Die Revision ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Schließt ein Wohnungseigentumsbewerber einen Mietvertrag über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, ab, so begründet er damit einen Hauptmietvertrag mit den Eigentümern der Liegenschaft (§ 2 Abs 1 MRG). Das bedeutet, dass das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustande kommt. Der Wohnungseigentumsbewerber erhält aber - wie sich aus dem zur Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen schriftlichen Einverständnis aller Miteigentümer zur Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechtes ergibt - alle Nutzungs- und Verfügungsrechte in Ansehung seines Wohnungseigentumsobjektes abgetreten (5 Ob 179/01m, SZ 70/256, WoBl 2001/133 ua, RIS-Justiz RS0113241, RS0109175). Die bereits mit der Zusage von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt auch die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentumsbewerber übergehen. Nach redlicher Verkehrsauffassung ist anzunehmen, dass sich die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages im Zuge der Zusage der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auch darauf geeinigt haben, jeden einzelnen mit der notwendigen Verwaltungsvollmacht zur Verwirklichung seines Nutzungsrechtes auszustatten, sofern die Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer nicht gefährdet sind (7 Ob 179/01m). Die mietvertraglichen Pflichten treffen jedoch alle Miteigentümer des Hauses gemeinsam. Die Rechtsposition des Mieters darf nämlich durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden (5 Ob 297/99h, 5 Ob 208/00z). Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann aber nur gegen alle Miteigentümer des Hauses gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendiger Weise ein- und derselbe sein muss (RIS-Justiz RS0083777). Da aber das Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in erster Linie den Wohnungseigentumsbewerber der vermieteten Wohnung betrifft und ihm zufolge § 20 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 23 Abs 4 WEG 1975 (nunmehr § 37 Abs 5 iVm §16 Abs 1 WEG 2002) die Erträgnisse der Wohnung zustehen, kommt ihm die Verwaltungsvollmacht zu, sodass er Schritte zur Fortführung des Verfahrens setzen kann und sohin rechtsmittellegitimiert ist (5 Ob 179/01m).Schließt ein Wohnungseigentumsbewerber einen Mietvertrag über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, ab, so begründet er damit einen Hauptmietvertrag mit den Eigentümern der Liegenschaft (Paragraph 2, Absatz eins, MRG). Das bedeutet, dass das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustande kommt. Der Wohnungseigentumsbewerber erhält aber - wie sich aus dem zur Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen schriftlichen Einverständnis aller Miteigentümer zur Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechtes ergibt - alle Nutzungs- und Verfügungsrechte in Ansehung seines Wohnungseigentumsobjektes abgetreten (5 Ob 179/01m, SZ 70/256, WoBl 2001/133 ua, RIS-Justiz RS0113241, RS0109175). Die bereits mit der Zusage von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt auch die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentumsbewerber übergehen. Nach redlicher Verkehrsauffassung ist anzunehmen, dass sich die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages im Zuge der Zusage der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auch darauf geeinigt haben, jeden einzelnen mit der notwendigen Verwaltungsvollmacht zur Verwirklichung seines Nutzungsrechtes auszustatten, sofern die Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer nicht gefährdet sind (7 Ob 179/01m). Die mietvertraglichen Pflichten treffen jedoch alle Miteigentümer des Hauses gemeinsam. Die Rechtsposition des Mieters darf nämlich durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden (5 Ob 297/99h, 5 Ob 208/00z). Ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann aber nur gegen alle Miteigentümer des Hauses gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendiger Weise ein- und derselbe sein muss (RIS-Justiz RS0083777). Da aber das Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in erster Linie den Wohnungseigentumsbewerber der vermieteten Wohnung betrifft und ihm zufolge Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 37, Absatz 5, in Verbindung mit §16 Absatz eins, WEG 2002) die Erträgnisse der Wohnung zustehen, kommt ihm die Verwaltungsvollmacht zu, sodass er Schritte zur Fortführung des Verfahrens setzen kann und sohin rechtsmittellegitimiert ist (5 Ob 179/01m).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rechtsposition des den unzulässig zuviel bezahlten Mietzins zurückfordernden Mieters durch den bestehenden Wohnungseigentumsbewerberstatus nicht geschmälert werden darf, ihm also alle Vermieter für die Rückforderung haften. Das heißt aber nicht, dass der Mieter seine Rückforderungsansprüche gegen alle Vermieter erheben muss. Nimmt er nur den einen Miteigentümer in Anspruch, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Wohnung durch die übrigen Miteigentümer abgetreten wurden, so ist dieser auch allein dafür passivlegitimiert. Da ihm bereits allein die Erträgnisse aus der Wohnung zustehen, ist er durch die überhöhte Mietzinszahlung auch allein bereichert. Die übrigen Miteigentümer sind lediglich der Haftungsfonds des Mieters insoweit als die übrigen Vermieter kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 MRG haften. Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Rechtsposition des den unzulässig zuviel bezahlten Mietzins zurückfordernden Mieters durch den bestehenden Wohnungseigentumsbewerberstatus nicht geschmälert werden darf, ihm also alle Vermieter für die Rückforderung haften. Das heißt aber nicht, dass der Mieter seine Rückforderungsansprüche gegen alle Vermieter erheben muss. Nimmt er nur den einen Miteigentümer in Anspruch, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Wohnung durch die übrigen Miteigentümer abgetreten wurden, so ist dieser auch allein dafür passivlegitimiert. Da ihm bereits allein die Erträgnisse aus der Wohnung zustehen, ist er durch die überhöhte Mietzinszahlung auch allein bereichert. Die übrigen Miteigentümer sind lediglich der Haftungsfonds des Mieters insoweit als die übrigen Vermieter kraft Gesetzes nach Paragraph 2, Absatz eins, MRG haften. Dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.