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Entscheidung 5 Ob 155/24s×

Entscheidung 5 Ob 155/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob155/24s

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Painsi als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, und 2. R*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* AG, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 193.125 CHF sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 3 R 85/24f-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1. Die in der Revision aufgeworfenen Fragen wurden bei gleichem oder vergleichbarem Inhalt der Klauseln und der Informationslage der Vertragspartner von Banken bereits in mehreren – auch die hier beklagte Bank betreffenden – Entscheidungen behandelt und die Unwirksamkeit derartiger Klauseln (wegen behaupteter Intransparenz und Missbräuchlichkeit) verneint (3 Ob 79/24z; 5 Ob 14/24f; 6 Ob 24/24h; 9 Ob 31/24k; 9 Ob 43/24z; 9 Ob 16/24d; 7 Ob 99/24w; 3 Ob 131/24x; 4 Ob 151/24w; 4 Ob 4/23a).

[2] 2. Die im Rechtsmittel zur Klausel-RL 93/13/EWG aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen stellen sich schon wegen der verneinten Unwirksamkeit der angegriffenen Klauseln nicht. Unionsrechtlich ist zudem maßgebend, dass die Klausel-RL 93/13/EWG in ihrem Anhang nach Ziffer 2, Litera c, in Verbindung mit Ziffer eins, Litera j und Litera l, Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (4 Ob 151/24w, Rz 7; 3 Ob 79/24z, Rz 13; 6 Ob 24/24h, Rz 11; siehe auch 5 Ob 14/24f). Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens ist daher nicht aufzugreifen.

[3]           3. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Geldwechselverträgen muss damit nicht eingegangen werden.

Textnummer

E143629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00155.24S.0130.000

Im RIS seit

28.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250130_OGH0002_0050OB00155_24S0000_000