Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte ist Geschäftsführer der zweitbeklagten GmbH, die ein Bauunternehmen betreibt. Er war bei Umbauarbeiten an einem Haus als verantwortlicher Bauleiter tätig. Auf dieser Baustelle fiel der Kläger, ein Rauchfangkehrergeselle, der mit der Kehrung in diesem Haus beauftragt war, am 2.4.1987 am Dachboden in den noch nicht fertiggestellten Liftschacht, stürzte ca. 10 m ab und verletzte sich schwer. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Erstbeklagte im Strafverfahren U 22/87 des Bezirksgerichtes Freistadt wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.
Der Vorarbeiter der zweitbeklagten Partei hatte die noch offene Liftschachtöffnung, die sich zwischen der Kaminmauer und dem Eingang zu dem Dachbodenraum befand, mit einer 40 bis 45 cm breiten Leiter und einem daran befestigten Holzpfosten abgeschrankt. Der Erstbeklagte beanstandete diese Art der Abdeckung nicht. Die Eingangstür zu diesem Dachbodenraum war nicht versperrt und daher für jedermann zugänglich. In diesem Raum waren verschiedene Materialien, wie Tellwolle, Rigips- und Styroporplatten, gelagert. Die Maurer der beklagten Parteien und auch andere Professionisten holten laufend nach Bedarf Materialien aus diesem Raum.
Der Kläger meldete sich am Unfallstag beim Hauseigentümer, der ihn an die auf der Baustelle befindlichen Maurer der beklagten Parteien verwies. Nachdem er einem Maurer mitgeteilt hat, was er vorhabe, äußerte dieser, daß er, der Kläger, hinaufgehen könne. Kontakt mit den Bauaufsichtsorganen der beklagten Parteien nahm der Kläger nicht auf; er wurde auch von niemandem vor dem offenen Aufzugsschacht gewarnt. Die vom Vorarbeiter angebrachte Abschrankung des Liftschachtes war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden; es ist nicht feststellbar, wann und auf welche Art sie weggekommen ist. Der Kläger wollte von der Dachfensterluke aus überprüfen, ob er vom Dach her kehren könne. Er sah zwar Kunststoffisolierplatten herumliegen, beachtete sie aber nicht weiter und trat auf sie, um zur Dachfensterluke zu gelangen. Infolge der Abdeckung mit diesen Platten bemerkte er den darunterbefindlichen offenen Liftschacht nicht, die Platten brachen unter seinem Gewicht durch und er stürzte ab.
Durch den Sturz erlitt der Kläger schwere Verletzungen mit Dauerfolgen. Es wurde ihm eine 30 %ige Versehrtenrente und eine 50 %ige Invalidität zugebilligt. Den erlernten Beruf eines Rauchfangkehrers kann er nicht mehr ausüben; er muß umgeschult werden.
Der Kläger begehrt von den Beklagten ua S 350.000 Schmerzengeld.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, den Kläger treffe ein zumindest gleichteiliges Mitverschulden. Am Eingang zur Baustelle sei an gut sichtbarer Stelle die Tafel "Betreten der Baustelle verboten" angebracht gewesen; der Kläger habe es aber unterlassen, sich mit dem Vorarbeiter in Verbindung zu setzen, obwohl er erstmals auf diese Baustelle gekommen sei.
Das Erstgericht sprach dem Kläger letztlich mit Teilurteil Schmerzengeld in der Höhe von S 200.000 zu und wies das Schmerzengeldmehrbegehren von S 150.000 ab; es nahm ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel an und sprach ihm ein angemessenes Schmerzengeld von S 300.000 zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht, der des Klägers hingegen teilweise Folge und änderte das Teilurteil dahingehend ab, daß es dem Kläger Schmerzengeld in Höhe von S 233.333,33 zusprach. Es hielt zwar wegen der schweren Verletzungen des Klägers mit Dauerfolgen den gesamten begehrten Schmerzengeldbetrag von S 350.000 für angemessen, kürzte diesen jedoch ebenfalls wegen Mitverschuldens des Klägers um ein Drittel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß ihm das Schmerzengeld ungekürzt zugesprochen werde, weil ihn kein zurechenbares Mitverschulden treffe.
Die beklagten Parteien beantragen, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.