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Entscheidung 5 Ob 1529/93×

Entscheidung 5 Ob 1529/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1529/93

Entscheidungsdatum

27.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, Betriebsleiter, ***** O*****, S*****weg 3, vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Angela W*****, kfm. Angestellte, ***** B*****, A***** Straße 4, vertreten durch Dr.Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen S 57.500,-- s.A. (Reststreitwert S 34.333,33 s.A.) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 3.November 1992, GZ R 398/92-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls (JBl 1982, 150 uva; Reischauer in Rummel2, Rz 12 zu Paragraph 1320, ABGB). Es trifft daher nicht zu, daß ein Hund in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen darf vergleiche JBl 1985, 679; auch in RZ 1985, 89/28 wurde dies nicht vertreten, sondern die Unvorhersehbarkeit einer Gefahrenquelle beim Spaziergang im Wald zum maßgebenden Kriterium einer fehlenden Anleinungsobliegenheit gemacht). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte hätte ihren Hund an die Leine nehmen (oder sonst durch geeignete Maßnahmen bei Fuß halten) müssen, als sie sich der Picknick-Gruppe näherte, steht daher keineswegs im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur. Es mußte der Beklagten klar sein, daß eine Menschengruppe mit Kindern und eigenem Hund, die um ein auf dem Boden ausgebreitetes Essen lagert, eine besondere Anziehungskraft auf ihren frei herumlaufenden Hund ausübt; konnte sie - etwa wegen einer Sichtbehinderung - diese Situation nicht erkennen, wäre ihr die Preisgabe jeglicher Kontrollen über ihren Hund anzulasten vergleiche die Beispiele bei Reischauer aaO, Rz 18 zu Paragraph 1320, ABGB, insbesondere ZVR 1975/78, wonach ein frei herumlaufender Hund stets im Auge zu behalten und wenigstens durch Zuruf zu leiten ist).

Der in überschießender Sachwehr gesetzte Fußtritt gegen den Hund der Beklagten wurde dem Kläger ohnehin als Mitverschulden zur Last gelegt. Eine solche Verschuldensteilung ist vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht zu überprüfen (Petrasch, Das neue Revisions[Rekurs-]Recht, ÖJZ 1983, 177; 8 Ob 217/83 uva; zuletzt 8 Ob 647/92).

Anmerkung

E34234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01529.93.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19930427_OGH0002_0050OB01529_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung