im Verfahren vorgelegten unstrittigen Urkunden (RS0121557) hervorgeht, wurde der Kaufvertrag über das Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt geschlossen. Die Verkäuferin (Erstbeklagte) hat der von ihr dem Kläger vermittelten Kreditgeberin (Zweitbeklagten) das vorbehaltene Eigentum am Fahrzeug übertragen. Nach der von den Vorinstanzen berücksichtigten einhelligen Rechtsansicht in Lehre und Rechtsprechung wirkt die Aufhebung eines Vertrags aus dem Rechtsgrund der Gewährleistung (Wandlung) zwar schuldrechtlich zurück, sachenrechtlich aber nur ex nunc vergleiche etwa RS0018599 [T3, T5]; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 932, Rz 39 mwN): Es entstehen dadurch nur schuldrechtliche (bereicherungsrechtliche) Rückgabeansprüche, die erst sachenrechtlich nachvollzogen werden müssen (9 Ob 59/25d [Rz 10] mwN; Mader/Kronthaler in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 424, Rz 6; Schickmair in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 424, Rz 11). Entgegen der Meinung der Revisionswerber wurde daher durch die Vertragsaufhebung das Vorbehaltseigentum nicht „beseitigt“. Eine – wie der Nebenintervenient meint – „ungerechtfertigte Bereicherung“ der Zweitbeklagten entsteht weder durch den Abzug des Benützungsentgelts vom Betrag der zurückgeforderten Kreditraten noch durch die ausgesprochene Einschränkung in Form der Zug-um-Zug-Verpflichtung.
[16] 1.3 In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass sich bei der Rückabwicklung eines drittfinanzierten Vertrags das Rückforderungsrecht des Käufers gegen den Drittfinanzierer richtet und, dass die Kaufsache an diesen herauszugeben ist, sofern er die Forderung eingelöst hat und Vorbehaltseigentümer wurde (vgl RS0016317; Pendl in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 13 VKrG Rz 23 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Werden die verbundenen Verträge über einen drittfinanzierten Kauf mit Forderungseinlösung durch den Kreditgeber – wie im vorliegenden Fall – aufgehoben, so kann der Verbraucher jene Leistungen, die er an den Verkäufer (Anzahlung) oder an den Kreditgeber (Tilgungsraten) erbracht hat, vom jeweiligen Leistungsempfänger kondizieren (5 Ob 168/24b [Rz 48]). 1.3 In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass sich bei der Rückabwicklung eines drittfinanzierten Vertrags das Rückforderungsrecht des Käufers gegen den Drittfinanzierer richtet und, dass die Kaufsache an diesen herauszugeben ist, sofern er die Forderung eingelöst hat und Vorbehaltseigentümer wurde vergleiche RS0016317; Pendl in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 13, VKrG Rz 23 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Werden die verbundenen Verträge über einen drittfinanzierten Kauf mit Forderungseinlösung durch den Kreditgeber – wie im vorliegenden Fall – aufgehoben, so kann der Verbraucher jene Leistungen, die er an den Verkäufer (Anzahlung) oder an den Kreditgeber (Tilgungsraten) erbracht hat, vom jeweiligen Leistungsempfänger kondizieren (5 Ob 168/24b [Rz 48]).
[17] 2. Die Erstbeklagte kann auch mit ihrem Hinweis darauf, dass sie sich als Verkäuferin nun „plötzlich an die zweitbeklagte Partei wenden und sich im Ergebnis dem Insolvenzrisiko dieser aussetzen“ müsse, keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, dass sie „plötzlich“ durch die von ihr selbst vermittelte Kreditfinanzierung des Kaufvertrags durch die Zweitbeklagte mit einer Partei konfrontiert wäre, deren Kreditwürdigkeit sie nicht hätte einschätzen können. Zum anderen sind Fragen einer allfälligen Verlagerung des Insolvenzrisikos für die Beurteilung im vorliegenden Fall nur theoretischer Natur. Ihre Beantwortung ist damit aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271 [T2]).
[18] 3.1 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. 3.1 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
[19] 3.2 Mangels einer gesetzlichen Grundlage hat der Kläger gegen den Nebenintervenienten keinen Kostenersatzanspruch (RS0035816; RS0036057). Die Kostenersatzpflicht trifft daher allein die erstbeklagte Partei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Revisionen nicht zulässig sind, und er hat daher einen Kostenersatzanspruch. Es bestand jedoch keine Notwendigkeit gesonderter Revisionsbeantwortungen, weil ihm bei der Erstattung der ersten Rechtsmittelgegenschrift bereits beide Revisionen zugestellt waren (RS0036159; vgl auch RS0035816 [T3]). Soweit der Kläger meint, eine Verbindung der beiden Beantwortungen hätte zu einer (nach den Zustelldaten geringfügigen) Verkürzung der Rechtsmittelfrist geführt, übergeht er, dass seine beiden Schriftsätze inhaltlich kaum voneinander abweichen. Schon ausgehend davon waren zwei gesonderte Revisionsbeantwortungen aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Erstbeklagte hat daher dem Kläger nur die Kosten einer Beantwortung (samt Streitgenossenzuschlag) zu ersetzen. 3.2 Mangels einer gesetzlichen Grundlage hat der Kläger gegen den Nebenintervenienten keinen Kostenersatzanspruch (RS0035816; RS0036057). Die Kostenersatzpflicht trifft daher allein die erstbeklagte Partei. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die Revisionen nicht zulässig sind, und er hat daher einen Kostenersatzanspruch. Es bestand jedoch keine Notwendigkeit gesonderter Revisionsbeantwortungen, weil ihm bei der Erstattung der ersten Rechtsmittelgegenschrift bereits beide Revisionen zugestellt waren (RS0036159; vergleiche auch RS0035816 [T3]). Soweit der Kläger meint, eine Verbindung der beiden Beantwortungen hätte zu einer (nach den Zustelldaten geringfügigen) Verkürzung der Rechtsmittelfrist geführt, übergeht er, dass seine beiden Schriftsätze inhaltlich kaum voneinander abweichen. Schon ausgehend davon waren zwei gesonderte Revisionsbeantwortungen aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Erstbeklagte hat daher dem Kläger nur die Kosten einer Beantwortung (samt Streitgenossenzuschlag) zu ersetzen.