Aus der Begründung:
I. Die Revisionsrekurse beider Parteien sind zwar im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 31/18; SZ 33/73; SZ 38/19; ZVR 1966/284 u. a., zuletzt etwa 5 Ob 210/71, 5 Ob 296/71, 6 Ob 60/73) zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.römisch eins. Die Revisionsrekurse beider Parteien sind zwar im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 31/18; SZ 33/73; SZ 38/19; ZVR 1966/284 u. a., zuletzt etwa 5 Ob 210/71, 5 Ob 296/71, 6 Ob 60/73) zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BStG 1971 BGBl. 286 (= § 13 Abs. 1 BStG 1948 BGBl. 59) gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, welche die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Lehre (Klang[2] II, 195; Ehrenzweig[2] 1/2, 227) und Rechtsprechung (ZVR 1966/284; 5 Ob 210/71, 5 Ob 301-303/71; 8 Ob 201/70 u. a.) legen diese Vorschrift dahin aus, daß dem Enteigneten nicht nur der gemeine Wert der enteigneten Sache, sondern der außerordentliche Wert des besonderen Interesses, also nicht nur der Ertragswert, sondern auch der diesen übersteigende Verkehrswert - keinesfalls aber ein reiner Spekulationspreis - zu ersetzen ist. Als Verkehrswert der enteigneten Sache ist dabei derjenige Betrag anzusehen, der innerhalb eines örtlich begrenzten Gebietes bei einer möglichst großen Anzahl von Verkäufen für möglichst gleichartige Objekte von Kaufinteressenten geboten wunde (EvBl. 1965/ 423; ZVR 1966/284; EvBl. 1967/203; 5 Ob. 296/71 u. a.). Diese sogenannte "Vergleichswertmethode" kann allerdings nur dort zur Berechnung des Entschadigungsbetrages herangezogen werden, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auf diese Weise nicht ermittelt werden, dann muß ihr Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung festgestellt werden; rein theoretische Erwägungen, welchen Preis ein wirtschaftlich denkender Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch zu zahlen in der Lage wäre, können also nicht zur Feststellung des Verkehrswertes eines Grundstückes führen, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist (5 Ob 210/71; 5 Ob 151/72 u. a.).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971 BGBl. 286 (= Paragraph 13, Absatz eins, BStG 1948 BGBl. 59) gebührt dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, welche die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Lehre (Klang[2] römisch zwei, 195; Ehrenzweig[2] 1/2, 227) und Rechtsprechung (ZVR 1966/284; 5 Ob 210/71, 5 Ob 301-303/71; 8 Ob 201/70 u. a.) legen diese Vorschrift dahin aus, daß dem Enteigneten nicht nur der gemeine Wert der enteigneten Sache, sondern der außerordentliche Wert des besonderen Interesses, also nicht nur der Ertragswert, sondern auch der diesen übersteigende Verkehrswert - keinesfalls aber ein reiner Spekulationspreis - zu ersetzen ist. Als Verkehrswert der enteigneten Sache ist dabei derjenige Betrag anzusehen, der innerhalb eines örtlich begrenzten Gebietes bei einer möglichst großen Anzahl von Verkäufen für möglichst gleichartige Objekte von Kaufinteressenten geboten wunde (EvBl. 1965/ 423; ZVR 1966/284; EvBl. 1967/203; 5 Ob. 296/71 u. a.). Diese sogenannte "Vergleichswertmethode" kann allerdings nur dort zur Berechnung des Entschadigungsbetrages herangezogen werden, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auf diese Weise nicht ermittelt werden, dann muß ihr Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung festgestellt werden; rein theoretische Erwägungen, welchen Preis ein wirtschaftlich denkender Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch zu zahlen in der Lage wäre, können also nicht zur Feststellung des Verkehrswertes eines Grundstückes führen, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist (5 Ob 210/71; 5 Ob 151/72 u. a.).
Im vorliegenden Fall kam der Sachverständige Dipl.-Ing. N in seinem schriftlichen Gutachten, wie bereits erwähnt, zunächst unter Heranziehung der Verkaufspreise vergleichbarer Baugrundstücke und unter Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit des Grundstücks der Antragsgegner zu einem Verkehrswert der gesamten, 1486 m2 großen Bauparzelle Nr. 883/1 von 300 S je m2; auf der Grundlage dieses Quadratmeter-Preises errechnete er sodann auch die seiner Ansicht nach angemessene Entschädigung für die von der Enteignung betroffene Teilfläche von 240 m2, wobei er ausdrücklich bei dem schon bisher als Verkehrsfläche benützten Grundstreifen im Ausmaß von 91.5 m2 eine 30%ige Wertminderung durch die im Grundbuch eingetragenen Wegeservituten anerkannte. Wie Dipl.-Ing. N dann bei der Tagsatzung vom 10. Oktober 1972 mündlich erläuterte, ist der seiner Berechnung zugrunde liegende Quadratmeterpreis von 300 S ein sogenannter "Mischpreis", welcher sich aus dem Wert der tatsächlichen Baufläche einerseits und dem Wert der zunächst zwar vom Erwerber mitgekauften, später aber als Verkehrsfläche unentgeltlich in das öffentliche Gut zu übertragenden Teilfläche zusammensetzt. Einen darüber hinausgehenden Einfluß der im Grundbuch ersichtlich gemachten öffentlich-rechtlichen Abtretungsverpflichtung auf den Wert des enteigneten Grundstücks hat der Sachverständige hingegen ausdrücklich verneint (so wörtlich sein schriftliches Gutachten "...
unter der Voraussetzung, daß die im Grundbuch ersichtlich gemachte
Abtretungsverpflichtung zugunsten der Stadtgemeinde Steyr keinerlei
Einfluß ... auf die Wertermittlung besitzt"; ebenso in der
mündlichen Ergänzung dieses Gutachtens am 10. Oktober 1972: "Durch
die Abtretungsverpflichtung an den Magistrat Steyr ... würde der
Verkehrswert dieser Parzellen auf dem Grundstücksmarkt nicht
vermindert werden ... Es bleibt also bei der Bewertung, die ich in
meinem Gutachten ... vorgenommen habe").
Das Erstgericht ist dieser Berechnung des Sachverständigen zur Gänze gefolgt; es hat dabei allerdings die 30%ige Wertminderung bei der
91.5 m2 großen Verkehrsfläche nicht nur mit den im Grundbuch eingetragenen Wegedienstbarkeiten, sondern - insoweit ohne Deckung im Sachverständigengutachten - auch mit der Abtretungsverpflichtung zugunsten der Stadtgemeinde Steyr begrundet.
Demgegenüber hat schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Entschädigung für eine enteignete Teilfläche dann nicht auf der Grundlage eines für die gesamte Liegenschaft errechneten "Mischpreises" ermittelt werden kann, wenn, wie hier, gerade derjenige Teil der Liegenschaft enteignet wurde, der zufolge seiner Belastung mit einer öffentlich-rechtlichen Abtretungsverpflichtung den für das Gesamtgrundstück ermittelten Durchschnittspreis (also den vom Sachverständigen angenommenen "Mischpreis") entsprechend gedrückt hat. Soweit nämlich von der Enteignung ein gegenüber dem verbleibenden Restgrundstück geringerwertiger Grundstucksteil betroffen wird, ist eine unter dem für das Gesamtgrundstück ermittelten Durchschnittspreis liegende Entschädigung für die enteignete Teilfläche in dem Maße gerechtfertigt, als sich infolge der Abtretung des - im Verhältnis zum verbleibenden Restgrundstück von vornherein geringerwertigen - Teilstücks der durchschnittliche Quadratmeter-Preis des Restgrundstückes erhöht und der Enteignete auf diese Weise einen Ausgleich dafür erhält, daß die Entschädigung für die enteignete Teilfläche unter dem einheitlichen Quadratmeter-Preis des Gesamtgrundstücks liegt (vgl. dazu BGH 19. Dezember 1963, NJW 1964, 1567; ebenso auch Fuhlendorf, Die Bewertung von Straßenverbreiterungsflächen bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung, NJW 1966, 581, und Ganschezian - Finck, Enteignungsentschädigung für Vorgärten, NJW 1966, 1396). Soweit daher die jetzt von der Enteignung betroffene Teilfläche schon bisher zur Gänze mit der rechtswirksamen Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung an die Stadtgemeinde Steyr belastet war - was allerdings, wie noch auszuführen sein wird, erst einer Klarstellung im fortgesetzten Verfahren bedarf -, wird das Erstgericht infolgedessen nicht von dem für das gesamte Grundstück Nr. 883/1 ermittelten "Mischpreis" ausgehen dürfen, sondern im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses den Verkehrswert der enteigneten Teilfläche im Zeitpunkt der Enteignung gesondert zu ermitteln haben. Daß dieser Wert aber auch bei Bedachtnahme auf eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung entgegen der Meinung der Antragstellerin keinesfalls von vornherein mit Null angenommen werden darf, haben bereits die Untergerichte zutreffend erkannt: Die mit einer solchen Verpflichtung belastete Grundfläche darf zwar nach den baurechtlichen Normen nur beschränkt genutzt - insbesondere nicht verbaut - werden, hat aber zweifellos für den Eigentümer bis zur tatsächlichen Abtretung einen gewissen Gebrauchswert, welcher entgegen der Meinung der Antragstellerin mit der Entschädigung für den verlorengegangenen Bewuchs und den entfernten Zaun allein keineswegs abgegolten ist. Wie weit freilich eine solche beschränkte Nutzungsmöglichkeit bei einem Verkauf des Gesamtgrundstückes dazu führt, daß auch für die mit der Abtretungsverpflichtung belastete Grundfläche ein - wenn auch entsprechend niedrigerer und damit im Sinne der obigen Ausführungen den Gesamtpreis drückender - Preis gezahlt wird, hängt im Einzelfall naturgemäß vor allem davon ab, für welchen Zeitraum der Erwerber noch mit dem Fortdauern des bisherigen Zustandes rechnen kann, mit anderen Worten, in welchem Zeitpunkt nach den Umständen des konkreten Falles mit einer Inanspruchnahme der unentgeltlichen Grundabtretung durch die begünstigte Gebietskörperschaft gerechnet werden muß. Der Ansicht der Finanzprokuratur, daß ein mit einer solchen Verpflichtung belastetes Grundstück von vornherein gänzlich wertlos wäre, keinen Verkehrswert hätte und dementsprechend im Fall einer Enteignung auch nicht in die Entschädigung einbezogen zu werden brauchte, kann daher nicht gefolgt werden. Dementsprechend hat auch der Sachverständige Dipl.- Ing. N betont, daß "natürlich" auch diese Verkehrsfläche als solche einen Wert habe, welcher sich aber nach dem Einzelfall richte. Mit Recht weist der Sachverständige freilich darauf hin, daß man - einen bestimmten Verkehrswert für diese Fläche an Hand von Vergleichsgrundstücken nicht angeben könne, weil solche Vergleichsgrundstücke nicht vorhanden seien. Er macht damit auf eine Schwierigkeit aufmerksam, welche naturgemäß immer dort auftritt, wo eine enteignete Teilfläche zufolge ihrer Beschaffenheit als Vorgarten, Hinterland oder dgl. nicht als selbständiges Kaufobjeki, sondern nur in Verbindung mit dem zugehörigen Baugrundstück gehandelt wird und daher keinen durch die Vergleichsmethode feststellbaren eigenen Verkehrswert besitzt. In solchen Fällen erweist sich aber regelmäßig die sogenannte "Differenzmethode" als taugliches Mittel zur Feststellung des Wertes der enteigneten Teilfläche und damit der Höhe der angemessenen Enteignungsentschädigung:Demgegenüber hat schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Entschädigung für eine enteignete Teilfläche dann nicht auf der Grundlage eines für die gesamte Liegenschaft errechneten "Mischpreises" ermittelt werden kann, wenn, wie hier, gerade derjenige Teil der Liegenschaft enteignet wurde, der zufolge seiner Belastung mit einer öffentlich-rechtlichen Abtretungsverpflichtung den für das Gesamtgrundstück ermittelten Durchschnittspreis (also den vom Sachverständigen angenommenen "Mischpreis") entsprechend gedrückt hat. Soweit nämlich von der Enteignung ein gegenüber dem verbleibenden Restgrundstück geringerwertiger Grundstucksteil betroffen wird, ist eine unter dem für das Gesamtgrundstück ermittelten Durchschnittspreis liegende Entschädigung für die enteignete Teilfläche in dem Maße gerechtfertigt, als sich infolge der Abtretung des - im Verhältnis zum verbleibenden Restgrundstück von vornherein geringerwertigen - Teilstücks der durchschnittliche Quadratmeter-Preis des Restgrundstückes erhöht und der Enteignete auf diese Weise einen Ausgleich dafür erhält, daß die Entschädigung für die enteignete Teilfläche unter dem einheitlichen Quadratmeter-Preis des Gesamtgrundstücks liegt vergleiche dazu BGH 19. Dezember 1963, NJW 1964, 1567; ebenso auch Fuhlendorf, Die Bewertung von Straßenverbreiterungsflächen bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung, NJW 1966, 581, und Ganschezian - Finck, Enteignungsentschädigung für Vorgärten, NJW 1966, 1396). Soweit daher die jetzt von der Enteignung betroffene Teilfläche schon bisher zur Gänze mit der rechtswirksamen Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung an die Stadtgemeinde Steyr belastet war - was allerdings, wie noch auszuführen sein wird, erst einer Klarstellung im fortgesetzten Verfahren bedarf -, wird das Erstgericht infolgedessen nicht von dem für das gesamte Grundstück Nr. 883/1 ermittelten "Mischpreis" ausgehen dürfen, sondern im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses den Verkehrswert der enteigneten Teilfläche im Zeitpunkt der Enteignung gesondert zu ermitteln haben. Daß dieser Wert aber auch bei Bedachtnahme auf eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung entgegen der Meinung der Antragstellerin keinesfalls von vornherein mit Null angenommen werden darf, haben bereits die Untergerichte zutreffend erkannt: Die mit einer solchen Verpflichtung belastete Grundfläche darf zwar nach den baurechtlichen Normen nur beschränkt genutzt - insbesondere nicht verbaut - werden, hat aber zweifellos für den Eigentümer bis zur tatsächlichen Abtretung einen gewissen Gebrauchswert, welcher entgegen der Meinung der Antragstellerin mit der Entschädigung für den verlorengegangenen Bewuchs und den entfernten Zaun allein keineswegs abgegolten ist. Wie weit freilich eine solche beschränkte Nutzungsmöglichkeit bei einem Verkauf des Gesamtgrundstückes dazu führt, daß auch für die mit der Abtretungsverpflichtung belastete Grundfläche ein - wenn auch entsprechend niedrigerer und damit im Sinne der obigen Ausführungen den Gesamtpreis drückender - Preis gezahlt wird, hängt im Einzelfall naturgemäß vor allem davon ab, für welchen Zeitraum der Erwerber noch mit dem Fortdauern des bisherigen Zustandes rechnen kann, mit anderen Worten, in welchem Zeitpunkt nach den Umständen des konkreten Falles mit einer Inanspruchnahme der unentgeltlichen Grundabtretung durch die begünstigte Gebietskörperschaft gerechnet werden muß. Der Ansicht der Finanzprokuratur, daß ein mit einer solchen Verpflichtung belastetes Grundstück von vornherein gänzlich wertlos wäre, keinen Verkehrswert hätte und dementsprechend im Fall einer Enteignung auch nicht in die Entschädigung einbezogen zu werden brauchte, kann daher nicht gefolgt werden. Dementsprechend hat auch der Sachverständige Dipl.- Ing. N betont, daß "natürlich" auch diese Verkehrsfläche als solche einen Wert habe, welcher sich aber nach dem Einzelfall richte. Mit Recht weist der Sachverständige freilich darauf hin, daß man - einen bestimmten Verkehrswert für diese Fläche an Hand von Vergleichsgrundstücken nicht angeben könne, weil solche Vergleichsgrundstücke nicht vorhanden seien. Er macht damit auf eine Schwierigkeit aufmerksam, welche naturgemäß immer dort auftritt, wo eine enteignete Teilfläche zufolge ihrer Beschaffenheit als Vorgarten, Hinterland oder dgl. nicht als selbständiges Kaufobjeki, sondern nur in Verbindung mit dem zugehörigen Baugrundstück gehandelt wird und daher keinen durch die Vergleichsmethode feststellbaren eigenen Verkehrswert besitzt. In solchen Fällen erweist sich aber regelmäßig die sogenannte "Differenzmethode" als taugliches Mittel zur Feststellung des Wertes der enteigneten Teilfläche und damit der Höhe der angemessenen Enteignungsentschädigung:
Dabei wird der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung ermittelt und dieser Wert dem Verkehrswert des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes - unter Außerachtlassung der durch die Anlage der Straße eingetretenen Werterhöhung (§ 18 Abs. 1 BStG 1971; § 7 Abs. 2 EisbEG) - gegenübergestellt. Da im Gegensatz zu der enteigneten Teilfläche sowohl die Gesamtliegenschaft als auch das Restgrundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr regelmäßig einen Preis erzielen würden, kann für beide Grundstücke ein Verkehrswert festgestellt werden; die Differenz der beiden Werte ergibt sodann die für die enteignete Teilfläche zu leistende Entschädigung (vgl. auch dazu Fuhlendorf, und Ganschezian - Finck NJW 1966, 1396 und die dort zitierte Rechtsprechung des deutschen BGH).Dabei wird der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung ermittelt und dieser Wert dem Verkehrswert des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes - unter Außerachtlassung der durch die Anlage der Straße eingetretenen Werterhöhung (Paragraph 18, Absatz eins, BStG 1971; Paragraph 7, Absatz 2, EisbEG) - gegenübergestellt. Da im Gegensatz zu der enteigneten Teilfläche sowohl die Gesamtliegenschaft als auch das Restgrundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr regelmäßig einen Preis erzielen würden, kann für beide Grundstücke ein Verkehrswert festgestellt werden; die Differenz der beiden Werte ergibt sodann die für die enteignete Teilfläche zu leistende Entschädigung vergleiche auch dazu Fuhlendorf, und Ganschezian - Finck NJW 1966, 1396 und die dort zitierte Rechtsprechung des deutschen BGH).
Allen bisher angestellten Überlegungen liegt freilich die Annahme zugrunde, daß die mehrfach genannte öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung zugunsten der Stadtgemeinde Steyr im Zeitpunkt der Enteignung auch tatsächlich zu Recht bestanden hat. Beide Untergerichte haben diese Frage unter Hinweis auf die Ersichtlichmachung im Grundbuch und auf Punkt IX des Kaufvertrages vom 9. Oktober 1948 bejaht und die gegenteilige, auf das Fehlen einer gesetzlichen und bescheidmäßigen Deckung sowie auf die Unbestimmtheit der Verpflichtung gestützte Rechtsansicht der Antragsgegner abgelehnt. Auch in diesem Punkt wird aber erst eine entsprechende Verfahrensergänzung durch das Erstgericht volle Klarheit schaffen können.Allen bisher angestellten Überlegungen liegt freilich die Annahme zugrunde, daß die mehrfach genannte öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung zugunsten der Stadtgemeinde Steyr im Zeitpunkt der Enteignung auch tatsächlich zu Recht bestanden hat. Beide Untergerichte haben diese Frage unter Hinweis auf die Ersichtlichmachung im Grundbuch und auf Punkt römisch neun des Kaufvertrages vom 9. Oktober 1948 bejaht und die gegenteilige, auf das Fehlen einer gesetzlichen und bescheidmäßigen Deckung sowie auf die Unbestimmtheit der Verpflichtung gestützte Rechtsansicht der Antragsgegner abgelehnt. Auch in diesem Punkt wird aber erst eine entsprechende Verfahrensergänzung durch das Erstgericht volle Klarheit schaffen können.
Die Ersichtlichmachung der Abtretungsverpflichtung unter A 2-OZ 2 der EZ X bezieht sich - wörtlich übereinstimmend mit Punkt IX des Kaufvertrages vom 9. Oktober 1948 und der Genehmigungsklausel des Stadtbauamtes Steyr vom 20. Dezember 1948 auf diesem Kaufvertrag - auf § 42 des "Gesetzes vom 15. Juli 1946, oö LGBl. 1947/5". Dieses Gesetz, nämlich die oberösterreichische Bauordnungsnovelle vom 15. Oktober (nicht 15. Juli) 1946, LGBl, 1947/5, hat aber für Steyr nie gegolten; durch das Gesetz vom 11. Feber 1947, LGBl 10, wurde vielmehr - worauf schon die Antragsgegner zutreffend verwiesen haben - die Wirksamkeit der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGBl. 9/1947, auf das Gebiet der Stadtgemeinde Steyr ausgedehnt. Die grundbücherliche Ersichtlichmachung kann daher nur als Bezugnahme auf dieses Gesetz verstanden werden, wobei freilich darauf aufmerksam zu machen ist, daß § 42 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 - ähnlich wie § 42 der oö. Bauordnungsnovelle 1946 - nur die Frage regelt, welche baubehördlichen Verpflichtungen im einzelnen den Gegenstand einer Ersichtlichmachung im Grundbuch zu bilden haben, während diese Verpflichtungen selbst in anderen Bestimmungen des Gesetzes enthalten sind. Im konkreten Fall kommt hiefür vor allem § 6 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in Betracht, welcher die "Grundabtretungen bei Teilungen" regelt und in diesem Zusammenhang für den Fall der Teilung eines Gründes auf Bauplätze oder Teile von solchen eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung der nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes sowie die Übergabe dieser Grundteile in den physischen Besitz der Gemeinde vorsieht.Die Ersichtlichmachung der Abtretungsverpflichtung unter A 2-OZ 2 der EZ römisch zehn bezieht sich - wörtlich übereinstimmend mit Punkt römisch neun des Kaufvertrages vom 9. Oktober 1948 und der Genehmigungsklausel des Stadtbauamtes Steyr vom 20. Dezember 1948 auf diesem Kaufvertrag - auf Paragraph 42, des "Gesetzes vom 15. Juli 1946, oö LGBl. 1947/5". Dieses Gesetz, nämlich die oberösterreichische Bauordnungsnovelle vom 15. Oktober (nicht 15. Juli) 1946, LGBl, 1947/5, hat aber für Steyr nie gegolten; durch das Gesetz vom 11. Feber 1947, LGBl 10, wurde vielmehr - worauf schon die Antragsgegner zutreffend verwiesen haben - die Wirksamkeit der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, Landesgesetzblatt 9 aus 1947,, auf das Gebiet der Stadtgemeinde Steyr ausgedehnt. Die grundbücherliche Ersichtlichmachung kann daher nur als Bezugnahme auf dieses Gesetz verstanden werden, wobei freilich darauf aufmerksam zu machen ist, daß Paragraph 42, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 - ähnlich wie Paragraph 42, der oö. Bauordnungsnovelle 1946 - nur die Frage regelt, welche baubehördlichen Verpflichtungen im einzelnen den Gegenstand einer Ersichtlichmachung im Grundbuch zu bilden haben, während diese Verpflichtungen selbst in anderen Bestimmungen des Gesetzes enthalten sind. Im konkreten Fall kommt hiefür vor allem Paragraph 6, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 in Betracht, welcher die "Grundabtretungen bei Teilungen" regelt und in diesem Zusammenhang für den Fall der Teilung eines Gründes auf Bauplätze oder Teile von solchen eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung der nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes sowie die Übergabe dieser Grundteile in den physischen Besitz der Gemeinde vorsieht.
Aus der ungenauen Fassung der Grundbuchseintragung für sich allein können aber die Antragsgegner für ihren Rechtsstandpunkt deshalb nichts gewinnen, weil einer Ersichtlichmachung dieser Art keine materiellrechtliche Bedeutung zukommt, die Anliegeverpflichtungen nach § 6 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 vielmehr als öffentlichrechtliche, gegen jeden Eigentümer wirkende Beschränkungen im Sinne des § 7 Abs. 2 AGAG in ihrer Rechtswirksamkeit von der Eintragung im Grundbuch unabhängig sind (vgl. dazu auch Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 410); nicht auf den Wortlaut der Grundbuchseintragung kommt es daher an, sondern allein darauf, ob eine entsprechende Verpflichtung tatsächlich rechtmäßig begrundet wurde und auch noch im Zeitpunkt der Enteignung wirksam war.Aus der ungenauen Fassung der Grundbuchseintragung für sich allein können aber die Antragsgegner für ihren Rechtsstandpunkt deshalb nichts gewinnen, weil einer Ersichtlichmachung dieser Art keine materiellrechtliche Bedeutung zukommt, die Anliegeverpflichtungen nach Paragraph 6, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 vielmehr als öffentlichrechtliche, gegen jeden Eigentümer wirkende Beschränkungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AGAG in ihrer Rechtswirksamkeit von der Eintragung im Grundbuch unabhängig sind vergleiche dazu auch Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 410); nicht auf den Wortlaut der Grundbuchseintragung kommt es daher an, sondern allein darauf, ob eine entsprechende Verpflichtung tatsächlich rechtmäßig begrundet wurde und auch noch im Zeitpunkt der Enteignung wirksam war.
