Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Reichweite der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 5 WEG 2002 verkannt hat; der Revisionsrekurs ist jedoch - im Ergebnis - nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Reichweite der Übergangsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 verkannt hat; der Revisionsrekurs ist jedoch - im Ergebnis - nicht berechtigt.
1. Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG:1. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG:
1.1. § 2 Abs 1 dritter Satz MRG bestimmt:1.1. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG bestimmt:
Wenn am Mietgegenstand Wohnungseigentum erst begründet werden soll, kommt durch den mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossenen Mietvertrag Hauptmiete mit dem Eigentümer oder den Eigentümern der Liegenschaft zustande, doch geht mit der Begründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über.
Die Novellierung des § 2 Abs 1 MRG durch das WE-BeglG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft. Eine spezifische Übergangsregelung für anhängige Verfahren findet sich im MRG nicht.Die Novellierung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG durch das WE-BeglG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft. Eine spezifische Übergangsregelung für anhängige Verfahren findet sich im MRG nicht.
1.2. § 4 Abs 1 WEG 2002 bestimmt, dass mit der Begründung von Wohnungseigentum an einem vermieteten wohnungseigentumstauglichen Objekt die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer übergeht; aus einer Wohnungseigentumsbegründung nach Inkrafttreten des WEG 2002 folgt demnach eine gesetzliche Vertragsübernahme (ein Vertragsübergang) im Sinne des § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG (vgl Würth/Zingher Wohnrecht 2002, § 4 WEG 2002, Anm 2; Vonkilch, Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis [§ 4 WEG 2002], WoBl 2002, 123 [124]).1.2. Paragraph 4, Absatz eins, WEG 2002 bestimmt, dass mit der Begründung von Wohnungseigentum an einem vermieteten wohnungseigentumstauglichen Objekt die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer übergeht; aus einer Wohnungseigentumsbegründung nach Inkrafttreten des WEG 2002 folgt demnach eine gesetzliche Vertragsübernahme (ein Vertragsübergang) im Sinne des Paragraph 1120, ABGB bzw Paragraph 2, Absatz eins, MRG vergleiche Würth/Zingher Wohnrecht 2002, Paragraph 4, WEG 2002, Anmerkung 2, ; Vonkilch, Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis [§ 4 WEG 2002], WoBl 2002, 123 [124]).
1.3. Nach der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 5 WEG 2002 ist § 4 Abs 1 WEG 2002 (nur) in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wurden; in früher eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die bisherige Rechtslage maßgeblich. § 52 WEG sieht allerdings keine Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen eines Hauptmieters gegen seinen WE-Vermieter oder gegen die Eigentümergemeinschaft vor; es kann sich demnach bei den in § 56 Abs 5 WEG 2002 angesprochenen „Verfahren", die nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wurden, nicht um Verfahren nach § 52 WEG 2002 handeln. Die Übergangsregelung des § 56 Abs 5 WEG 2002 ist vielmehr eine Spezialvorschrift für Verfahren nach § 37 MRG und daher auch im vorliegenden Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG unmittelbar anzuwenden (so schon 5 Ob 156/05k in einem - dieselben Parteien betreffenden - Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG).1.3. Nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 ist Paragraph 4, Absatz eins, WEG 2002 (nur) in Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wurden; in früher eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die bisherige Rechtslage maßgeblich. Paragraph 52, WEG sieht allerdings keine Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen eines Hauptmieters gegen seinen WE-Vermieter oder gegen die Eigentümergemeinschaft vor; es kann sich demnach bei den in Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 angesprochenen „Verfahren", die nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wurden, nicht um Verfahren nach Paragraph 52, WEG 2002 handeln. Die Übergangsregelung des Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 ist vielmehr eine Spezialvorschrift für Verfahren nach Paragraph 37, MRG und daher auch im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG unmittelbar anzuwenden (so schon 5 Ob 156/05k in einem - dieselben Parteien betreffenden - Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG).
1.4. Die Ansicht des Rekursgerichts, wonach die Erstantragsgegnerin mit 1. 7. 2002 als alleinige Vermieterin in das Bestandverhältnis eingetreten und ab diesem Zeitpunkt für alle in die Zukunft gerichteten Ansprüche allein passiv legitimiert sei, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat das Verfahren vor der Schlichtungsstelle (bereits) am 22. 3. 2002, somit vor Inkrafttreten des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG idF des WE-BeglG 2002 eingeleitet. § 2 Abs 1 dritter Satz MRG idF des WE-BeglG 2002 ist daher, worin dem Revisionsrekurs des Antragstellers zu folgen ist, im vorliegenden Verfahren - nach der zuvor dargestellten Übergangsregelung des § 56 Abs 5 WEG 2002 - (noch) nicht anzuwenden, sodass es betreffend die Passivlegitimation auch für die Zeit ab 1. 7. 2002 bei der bis dahin maßgeblichen - gleich anzusprechenden - Rechtslage bleibt.1.4. Die Ansicht des Rekursgerichts, wonach die Erstantragsgegnerin mit 1. 7. 2002 als alleinige Vermieterin in das Bestandverhältnis eingetreten und ab diesem Zeitpunkt für alle in die Zukunft gerichteten Ansprüche allein passiv legitimiert sei, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat das Verfahren vor der Schlichtungsstelle (bereits) am 22. 3. 2002, somit vor Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG in der Fassung , des WE-BeglG 2002 eingeleitet. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG in der Fassung des WE-BeglG 2002 ist daher, worin dem Revisionsrekurs des Antragstellers zu folgen ist, im vorliegenden Verfahren - nach der zuvor dargestellten Übergangsregelung des Paragraph 56, Absatz 5, WEG 2002 - (noch) nicht anzuwenden, sodass es betreffend die Passivlegitimation auch für die Zeit ab 1. 7. 2002 bei der bis dahin maßgeblichen - gleich anzusprechenden - Rechtslage bleibt.
