Aus der Begründung:
Zu den Minderheitsrechten der Aktionäre gehört nach § 122 AktG. unter anderem, daß Ansprüche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates auch dann geltend gemacht werden müssen, wenn es nur eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Verlangt die Minderheit die Geltendmachung des Anspruches, kann das Gericht die von ihr bezeichneten Personen als Vertreter der Gesellschaft zur Führung des Rechtsstreites bestellen. Obwohl es das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, ist es herrschende Meinung, daß das Verlangen der Minderheit in einer Hauptversammlung gestellt werden muß. § 123 (1) zweiter Satz AktG. setzt dies offenbar voraus, und es ist auch notwendig, daß die Hauptversammlung Gelegenheit erhält, über die Geltendmachung der Ansprüche zu verhandeln und sie allenfalls selbst zu beschließen. Der von der Hauptversammlung oder auf Verlangen der Minderheit vom Gericht bestellte Sondervertreter hat eine ähnliche Stellung wie ein Kollisionskurator. Er ist hinsichtlich der von ihm zu verfolgenden Ansprüche der gesetzliche Vertreter der Aktiengesellschaft und schließt in dieser Eigenschaft alle anderen Vertreter der Gesellschaft aus. Er hat dem Prozeßgericht seine Legitimation, als Vertreter der Gesellschaft einschreiten zu können, gemäß § 123 (1) AktG. dadurch nachzuweisen, daß er mit der Klage die in der Hauptversammlung aufgenommene Niederschrift, soweit sie die Geltendmachung des Anspruches betrifft, in beglaubigter Abschrift beizuschließen hat (Gadow - Heinichen[2] I, S. 847). Aus den knappen Bestimmungen der §§ 122 und 123 AktG. geht nicht hervor, daß das Registergericht, das auf Verlangen einer Minderheit einen Sondervertreter bestellt, auch den Umfang der Vertretungsmacht zu bestimmen hat. Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich bei dem durch Beschluß der Hauptversammlung bestellten Sondervertreter nach diesem Beschluß und bei dem auf Verlangen der Minderheit vom Gericht bestellten Sondervertreter nach dem Minderheitsverlangen. Der Umfang der Vertretungsmacht steht daher bereits vor der gerichtlichen Bestellung durch das in der Hauptversammlung gestellte Minderheitsverlangen fest. Dem Gericht obliegt nur die Bestellung der Person des Sondervertreters, und zwar muß das Gericht nach herrschender Meinung die von der Minderheit bezeichneten Personen als Sondervertreter bestellen. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Bestellung des Sondervertreters hat das Registergericht seine Aufgabe erfüllt. Eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses oder eine Neubestellung im Sinne der Anträge des Minderheitsaktionärs kommt daher nicht in Betracht, so daß es ohne Nachteil für diesen bei der die Anträge abweisenden Entscheidung des Rekursgerichtes verbleiben kann. Das Registergericht hätte auch nicht die Macht, die Vertretungsbefugnis des Sondervertreters nachträglich zu erweitern und auf Ansprüche auszudehnen, die über das in der Hauptversammlung gestellte Minderheitsverlangen hinausgehen. Ebensowenig war das Registergericht berechtigt, die Vertretungsmacht des Sondervertreters nachträglich auf einen geringeren Betrag der Ansprüche und auf deren Geltendmachung nur gegen einen Beklagten einzuschränken. Es hat daher bei dem Bestellungsbeschluß, dessen Fassung der Sach- und Rechtslage entspricht, zu verbleiben.Zu den Minderheitsrechten der Aktionäre gehört nach Paragraph 122, AktG. unter anderem, daß Ansprüche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates auch dann geltend gemacht werden müssen, wenn es nur eine Minderheit verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Verlangt die Minderheit die Geltendmachung des Anspruches, kann das Gericht die von ihr bezeichneten Personen als Vertreter der Gesellschaft zur Führung des Rechtsstreites bestellen. Obwohl es das Gesetz nicht ausdrücklich sagt, ist es herrschende Meinung, daß das Verlangen der Minderheit in einer Hauptversammlung gestellt werden muß. Paragraph 123, (1) zweiter Satz AktG. setzt dies offenbar voraus, und es ist auch notwendig, daß die Hauptversammlung Gelegenheit erhält, über die Geltendmachung der Ansprüche zu verhandeln und sie allenfalls selbst zu beschließen. Der