Rechtsgrundlage solcher Anliegerpflichten ist regelmäßig ein baubehördlicher Bescheid (vgl. auch § 42 Abs. 1 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946: "... Verpflichtungen, ... die durch einen baubehördlichen Bescheid begrundet werden, ..."). Erst durch ihn werden die den Anlieger nach dem Gesetz treffenden Verpflichtungen entsprechend konkretisiert, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Abteilungs- oder ein Bauansuchen gegeben sind, im Abteilungs- oder im Baubewilligungsbescheid in der Rechtsform einer Auflage, wenn die Voraussetzungen aber erst später eintreten oder die Anliegerverpflichtung unabhangig von einer Grundabteilung oder Bauführung eintritt, in einem eigenen Bescheid; dadurch sollen in einer für beide Teile, den Einschreiter und die Behörde, bindenden Weise die Rechte und Pflichten festgestellt werden, die entstehen, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird (Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 409).Rechtsgrundlage solcher Anliegerpflichten ist regelmäßig ein baubehördlicher Bescheid vergleiche auch Paragraph 42, Absatz eins, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946: "... Verpflichtungen, ... die durch einen baubehördlichen Bescheid begrundet werden, ..."). Erst durch ihn werden die den Anlieger nach dem Gesetz treffenden Verpflichtungen entsprechend konkretisiert, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Abteilungs- oder ein Bauansuchen gegeben sind, im Abteilungs- oder im Baubewilligungsbescheid in der Rechtsform einer Auflage, wenn die Voraussetzungen aber erst später eintreten oder die Anliegerverpflichtung unabhangig von einer Grundabteilung oder Bauführung eintritt, in einem eigenen Bescheid; dadurch sollen in einer für beide Teile, den Einschreiter und die Behörde, bindenden Weise die Rechte und Pflichten festgestellt werden, die entstehen, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird (Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 409).
Ob im vorliegenden Fall der im Grundbuch ersichtlich gemachten Abtretungsverpflichtung der Antragsgegner ein entsprechender Bescheid der Baubehörde zugrunde liegt, haben die Untergerichte bisher nicht festgestellt. Die Grundbuchseintragung selbst bezieht sich wie schon erwähnt, nur auf § 42 der (oö) Bauordnungsnovelle 1946 und auf den Kaufvertrag vom 9. Oktober 1948, läßt aber jede Bezugnahme auf einen Verwaltungsbescheid - wie sie der Natur der Sache nach zu erwarten wäre (vgl. Walz, Die grundbücherlichen Ersichtlichmachungen auf Grund der Wiener Bauordnung, NZ 1933, 192) - vermissen. In einem Anhang zum Kaufvertrag vom 9. Oktober 1948 wurde zwar am 20. Dezember 1948 vom Stadtbauamt Steyr "die Genehmigung des Kaufvertrages ... im Sinne des § 42 Gesetz vom 15. Juli 1946, LGBl. 5/1947, unter der Bedingung bewilligt, daß der für Straßenzwecke erforderliche Grund kostenlos und lastenfrei bei Ausbau der Straße oder einer anderen Bebauung des Grundstückes an das öffentliche Gut abzutreten ist und diese Abtretung im Grundbuche ersichtlich zu machen ist".Ob im vorliegenden Fall der im Grundbuch ersichtlich gemachten Abtretungsverpflichtung der Antragsgegner ein entsprechender Bescheid der Baubehörde zugrunde liegt, haben die Untergerichte bisher nicht festgestellt. Die Grundbuchseintragung selbst bezieht sich wie schon erwähnt, nur auf Paragraph 42, der (oö) Bauordnungsnovelle 1946 und auf den Kaufvertrag vom 9. Oktober 1948, läßt aber jede Bezugnahme auf einen Verwaltungsbescheid - wie sie der Natur der Sache nach zu erwarten wäre vergleiche Walz, Die grundbücherlichen Ersichtlichmachungen auf Grund der Wiener Bauordnung, NZ 1933, 192) - vermissen. In einem Anhang zum Kaufvertrag vom 9. Oktober 1948 wurde zwar am 20. Dezember 1948 vom Stadtbauamt Steyr "die Genehmigung des Kaufvertrages ... im Sinne des Paragraph 42, Gesetz vom 15. Juli 1946, Landesgesetzblatt 5 aus 1947,, unter der Bedingung bewilligt, daß der für Straßenzwecke erforderliche Grund kostenlos und lastenfrei bei Ausbau der Straße oder einer anderen Bebauung des Grundstückes an das öffentliche Gut abzutreten ist und diese Abtretung im Grundbuche ersichtlich zu machen ist".
Auf welche gesetzliche Vorschrift sich diese - in den Bauvorschriften nicht vorgesehene - "Genehmigung des Kaufvertrages" stützt, ist der Aktenlage nicht zuentnehmen. Ob sie die bescheidmäßige Grundlage der unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung der Antragsgegner bildet, ist fraglich, zumal im Zuge des Gründeinlösungs- und Enteignungsverfahrens von den beiden Vertretern der Stadtgemeinde Steyr ausdrücklich ein rechtskräftiger Bescheid des Magistrates Steyr vom 30. September 1948 als rechtliche Grundlage der unentgeltlichen Grundabtretungsverpflichtung genannt wurde (s. dazu die Verhandlungsniederschrift des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung), während andererseits im Revisionsrekurs der Antragstellerin in diesem Zusammenhang von einem Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr "vom 24 Juni 1973" (?) die Rede ist. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren diese Widersprüche zu klären und dann eindeutig festzustellen haben, ob und in welchem Umfang der in Rede stehenden Abtretungsverpflichtung überhaupt im Sinne der obigen Ausführungen ein rechtswirksamer Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde zugrunde liegt.