2. Zur Passivlegitimation der Miteigentümer:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Ansicht des Rekursgerichts, der Antragsteller habe mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag (jedenfalls auch) ein Begehren auf Feststellung der (Teil-)Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Mietzinsvereinbarung erhoben, nicht (mehr) strittig ist; von dieser Beurteilung ist folglich auszugehen.
2.2. Der erkennende Senat hat es zu 5 Ob 296/99m - zur hier noch maßgeblichen Rechtslage vor Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 dritter Satz MRG idF des WE-BeglG 2002 - als bereits gesicherte Rechtsprechung erkannt, dass ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG auf Feststellung der Unwirksamkeit der getroffenen Hauptmietzinsvereinbarung gegen alle Miteigentümer eines Hauses als Vermieter zu richten ist, weil Antragsinhalt und Entscheidungsergebnis notwendigerweise gegenüber allen diesen Personen ein und daselbe sein muss. Die vom Antragsteller aus dieser Entscheidung und jener zu 5 Ob 43/04s abgeleitete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt nicht vor. Zu 5 Ob 43/04s war nämlich gerade nicht (mehr) die allfällige Unwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung festzustellen, weil darüber bereits von der Schlichtungsstelle rechtskräftig entschieden worden war; Gegenstand des Verfahrens zu 5 Ob 43/04s war (nur mehr) der Rückforderungsanspruch des Mieters und insoweit sollte es diesem unbenommen bleiben, nicht alle Miteigentümer in Anspruch nehmen zu müssen. Ist dagegen - wie unstrittig hier - (zumindest auch) ein Antrag auf Feststellung der (Teil-)Unwirksamkeit der getroffenen Hauptmietzinsvereinbarung zu beurteilen, ist am Erfordernis der Einbeziehung aller Personen mit Miteigentümerstellung seit Mietvertragsabschluss festzuhalten; insoweit erweist sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts als zutreffend.2.2. Der erkennende Senat hat es zu 5 Ob 296/99m - zur hier noch maßgeblichen Rechtslage vor Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz MRG in der Fassung des WE-BeglG 2002 - als bereits gesicherte Rechtsprechung erkannt, dass ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG auf Feststellung der Unwirksamkeit der getroffenen Hauptmietzinsvereinbarung gegen alle Miteigentümer eines Hauses als Vermieter zu richten ist, weil Antragsinhalt und Entscheidungsergebnis notwendigerweise gegenüber allen diesen Personen ein und daselbe sein muss. Die vom Antragsteller aus dieser Entscheidung und jener zu 5 Ob 43/04s abgeleitete Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt nicht vor. Zu 5 Ob 43/04s war nämlich gerade nicht (mehr) die allfällige Unwirksamkeit der Hauptmietzinsvereinbarung festzustellen, weil darüber bereits von der Schlichtungsstelle rechtskräftig entschieden worden war; Gegenstand des Verfahrens zu 5 Ob 43/04s war (nur mehr) der Rückforderungsanspruch des Mieters und insoweit sollte es diesem unbenommen bleiben, nicht alle Miteigentümer in Anspruch nehmen zu müssen. Ist dagegen - wie unstrittig hier - (zumindest auch) ein Antrag auf Feststellung der (Teil-)Unwirksamkeit der getroffenen Hauptmietzinsvereinbarung zu beurteilen, ist am Erfordernis der Einbeziehung aller Personen mit Miteigentümerstellung seit Mietvertragsabschluss festzuhalten; insoweit erweist sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts als zutreffend.
2.3. Die Antragstellung im Schlichtungsverfahren entsprach dem Erfordernis der Beteiligung aller Miteigentümer, diente doch dort die an den Antragsteller ergangene Aufforderung der Schlichtungsstelle zur Antragsausdehnung gerade der Einbeziehung der vom einleitenden Antrag noch nicht erfassten Miteigentümer. Im gerichtlichen Verfahren sind dagegen, wie vom Rekursgericht ebenfalls zutreffend erkannt, nicht alle Miteigentümer (während des gesamten Verfahrens) einbezogen gewesen; diese Frage der Passivlegitimation wird das Erstgericht mit dem Antragsteller im fortgesetzten Verfahren in dem schon vom Rekursgericht dargelegten Sinn zu erörtern und diesem Gelegenheit zur Antragsausdehnung zu geben haben.
Der Revisionsrekurs ist daher - im Ergebnis - nicht berechtigt.
3. Kostenentscheidung:
§ 37 Abs 3 Z 17 MRG idF des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG); hier gilt daher noch § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat. Der Kostenvorbehalt betreffend die vom Antragsteller bestrittene Pauschalgebühr beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF iVm § 52 ZPO.Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG ist nur anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. 12. 2004 anhängig geworden ist (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG); hier gilt daher noch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF, wonach die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat. Der Kostenvorbehalt betreffend die vom Antragsteller bestrittene Pauschalgebühr beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF in Verbindung mit , Paragraph 52, ZPO.