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Rechtssatz RS0049627

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049627

Geschäftszahl

5Ob146/73 (5Ob155/73)

Entscheidungsdatum

03.10.1973

Norm

AllgGAG §7 Abs2
BauONov 1946 §42
BauONov 1946 Linz §6
oö BauONov 1946 §42

Rechtssatz

Die Anliegerverpflichtungen nach Paragraph 6, der Linzer BauO Nov 1946 sind als öffentlich - rechtliche, gegen jeden Eigentümer wirkende Beschränkungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG in ihrer Rechtswirksamkeit von der Eintragung im Grundbuch unabhängig. Es kommt daher nicht auf den Wortlaut der Grundbuchseintragung an, sondern allein darauf, ob eine entsprechende Verpflichtung tatsächlich rechtmäßig begründet wurde. Rechtsgrundlage solcher Anliegerpflichten ist regelmäßig ein baubehördlicher Bescheid vergleiche auch Paragraph 42, Absatz eins, der Linzer BauO Nov 1946: ".....Verpflichtungen, .....die durch einen baubehördlichen Bescheid begründet werden,....."). Erst durch ihn werden die den Anlieger nach dem Gesetz treffenden Verpflichtungen entsprechend konkretisiert, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Abteilungsansuchen oder ein Bauansuchen gegeben sind, im Abteilungsbescheid oder Baubewilligungsbescheid in der Rechtsform einer Auflage, wenn die Voraussetzungen aber erst später eintreten oder die Anliegerverpflichtung unabhängig von einer Grundabteilung oder Bauführung eintritt, in einem eigenen Bescheid; dadurch sollen in einer für beide Teile, den Einschreiter und die Behörde, bindenden Weise die Rechte und Pflichten festgestellt werden, die entstehen, wenn von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 146/73
    Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 146/73
    Veröff: SZ 46/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049627

Dokumentnummer

JJR_19731003_OGH0002_0050OB00146_7300000_001