Rechtssatz RS0113241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113241
Entscheidungsdatum
21.03.2006
Rechtssatz
Die mit der Begründung von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentümer übergehen. Nach redlicher Verkehrsübung ist anzunehmen, dass sich die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages im Zuge der gegenseitigen Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auch darauf geeinigt haben, jeden Einzelnen mit der notwendigen Verwaltungsvollmacht zur Verwirklichung seines Nutzungsrechtes auszustatten, sofern die Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer nicht gefährdet sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 40/00v
Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 40/00v
- 5 Ob 179/01m
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 179/01m
nur: Nach redlicher Verkehrsübung ist anzunehmen, dass sich die Partner eines Wohnungseigentumsvertrages im Zuge der gegenseitigen Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auch darauf geeinigt haben, jeden Einzelnen mit der notwendigen Verwaltungsvollmacht zur Verwirklichung seines Nutzungsrechtes auszustatten, sofern die Interessen der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer nicht gefährdet sind. (T1) Beisatz: Die bereits mit der Zusage von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt auch die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentumsbewerber übergehen. (T2)
- 1 Ob 34/03m
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 34/03m
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Diese Rechte erstrecken sich auch auf die den Wohnungseigentumsbewerbern zustehenden Nutzungsrechte an fremder Liegenschaft. (T3)
- 5 Ob 43/04s
Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 43/04s
nur T1
- 5 Ob 298/05t
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 298/05t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113241
Dokumentnummer
JJR_20000229_OGH0002_0050OB00040_00V0000_001