Sollte es keinen solchen Bescheid geben, dann wäre allerdings auch noch die Frage zu prüfen, ob die gegenständliche Verpflichtung allenfalls durch privatrechtlichen Vertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 412 f); dabei könnte nach den Umständen des vorliegenden Falles wohl nur ein zwischen den Antragsgegnern und ihrem Rechtsvorgänger geschlossener Vertrag zugunsten Dritter (nämlich zugunsten der Stadtgemeinde Steyr) angenommen werden. Der - von den Antragsgegnern als unbestimmt und unbestimmbar bemängelte - Umfang der Abtretungsverpflichtung müßte in diesem Fall - im Rahmen der gesetzlichen Schranken des § 6 Abs. 1 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 - der Vereinbarung der Parteien entnommen werden,wobei schon jetzt darauf zu verweisen ist, daß Punkt IX Abs. 1 des Kaufvertrages vom 9. Oktober 1948 ausdrücklich auf eine vorläufige, unverbindliche Auszeichnung der abzutretenden Fläche in einem "beigehefteten Lageplan" - welcher der in den Akten befindlichen Fotokopie des Kaufvertrages aber nicht angeschlossen ist - Bezug nimmt. In beiden Fällen, also sowohl dann, wenn die Abtretungsverpflichtung auf einem Bescheid der Baubehörde beruht, als auch darin, wenn ihr eine privatrechtliche Übereinkunft zugrunde liegt, war freilich entgegen der Meinung der Antragsgegner eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung des Stadtregulierungsplans aus dem Jahr 1930 für das Fortbestehen der Verpflichtung der Antragsgegner ohne Bedeutung, weil weder ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid noch eine verbindliche Parteienvereinbarung durch eine solche Maßnahme allein in ihrer Wirksamkeit unmittelbar betroffen würde.Sollte es keinen solchen Bescheid geben, dann wäre allerdings auch noch die Frage zu prüfen, ob die gegenständliche Verpflichtung allenfalls durch privatrechtlichen Vertrag zustande gekommen ist vergleiche dazu Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 412 f); dabei könnte nach den Umständen des vorliegenden Falles wohl nur ein zwischen den Antragsgegnern und ihrem Rechtsvorgänger geschlossener Vertrag zugunsten Dritter (nämlich zugunsten der Stadtgemeinde Steyr) angenommen werden. Der - von den Antragsgegnern als unbestimmt und unbestimmbar bemängelte - Umfang der Abtretungsverpflichtung müßte in diesem Fall - im Rahmen der gesetzlichen Schranken des Paragraph 6, Absatz eins, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 - der Vereinbarung der Parteien entnommen werden,wobei schon jetzt darauf zu verweisen ist, daß Punkt römisch neun Absatz eins, des Kaufvertrages vom 9. Oktober 1948 ausdrücklich auf eine vorläufige, unverbindliche Auszeichnung der abzutretenden Fläche in einem "beigehefteten Lageplan" - welcher der in den Akten befindlichen Fotokopie des Kaufvertrages aber nicht angeschlossen ist - Bezug nimmt. In beiden Fällen, also sowohl dann, wenn die Abtretungsverpflichtung auf einem Bescheid der Baubehörde beruht, als auch darin, wenn ihr eine privatrechtliche Übereinkunft zugrunde liegt, war freilich entgegen der Meinung der Antragsgegner eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung des Stadtregulierungsplans aus dem Jahr 1930 für das Fortbestehen der Verpflichtung der Antragsgegner ohne Bedeutung, weil weder ein rechtskräftiger Verwaltungsbescheid noch eine verbindliche Parteienvereinbarung durch eine solche Maßnahme allein in ihrer Wirksamkeit unmittelbar betroffen würde.
All diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes über die Festsetzung der Entschädigung für die enteignete Grundfläche im Ergebnis zu Recht aufgehohen hat. Das Erstgericht wird das Verfahren in der aufgezeigten Richtung zu ergänzen und sodann die den Antragsgegnern für die enteignete Grundfläche gebührende Entschädigung neu festzusetzen haben. Ob es dabei auch das bereits erstattete Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N verwerten und diesen Sachverständigen gegebenenfalls auch bei der im fortgesetzten Verfahren unumgänglichen Ergänzung des Sachverständigenbeweises abermals wird heranziehen dürfen, wind von seiner Entscheidung über den neuerlichen Ablehnungsantrag der Antragstellerin abhängen (s. dazu die folgenden Ausführungen zum Rekurs der Finanzprokuratur in der Ablehnungsfrage).
II. Der - im Sinne des § 366 Abs. 1, § 515 ZPO mit dem Revisionsrekurs in der Hauptsache verbundene (EvBl. 1967/256 = RZ 1967 92; Arb. 8485; 5 Ob 124/71) - Rekurs der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrages durch das Rekursgericht ist unzulässig.römisch zwei. Der - im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins,, Paragraph 515, ZPO mit dem Revisionsrekurs in der Hauptsache verbundene (EvBl. 1967/256 = RZ 1967 92; Arb. 8485; 5 Ob 124/71) - Rekurs der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrages durch das Rekursgericht ist unzulässig.
