Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen am 5. 11. 1977 die Ehe, aus der drei Kinder entstammen. Die Streitteile führten von Anfang an eine Ehe mit der Rollenverteilung, dass der Beklagte das „Oberhaupt der Familie" und bis zur Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit der Klägerin Alleinverdiener war. Er beglich die Fixkosten des Hauses und war, schon aufgrund des Altersunterschiedes von rund 14 Jahren, der deutlich dominante Partner. Die Klägerin führte den Haushalt und betreute die Kinder. Sie erhielt „Haushaltsgeld" für laufende Aufwendungen. Die Klägerin war über viele Jahre mit dieser Art Partnerschaft einverstanden. Nach den schweren Erkrankungen des Beklagten und insbesondere nach seiner Frühpensionierung im Jahr 1995 steigerte sich seine Dominanz innerhalb der Familie. Sie führte immer wieder zu Wutausbrüchen, wenn er mit dem Verhalten und den Leistungen der Klägerin oder der Kinder nicht zufrieden war. Der Beklagte entschied praktisch ohne Absprache über die Finanzgebarung der Familie. Auch nach seiner Pensionierung beteiligte er sich an der Hausarbeit kaum. Da der Beklagte gegenüber den Kindern einen sehr autoritären Erziehungsstil anwandte, kam es zu schwerwiegenden Störungen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu allen drei Kindern, was insbesondere die Klägerin sehr stark belastete.
Mit der Pensionierung des Beklagten im Jahr 1995 häuften sich die Konflikte und die Klägerin war immer weniger bereit, die Dominanz ihres Mannes zu tolerieren. Der Beklagte zeigte keinerlei Verständnis dafür, dass die Klägerin mit der vom Beginn der Ehe geübten Rollenverteilungen und seiner Dominanz zunehmend nicht einverstanden war und deutete dies lediglich als „Midlifecrisis". Mehrere Jahre lang befand sich die Ehe an der Grenze der Zerrüttung, wobei beide Streitteile immer wieder versuchten, an der Ehe festzuhalten und durch Paar- und Ehetherapien ihr Verhältnis zu bessern. Ende Februar 2002 packte der Beklagte den alten Hund seiner Schwiegermutter, an dem diese sehr hing, grob an, weil dieser Hund nach Meinung des Beklagten den wesentlich größeren Hund der Streitteile beim Fressen behindert hätte. Als ihm die Klägerin vorhielt, dass dies nicht notwendig gewesen sei, begann er mit der Klägerin zu brüllen, was nicht nur diese und ihre Mutter verstörte, sondern wodurch auch der Klägerin klar wurde, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalten wollte. Ende Juli 2002 legte der durch die Streitigkeiten ebenfalls stark belastete Beklagte seiner Frau schriftlich nahe, aus dem gemeinsamen Schlafzimmer auszuziehen. Als in der Folge eine Scheidungsklage der Klägerin zum Thema wurde, äußerte der Beklagte beim zufälligen Zusammentreffen mit einem befreundeten Ehepaar, er werde die Klägerin im Falle einer Scheidung „vernichten".
Im Sommer oder Herbst 2002 drang der Beklagte in das Badezimmer im gemeinsamen Haus, in dem sich die Klägerin zum Duschen eingeschlossen hatte, durch Öffnen des Schlosses von außen ein und schrie die Klägerin an, dass er in seinem Haus jederzeit in alle Räume gehen könnte.
Im November 2002 brachte die Klägerin die Klage ein. Ebenfalls im November 2002 war dem Beklagten klar, dass die Ehe „kaputt" war, ohne dass die Ehe für ihn damals subjektiv unheilbar zerrüttet schien. Erst mit der Einbringung des Mitverschuldensantrages in der Tagsatzung vom 23. 9. 2004 war auch für den Beklagten subjektiv die Ehe unheilbar zerrüttet.
Die Klägerin zog Ende August 2003 aus der Ehewohnung aus. Seit Anfang 2004 unterhält die Klägerin zum nunmehrigen Klagevertreter (seit 18. Juni 2004) eine Beziehung.
Im Sommer 2002 nahm die Klägerin dem Beklagten gehörende Dokumente an sich und kopierte diese. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Rahmen eines Griechenlandurlaubes im Jahr 2003 eine außereheliche Beziehung eingegangen wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Kinder gegen den Beklagten aufgebracht hätte.
