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Rechtssatz RS0049416×

Rechtssatz RS0049416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049416

Geschäftszahl

5Ob153/62

Entscheidungsdatum

27.07.1962

Rechtssatz

Das Registergericht hat den Umfang der Vertretungsmacht des auf Verlangen einer Minderheit bestellten Sondervertreters nicht zu bestimmen; der Umfang seiner Vertretungsmacht richtet sich nach dem in der Hauptversammlung gestellten Minderheitsverlangen. Dieses muß nicht bereits eine vollständige Information für die Klage enthalten. Es genügt, daß aus ihm die Tatbestände, aus denen die Ansprüche abgeleitet werden, die Personen der Schuldner und die Höhe der Ansprüche entnommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 153/62
    Entscheidungstext OGH 27.07.1962 5 Ob 153/62
    Veröff: SZ 35/81 = EvBl 1963/70 S 100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0049416

Dokumentnummer

JJR_19620727_OGH0002_0050OB00153_6200000_001