Das Rekursgericht hat den erst nach Ablauf der Rekursfrist unmittelbar bei der zweiten Instanz eingebrachten Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen Dipl.-Ing. N deshalb zurückgewiesen, weil eine nachträgliche, erst nach der Erstattung des Gutachtens und nach der darüber ergangenen Entscheidung ausgesprochene Ablehnung eines Sachverständigen nicht zulässig sei, ein in erster Instanz vernommener Sachverständiger infolgedessen im Rechtsmittelverfahren überhaupt nicht mehr abgelehnt werden könne. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:
Gemäß dem - nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1971/286, JBl. 1971, 629; 5 Ob 194/72 u. a.) auch im Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung anwendbaren - § 355 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Ablehnungserklärung zwar grundsätzlich vor dem Beginn der Beweisaufnahme und bei schriftlicher Begutachtung vor der Einreichung des Gutachtens mit Schriftsatz oder mündlich anzubringen; nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung kann aber ein Sachverständiger auch noch später abgelehnt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Daß eine solche nachträgliche Ablehnung auf das Verfahren erster Instanz beschränkt und daher nach der darüber ergangenen Entscheidung des Gerichtes, also vor allem im Rechtsmittelverfahren, unzulässig wäre - wie dies eine in RPfiSlg. 1964/4261 veröffentlichte Entscheidung des LGZ Wien ohne jede Begründung ausgesprochen hat -, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Fasching (III, 489, § 355 ZPO Anm. 5) vertritt unter Hinweis auf § 482 Abs. 2 und § 488 Abs. 3 ZPO die Ansicht, daß dann, wenn die Ablehnungsgrunde erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstehen oder der Partei erst in diesem Zeitpunkt zur Kenntnis kommen, der bereits in erster Instanz vernommene Sachverständige auch noch im Berufungsverfahren abgelehnt werden kann. Die von Fasching (III, 489) als gegenteilig angeführte und auch vom Rekursgericht als Stütze für seine abweichende Rechtsmeinung herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 1928 ZBl. 1928/206 bezieht sich ausdrücklich nur auf den Sonderfall der Ablehnung eines Sachverständigen wegen falscher Aussage im Sinne des § 530 Abs. 1 Z. 2 ZPO; der in ihr ausgesprochene Gedanke kann schon aus diesem Grund nicht verallgemeinert werden. Der Oberste Gerichtshof ist vielmehr mit Fasching der Ansicht, daß ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs. 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozeßstoff berücksichtigt werden (Fasching III, 486, § 355 ZPO Anm. I); das Gericht hat vielmehr im Sinne des § 362 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen (vgl. dazu auch Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 445). Das gleiche Recht zur Wiederholung eines in erster Instanz durchgeführten Sachverständigenbeweises steht gemäß § 488 Abs. 3 ZPO auch dem Berufungsgericht zu.Gemäß dem - nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1971/286, JBl. 1971, 629; 5 Ob 194/72 u. a.) auch im Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung anwendbaren - Paragraph 355, Absatz 2, Satz 1 ZPO ist die Ablehnungserklärung zwar grundsätzlich vor dem Beginn der Beweisaufnahme und bei schriftlicher Begutachtung vor der Einreichung des Gutachtens mit Schriftsatz oder mündlich anzubringen; nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung kann aber ein Sachverständiger auch noch später abgelehnt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Daß eine solche nachträgliche Ablehnung auf das Verfahren erster Instanz beschränkt und daher nach der darüber ergangenen Entscheidung des Gerichtes, also vor allem im Rechtsmittelverfahren, unzulässig wäre - wie dies eine in RPfiSlg. 1964/4261 veröffentlichte Entscheidung des LGZ Wien ohne jede Begründung ausgesprochen hat -, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Fasching (römisch drei, 489, Paragraph 355, ZPO Anmerkung 5) vertritt unter Hinweis auf Paragraph 482, Absatz 2 und Paragraph 488, Absatz 3, ZPO die Ansicht, daß dann, wenn die Ablehnungsgrunde erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstehen oder der Partei erst in diesem Zeitpunkt zur Kenntnis kommen, der bereits in erster Instanz vernommene Sachverständige auch noch im Berufungsverfahren abgelehnt werden kann. Die von Fasching (römisch drei, 489) als gegenteilig angeführte und auch vom Rekursgericht als Stütze für seine abweichende Rechtsmeinung herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 1928 ZBl. 1928/206 bezieht sich ausdrücklich nur auf den Sonderfall der Ablehnung eines Sachverständigen wegen falscher Aussage im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; der in ihr ausgesprochene Gedanke kann schon aus diesem Grund nicht verallgemeinert werden. Der Oberste Gerichtshof ist vielmehr mit Fasching der Ansicht, daß ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 355, Absatz 2, ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozeßstoff berücksichtigt werden (Fasching römisch drei, 486, Paragraph 355, ZPO Anmerkung römisch eins); das Gericht hat vielmehr im Sinne des Paragraph 362, Absatz 2, Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen vergleiche dazu auch Sperl, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 445). Das gleiche Recht zur Wiederholung eines in erster Instanz durchgeführten Sachverständigenbeweises steht gemäß Paragraph 488, Absatz 3, ZPO auch dem Berufungsgericht zu.
Das Rekursgericht hätte daher den erst im Rechtsmittelverfahren gestellten Ablehnungsantrag nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern - gegebenenfalls nach Durchführung geeigneter Erhebungen - sachlich darüber entscheiden müssen. Durch die zu Unrecht ausgesprochene Zurückweisung ihres Antrages ist aber die Antragstellerin deshalb nicht beschwert, weil es in der Hauptsache bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und beim Auftrag an das Erstgericht zur Ergänzung seines mangelhaften Verfahrens bleibt, das Erstgericht also ohnehin im fortgesetzten Verfahren noch über den wörtlich gleichlautenden Ablehnungsantrag entscheiden haben wird. Der Rekurs der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsantrages durch das Rekursgericht mußte daher wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsmittelinteresses als unzulässig zurückgewiesen werden.