Rechtssatz RS0049627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049627
Geschäftszahl
5Ob146/73 (5Ob155/73)
Entscheidungsdatum
03.10.1973
Norm
AllgGAG §7 Abs2
BauONov 1946 §42
BauONov 1946 Linz §6
oö BauONov 1946 §42
Rechtssatz
Die Anliegerverpflichtungen nach § 6 der Linzer BauO Nov 1946 sind als öffentlich - rechtliche, gegen jeden Eigentümer wirkende Beschränkungen im Sinne des § 7 Abs 2 AllgGAG in ihrer Rechtswirksamkeit von der Eintragung im Grundbuch unabhängig. Es kommt daher nicht auf den Wortlaut der Grundbuchseintragung an, sondern allein darauf, ob eine entsprechende Verpflichtung tatsächlich rechtmäßig begründet wurde. Rechtsgrundlage solcher Anliegerpflichten ist regelmäßig ein baubehördlicher Bescheid (vgl auch § 42 Abs 1 der Linzer BauO Nov 1946: ".....Verpflichtungen, .....die durch einen baubehördlichen Bescheid begründet werden,....."). Erst durch ihn werden die den Anlieger nach dem Gesetz treffenden Verpflichtungen entsprechend konkretisiert, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Abteilungsansuchen oder ein Bauansuchen gegeben sind, im Abteilungsbescheid oder Baubewilligungsbescheid in der Rechtsform einer Auflage, wenn die Voraussetzungen aber erst später eintreten oder die Anliegerverpflichtung unabhängig von einer Grundabteilung oder Bauführung eintritt, in einem eigenen Bescheid; dadurch sollen in einer für beide Teile, den Einschreiter und die Behörde, bindenden Weise die Rechte und Pflichten festgestellt werden, die entstehen, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird.Die Anliegerverpflichtungen nach Paragraph 6, der Linzer BauO Nov 1946 sind als öffentlich - rechtliche, gegen jeden Eigentümer wirkende Beschränkungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG in ihrer Rechtswirksamkeit von der Eintragung im Grundbuch unabhängig. Es kommt daher nicht auf den Wortlaut der Grundbuchseintragung an, sondern allein darauf, ob eine entsprechende Verpflichtung tatsächlich rechtmäßig begründet wurde. Rechtsgrundlage solcher Anliegerpflichten ist regelmäßig ein baubehördlicher Bescheid vergleiche auch Paragraph 42, Absatz eins, der Linzer BauO Nov 1946: ".....Verpflichtungen, .....die durch einen baubehördlichen Bescheid begründet werden,....."). Erst durch ihn werden die den Anlieger nach dem Gesetz treffenden Verpflichtungen entsprechend konkretisiert, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Abteilungsansuchen oder ein Bauansuchen gegeben sind, im Abteilungsbescheid oder Baubewilligungsbescheid in der Rechtsform einer Auflage, wenn die Voraussetzungen aber erst später eintreten oder die Anliegerverpflichtung unabhängig von einer Grundabteilung oder Bauführung eintritt, in einem eigenen Bescheid; dadurch sollen in einer für beide Teile, den Einschreiter und die Behörde, bindenden Weise die Rechte und Pflichten festgestellt werden, die entstehen, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049627
Dokumentnummer
JJR_19731003_OGH0002_0050OB00146_7300000_001