Das Erstgericht schied die Ehe nach § 49 EheG iVm § 60 EheG und sprach aus, dass das Verschulden beide Ehegatten treffe. Auch nach Eintritt der Zerrüttung gesetzte Eheverfehlungen seien beachtlich, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen sei und der andere Teil das Verhalten des Ehegatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden könnte. Die subjektive und objektive unheilbare Zerrüttung der Ehe sei mit Einbringung des Mitverschuldenseinwandes durch den Beklagten und Außerstreitstellung der Zerrüttung in der Tagsatzung vom 23. 9. 2004 eingetreten. Den Beklagten treffe das weitaus überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe für den Zeitraum bis Anfang 2004. Als schwere Eheverfehlung sei ihm das Zufügen von schwerem seelischen Leid durch festgestellte wiederholte Wutausbrüche, die Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung, die Verletzung der Pflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern durch deren psychische und physische Misshandlungen und die Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebotes zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem er habe erkennen müssen, dass die Klägerin mit der von ihm in der Vergangenheit gepflogenen und von ihr zumindest geduldeten Dominanz in allen Lebensbereichen nicht mehr einverstanden gewesen sei, anzulasten. Da die unheilbare Zerrüttung der Ehe erst im September 2004 eingetreten sei, könne aber das festgestellte Verhältnis der Klägerin zum Klagevertreter nicht ganz ohne Beachtung bleiben. Wenngleich hier das Verschulden des Beklagten zwar höher zu bewerten sei als jenes der Klägerin, trete es doch nicht derart in den Hintergrund, dass ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen gewesen wäre.Das Erstgericht schied die Ehe nach Paragraph 49, EheG in Verbindung mit Paragraph 60, EheG und sprach aus, dass das Verschulden beide Ehegatten treffe. Auch nach Eintritt der Zerrüttung gesetzte Eheverfehlungen seien beachtlich, wenn eine weitere Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen sei und der andere Teil das Verhalten des Ehegatten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden könnte. Die subjektive und objektive unheilbare Zerrüttung der Ehe sei mit Einbringung des Mitverschuldenseinwandes durch den Beklagten und Außerstreitstellung der Zerrüttung in der Tagsatzung vom 23. 9. 2004 eingetreten. Den Beklagten treffe das weitaus überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe für den Zeitraum bis Anfang 2004. Als schwere Eheverfehlung sei ihm das Zufügen von schwerem seelischen Leid durch festgestellte wiederholte Wutausbrüche, die Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung, die Verletzung der Pflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern durch deren psychische und physische Misshandlungen und die Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebotes zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem er habe erkennen müssen, dass die Klägerin mit der von ihm in der Vergangenheit gepflogenen und von ihr zumindest geduldeten Dominanz in allen Lebensbereichen nicht mehr einverstanden gewesen sei, anzulasten. Da die unheilbare Zerrüttung der Ehe erst im September 2004 eingetreten sei, könne aber das festgestellte Verhältnis der Klägerin zum Klagevertreter nicht ganz ohne Beachtung bleiben. Wenngleich hier das Verschulden des Beklagten zwar höher zu bewerten sei als jenes der Klägerin, trete es doch nicht derart in den Hintergrund, dass ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen gewesen wäre.