von der Hauptversammlung oder auf Verlangen der Minderheit vom Gericht bestellte Sondervertreter hat eine ähnliche Stellung wie ein Kollisionskurator. Er ist hinsichtlich der von ihm zu verfolgenden Ansprüche der gesetzliche Vertreter der Aktiengesellschaft und schließt in dieser Eigenschaft alle anderen Vertreter der Gesellschaft aus. Er hat dem Prozeßgericht seine Legitimation, als Vertreter der Gesellschaft einschreiten zu können, gemäß Paragraph 123, (1) AktG. dadurch nachzuweisen, daß er mit der Klage die in der Hauptversammlung aufgenommene Niederschrift, soweit sie die Geltendmachung des Anspruches betrifft, in beglaubigter Abschrift beizuschließen hat (Gadow - Heinichen[2] römisch eins, S. 847). Aus den knappen Bestimmungen der Paragraphen 122 und 123 AktG. geht nicht hervor, daß das Registergericht, das auf Verlangen einer Minderheit einen Sondervertreter bestellt, auch den Umfang der Vertretungsmacht zu bestimmen hat. Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich bei dem durch Beschluß der Hauptversammlung bestellten Sondervertreter nach diesem Beschluß und bei dem auf Verlangen der Minderheit vom Gericht bestellten Sondervertreter nach dem Minderheitsverlangen. Der Umfang der Vertretungsmacht steht daher bereits vor der gerichtlichen Bestellung durch das in der Hauptversammlung gestellte Minderheitsverlangen fest. Dem Gericht obliegt nur die Bestellung der Person des Sondervertreters, und zwar muß das Gericht nach herrschender Meinung die von der Minderheit bezeichneten Personen als Sondervertreter bestellen. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Bestellung des Sondervertreters hat das Registergericht seine Aufgabe erfüllt. Eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses oder eine Neubestellung im Sinne der Anträge des Minderheitsaktionärs kommt daher nicht in Betracht, so daß es ohne Nachteil für diesen bei der die Anträge abweisenden Entscheidung des Rekursgerichtes verbleiben kann. Das Registergericht hätte auch nicht die Macht, die Vertretungsbefugnis des Sondervertreters nachträglich zu erweitern und auf Ansprüche auszudehnen, die über das in der Hauptversammlung gestellte Minderheitsverlangen hinausgehen. Ebensowenig war das Registergericht berechtigt, die Vertretungsmacht des Sondervertreters nachträglich auf einen geringeren Betrag der Ansprüche und auf deren Geltendmachung nur gegen einen Beklagten einzuschränken. Es hat daher bei dem Bestellungsbeschluß, dessen Fassung der Sach- und Rechtslage entspricht, zu verbleiben.
Der Rekurs ist auch insoweit begrundet, als er sich gegen die Enthebung des Sondervertreters richtet. Die Ansicht, das in der Hauptversammlung gestellte Minderheitsverlangen müsse bereits eine vollständige Information für die Klage enthalten, geht zu weit. Daß das Minderheitsverlangen in der Niederschrift über die Hauptversammlung aufzunehmen ist, ergibt sich aus § 123 (1) AktG. und entspricht auch der Praxis der Notare. Dem Minderheitsverlangen muß nach dem Willen des Gesetzes entsprochen werden. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Durchsetzung des Minderheitsrechtes überflüssig zu erschweren. Als Mindesterfordernis der Klarheit und Bestimmtheit des Minderheitsverlangens wird von der Lehre angesehen, daß aus ihm die Tatbestände, aus denen die Ansprüche abgeleitet werden, die Personen der Schuldner und die Höhe der Ansprüche entnommen werden können (Gadow - Heinichen, S. 841, Anm. 5). Diesen Erfordernissen ist in der Niederschrift über die Hauptversammlung vom 22. Juni 1960 Genüge getan, denn sie enthält Behauptungen über Vorgänge und Tatbestände, aus denen Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, es sind die Personen angegeben, gegen die sie geltend gemacht werden sollen und es wurde auch die Höhe der Ansprüche bezeichnet. Bei Bedachtnahme auf den Inhalt dieser Niederschrift entspricht der Bestellungsbeschluß durchaus dem Gesetz. Die Aussichten des beabsichtigten Rechtsstreites hat das Gericht, das die Sondervertreter bestellt, nicht zu prüfen. Die Ansprüche sind auch geltend zu machen, wenn sie offenbar unbegrundet sind. Der Rechtsstreit geht ja auf Gefahr und Kosten der Minderheit (Gadow - Heinichen, S. 844, Godin - Wilhelmini, S.553). Bei