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Entscheidung 5 Ob 1534/94×

Entscheidung 5 Ob 1534/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1534/94

Entscheidungsdatum

17.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, vertreten durch Dr.Matthäus Grilc, Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Friedrich J*****, vertreten durch Dr.Johann Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Zahlung einer abstrakten Rente (Streitwert S 90.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.März 1994, GZ 1 R 39/94-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, ungeachtet einer 35 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht könne dem Kläger (dem trotz seiner 1983 mit 11 1/2 Jahren erlittenen Armverletzung 1987 der Eintritt ins Berufsleben und die Erlangung seines nunmehrigen Arbeitsplatzes gelungen ist) eine abstrakte Rente nicht gewährt werden, weil der mögliche Verlust seines Arbeitsplatzes von der derzeit nicht voraussehbaren wirtschaftlichen Entwicklung abhänge, bewegt sich im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche ZVR 1984/325, 1993/165 mwN). Die jüngere Rechtsprechung nimmt zur abstrakten Rente, der ein Teil der Lehre überhaupt kritisch gegenübersteht vergleiche Reischauer in Rummel2 Paragraph 1325, ABGB Rz 36; Harrer in Schwimann Paragraph 1325, ABGB Rz 49; Apathy, EKHG Paragraph 13, Rz 19 f), eine restriktive Haltung ein vergleiche 1 Ob 575/87; ZVR 1989/133, 1993/155). Sollte der Kläger in Zukunft aufgrund der Verletzungsfolgen tatsächlich einen Verdienstentgang erleiden, so wäre sein Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentganges durch das von ihm erwirkte Feststellungsurteil gesichert (ZVR 1983/84; vergleiche Reischauer aaO Rz 33 und 36 sowie Harrer aaO, Rz 44 und 49, die auf mögliche Nachteile aus der "Abgeltungswirkung" einer abstrakten Rente hinweisen).

Anmerkung

E35532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01534.94.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19940517_OGH0002_0050OB01534_9400000_000