Das Berufungsgericht gab den Rechtsmitteln beider Parteien nicht Folge und bestätigte das angefochtene Urteil und die erstgerichtliche Rechtsansicht. Soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, führte es noch aus, dass nur dann, wenn die Zerrüttung bereits zum völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung geführt habe und eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich sei, weitere Eheverfehlungen - mangels eines Kausalzusammenhanges zwischen Verfehlung und Zerrüttung
nicht mehr zu berücksichtigen seien. Auch im Fall einer zerrütteten Ehe könnten weiterhin schutzwürdige Interessen der Partner bestehen, wie etwa betreffend den Schutz ihrer Ehre oder ihres Vermögens. Gewisse Pflichten aus der Ehe - wie jene zur anständigen Begegnung - wirkten in jedem Fall über die Zerrüttung hinaus. Gegen diese nachwirkenden Pflichten gerichtete Verfehlungen könnten auch nach eingetretener Zerrüttung bei der Verschuldensabwägung eine Rolle spielen. Selbst wenn man - mit der Klägerin entgegen dem Erstgericht
die Ansicht vertreten würde, die objektive Zerrüttung der Ehe sei schon mit Einbringung der Scheidungsklage eingetreten, so habe doch das gesamte Verhalten des Beklagten unzweifelhaft deutlich gemacht, dass er die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung durch seine Frau mit Anfang 2004 noch als zerrüttend empfinden habe müsse und eine weitere Zerrüttung und Vertiefung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, sondern geeignet gewesen sei, die bereits vorhandene Zerrüttung noch zu vertiefen und zu vervollständigen. Der Beklagte habe auch während des gesamten Verfahrens trotz der letztlich auch von ihm zugestandenen Zerrüttung der Ehe an dieser festgehalten und lediglich hilfsweise einen Mitschuldensantrag im Falle der Scheidung gestellt. Auch in seiner Berufung habe er primär die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung begehrt. Dieses weitere Festhalten an der Ehe habe sich nicht nur in seinen mündlichen und schriftlichen Auftritten vor Gericht dokumentiert, sondern vor allem auch im Auftrag an das Detektivbüro im April 2005, das letztlich die ehewidrige Beziehung der Klägerin zu Tage gebracht habe. All diese Umstände dokumentierten, dass die Anfang 2004 begonnene Beziehung doch geeignet gewesen sei, eine weitere Vertiefung der Zerrüttung herbeizuführen. Auch in den Rechtsmittelschriftsätzen werde die tiefsitzende Kränkung des Beklagten durch das Verhalten seiner Frau manifest. Vor diesem Hintergrund aber könne die außereheliche Beziehung der Klägerin bei der nach § 60 Abs 3 EheG vorzunehmenden Verschuldensabwägung nicht unbeachtlich bleiben. Damit komme es auf den Zeitpunkt der objektiven Ehezerrüttung erst mit Erhebung des Mitverschuldenseinwandes nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund sei die Verschuldensteilung des Erstgerichtes zu billigen. Gegen den Verschuldensausspruch allein, nicht auch gegen die Kostenentscheidungen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Alleinverschulden, hilfsweise das überwiegende Verschulden, des Beklagten festgestellt werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.die Ansicht vertreten würde, die objektive Zerrüttung der Ehe sei schon mit Einbringung der Scheidungsklage eingetreten, so habe doch das gesamte Verhalten des Beklagten unzweifelhaft deutlich gemacht, dass er die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung durch seine Frau mit Anfang 2004 noch als zerrüttend empfinden habe müsse und eine weitere Zerrüttung und Vertiefung zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, sondern geeignet gewesen sei, die bereits vorhandene Zerrüttung noch zu vertiefen und zu vervollständigen. Der Beklagte habe auch während des gesamten Verfahrens trotz der letztlich auch von ihm zugestandenen Zerrüttung der Ehe an dieser festgehalten und lediglich hilfsweise einen Mitschuldensantrag im Falle der Scheidung gestellt. Auch in seiner Berufung habe er primär die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung begehrt. Dieses weitere Festhalten an der Ehe habe sich nicht nur in seinen mündlichen und schriftlichen Auftritten vor Gericht dokumentiert, sondern vor allem auch im Auftrag an das Detektivbüro im April 2005, das letztlich die ehewidrige Beziehung der Klägerin zu Tage gebracht habe. All diese Umstände dokumentierten, dass die Anfang 2004 begonnene Beziehung doch geeignet gewesen sei, eine weitere Vertiefung der Zerrüttung herbeizuführen. Auch in den Rechtsmittelschriftsätzen werde die tiefsitzende Kränkung des Beklagten durch das Verhalten seiner Frau manifest. Vor diesem Hintergrund aber könne die außereheliche Beziehung der Klägerin bei der nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG vorzunehmenden Verschuldensabwägung nicht unbeachtlich bleiben. Damit komme es auf den Zeitpunkt der objektiven Ehezerrüttung erst mit Erhebung des Mitverschuldenseinwandes nicht mehr an. Vor diesem Hintergrund sei die Verschuldensteilung des Erstgerichtes zu billigen. Gegen den Verschuldensausspruch allein, nicht auch gegen die Kostenentscheidungen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Alleinverschulden, hilfsweise das überwiegende Verschulden, des Beklagten festgestellt werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.