Rechtssatz RS0049416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049416
Entscheidungsdatum
27.07.1962
Rechtssatz
Das Registergericht hat den Umfang der Vertretungsmacht des auf Verlangen einer Minderheit bestellten Sondervertreters nicht zu bestimmen; der Umfang seiner Vertretungsmacht richtet sich nach dem in der Hauptversammlung gestellten Minderheitsverlangen. Dieses muß nicht bereits eine vollständige Information für die Klage enthalten. Es genügt, daß aus ihm die Tatbestände, aus denen die Ansprüche abgeleitet werden, die Personen der Schuldner und die Höhe der Ansprüche entnommen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0049416
Dokumentnummer
JJR_19620727_OGH0002_0050OB00153_6200000_001