der Auslegung des Minderheitsverlangens muß kein strenger Maßstab angelegt werden, weil die Gefahr, daß sich bei derartigen Ansprüchen die Vertretungsmacht des Sondervertreters mit der der ordentlichen Organe überschneiden könnte, nicht sehr wahrscheinlich ist. Auch darf die Aufgabe des Sondervertreters, der ja bei sonstiger Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft und der Minderheit die Ansprüche geltend machen muß und dabei keineswegs nur die Weisungen der Minderheit zu befolgen, sondern auch nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln hat, nicht unnötig erschwert werden. Es ist gewiß richtig, daß ohne Vorliegen eines geeigneten Minderheitsverlangens kein Sondervertreter bestellt werden kann und eine dennoch vorgenommene Bestellung widerrufen werden müßte. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Entscheidung, ob in dem vom Sondervertreter anhängig gemachten Rechtsstreit der Mangel der gesetzlichen Vertretung vorliegt oder ob der Sondervertreter seine Vertretungsmacht überschritten hat (§ 6 ZPO.), obliegt nicht mehr dem Registergericht, sondern dem Prozeßgericht. Der Antrag der Aktiengesellschaft auf Enthebung des Sondervertreters ist daher vom Erstgericht mit Recht abgewiesen worden.Der Rekurs ist auch insoweit begrundet, als er sich gegen die Enthebung des Sondervertreters richtet. Die Ansicht, das in der Hauptversammlung gestellte Minderheitsverlangen müsse bereits eine vollständige Information für die Klage enthalten, geht zu weit. Daß das Minderheitsverlangen in der Niederschrift über die Hauptversammlung aufzunehmen ist, ergibt sich aus Paragraph 123, (1) AktG. und entspricht auch der Praxis der Notare. Dem Minderheitsverlangen muß nach dem Willen des Gesetzes entsprochen werden. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Durchsetzung des Minderheitsrechtes überflüssig zu erschweren. Als Mindesterfordernis der Klarheit und Bestimmtheit des Minderheitsverlangens wird von der Lehre angesehen, daß aus ihm die Tatbestände, aus denen die Ansprüche abgeleitet werden, die Personen der Schuldner und die Höhe der Ansprüche entnommen werden können (Gadow - Heinichen, S. 841, Anmerkung 5). Diesen Erfordernissen ist in der Niederschrift über die Hauptversammlung vom 22. Juni 1960 Genüge getan, denn sie enthält Behauptungen über Vorgänge und Tatbestände, aus denen Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, es sind die Personen angegeben, gegen die sie geltend gemacht werden sollen und es wurde auch die Höhe der Ansprüche bezeichnet. Bei Bedachtnahme auf den Inhalt dieser Niederschrift entspricht der Bestellungsbeschluß durchaus dem Gesetz. Die Aussichten des beabsichtigten Rechtsstreites hat das Gericht, das die Sondervertreter bestellt, nicht zu prüfen. Die Ansprüche sind auch geltend zu machen, wenn sie offenbar unbegrundet sind. Der Rechtsstreit geht ja auf Gefahr und Kosten der Minderheit (Gadow - Heinichen, S. 844, Godin - Wilhelmini, S.553). Bei der Auslegung des Minderheitsverlangens muß kein strenger Maßstab angelegt werden, weil die Gefahr, daß sich bei derartigen Ansprüchen die Vertretungsmacht des Sondervertreters mit der der ordentlichen Organe überschneiden könnte, nicht sehr wahrscheinlich ist. Auch darf die Aufgabe des Sondervertreters, der ja bei sonstiger Verantwortlichkeit gegenüber der Gesellschaft und der Minderheit die Ansprüche geltend machen muß und dabei keineswegs nur die Weisungen der Minderheit zu befolgen, sondern auch nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln hat, nicht unnötig erschwert werden. Es ist gewiß richtig, daß ohne Vorliegen eines geeigneten Minderheitsverlangens kein Sondervertreter bestellt werden kann und eine dennoch vorgenommene Bestellung widerrufen werden müßte. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Entscheidung, ob in dem vom Sondervertreter anhängig gemachten Rechtsstreit der Mangel der gesetzlichen Vertretung vorliegt oder ob der Sondervertreter seine Vertretungsmacht überschritten hat (Paragraph 6, ZPO.), obliegt nicht mehr dem Registergericht, sondern dem Prozeßgericht. Der Antrag der Aktiengesellschaft auf Enthebung des Sondervertreters ist daher vom Erstgericht mit Recht abgewiesen worden.